Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-03-20
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-03-20
Wortprotokoll
Lassen Sie mich vorab Folgendes sagen: Wenn eine Initiative angenommen wird, haben wir einen neuen Verfassungsartikel; und bei der Umsetzung des Verfassungsartikels zählt einzig der Wortlaut der Initiative. Es kursiert die falsche Meinung, dass die Initianten bei der Umsetzung einer Initiative eine Sonderstellung einnehmen sollen und können. Wenn eine Initiative Zustimmung findet, kann man sich nur auf den Wortlaut der Initiative behaften lassen. Wir wissen im Nachhinein nie, aus welchen Gründen eine Initiative tatsächlich angenommen worden ist. Es kann ja nicht sein, dass am Schluss die Meinungserhebung die Auslegung einer Initiative bestimmt und dabei dem Wortlaut widerspricht. Damit sind wir beim Problem der nun zur Debatte stehenden Minderheitsanträge. Es gelten für mich drei Grundsätze:
1. In jedem Fall muss eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus dem Verfassungsartikel zum rechtlichen Gehör, und dies ergibt sich auch aus der EMRK-Bestimmung des fairen Verfahrens. Mit der nun vorgesehenen Umsetzung der Mehrheit derogieren Sie das und antizipieren erst noch die Durchsetzungs-Initiative; Sie machen mithin eine Gesetzgebung, die weit über den Wortlaut der angenommenen Initiative hinausgeht.
2. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist ein übergeordneter Verfassungsgrundsatz. Er gilt generell in der Auslegung der übrigen Verfassungsartikel. Das heisst, es ist nicht möglich - weder über einen neuen Verfassungsartikel noch über die Ausführungsgesetzgebung -, das Verhältnismässigkeitsprinzip einzuschränken. Genau das tun Sie. Das ist ein Irrglaube. Der Bundesgerichtsentscheid vom Oktober 2012, der sich mit der Ausschaffungs-Initiative befasste, hat genau dies treffend festgehalten. Ich warne Sie davor, als Gesetzgeber zu meinen, Sie könnten diese Auslegung unserer Bundesverfassung einfach durch mutwillige Gesetzgebung ausser Kraft setzen. Und genau das tun Sie mit dieser Legiferierung, wie sie nun vorliegt.
3. Auch der Katalog der betroffenen Straftatbestände muss die Verhältnismässigkeit berücksichtigen und abgestuft sein. Das heisst, dass Sie auch hier nicht willkürlich im Strafgesetzbuch als insgesamt milder eingestufte Delikte mit Bezug auf die Strafdrohung und den Strafrahmen nun härter behandeln als andere Delikte, die eine stärkere Pönalisierung im Gerüst des Strafgesetzes vorsehen. Und genau das tun Sie mit Ihrem Katalog. Dieser Katalog spottet auch in sich jeder Verhältnismässigkeit und ist in diesem Sinne auch nicht vereinbar mit dem Gesamtgerüst unserer Bundesverfassung und dem Grundgerüst unseres rechtsstaatlichen Vorverständnisses. Ich bin zwar kein Fan davon, dass man jetzt, [PAGE 507] weil die eine Seite das tut, zu laubsägen beginnt und meint, man müsse jetzt noch hundert neue Straftatbestände hineinnehmen. Aber wenn Sie schon diese Dummheit machen, dann machen Sie sie wenigstens besser.