Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-20
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-20
Wortprotokoll
In Artikel 66a umschreiben wir die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Gericht eine Landesverweisung aussprechen beziehungsweise darauf verzichten kann. Ich spreche zuerst zum Entwurf des Bundesrates. Wir haben in Absatz 1 den Deliktskatalog aufgenommen. Dieser Deliktskatalog entspricht dem, was damals in der Ausschaffungs-Initiative stand. Er enthält nicht mehr und nicht weniger. Im neuen Verfassungsartikel steht: "Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände ... näher." Das haben wir gemacht, wir haben diese Tatbestände konkretisiert. Es steht auch: Der Gesetzgeber "kann sie um weitere Tatbestände ergänzen". Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. So viel zu Absatz 1, mit dem die Ausschaffungs-Initiative respektive der neue Verfassungsartikel in Bezug auf den Deliktskatalog umgesetzt wird. Wer also den Volkswillen respektieren will, der hält sich an Absatz 1, wie er vom Bundesrat formuliert ist.
Zu den Absätzen 2 und 3: Diese beiden Absätze sind entscheidend dafür, wann die Landesverweisung die Ausnahme und wann sie die Regel ist. Die Mindeststrafe soll dem Verhältnismässigkeitsprinzip so weit wie möglich Rechnung tragen. Das ist die Haltung des Bundesrates. Im Vordergrund steht, dass Bagatellfälle nicht zu einer Landesverweisung führen sollen. Wenn Sie das Abstimmungsbüchlein nochmals hervornehmen - es ist interessant, daran zu erinnern -, sehen Sie: Genau das haben die Initiantinnen und Initianten gesagt. Das legt der Bundesrat nun fest.
Was schlägt Ihnen die Kommissionsmehrheit vor? Die Kommissionsmehrheit hat sich weitgehend an den Bestimmungen der Durchsetzungs-Initiative orientiert. In Absatz 1 übernimmt sie den Deliktskatalog, der vorwiegend Verbrechen enthält. Sie sollen, unabhängig von der Höhe der im Einzelfall ausgesprochenen Strafe, zwingend zu einer Landesverweisung führen. Der Bundesrat lehnt Absatz 1, wie er von der Kommissionsmehrheit formuliert ist, ab, weil der explizite Ausschluss einer Mindeststrafe zusammen mit der Streichung der Absätze 2 bis 4 des Entwurfes des Bundesrates zu einem Ausweisungsautomatismus führt, der mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar ist.
Denn hier führen selbst geringfügige Strafen, also schon eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, zu einer zwingenden Landesverweisung. Noch einmal, dieser Ausweisungsautomatismus steht im Widerspruch zum Prinzip der Verhältnismässigkeit. Ich sage es noch einmal, ich habe es heute Morgen schon gesagt: Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verpflichtet nicht nur die rechtsanwendenden Behörden, sondern eben auch die rechtsetzenden Behörden, und das sind Sie. Der Ausweisungsautomatismus wird zu Verletzungen der völkerrechtlichen Verpflichtungen führen, die die Schweiz eingegangen ist. Völkerrechtliche Verpflichtungen sind kein Hobby, sondern es sind Verträge, die wir unterzeichnet haben. Wir haben uns verpflichtet. Hierin wird es zu Verletzungen kommen, und zwar in Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention, aber auch in Bezug auf den Uno-Pakt II; auch die Kinderrechtskonvention und das Freizügigkeitsabkommen werden nicht mehr in allen Punkten einzuhalten sein.
Ich komme zu Absatz 1bis gemäss Ihrer Kommissionsmehrheit: In diesem Absatz gibt es einen weiteren Deliktskatalog. Darin enthalten sind Verbrechen, aber auch Vergehen, zum Teil sogar leichtere Vergehen. Eine Verurteilung wegen eines dieser Delikte soll gemäss Kommissionsmehrheit ebenfalls zwingend und automatisch zu einer Landesverweisung [PAGE 510] führen, sofern der Täter vorbestraft ist. Diese Vorstrafe umfasst alle Möglichkeiten, das heisst, es kann auch eine Freiheitsstrafe oder eine bedingte Geldstrafe sein, und dazu muss ich sagen: Mit Absatz 1bis Ihrer Kommissionsmehrheit entfernen Sie sich definitiv von der ursprünglichen Ausschaffungs-Initiative. Allen denjenigen, die heute sagen, sie möchten den Volkswillen, den Wortlaut der Initiative umsetzen, und sie seien gewillt, sich eng an den Wortlaut zu halten, sage ich: Das ist nicht der Wortlaut, das ist nicht das, was die Bevölkerung in die Bundesverfassung geschrieben hat. Damit entfernen Sie sich von der Initiative.
Ich nenne Ihnen ein paar Beispiele. Sie haben in diesem Deliktskatalog, der dann bei einem vorbestraften Täter zu einer zwingenden Landesverweisung führt, falsche Anschuldigungen und falsche Gutachten integriert. Davon war aber keine Rede, das ist nicht der Volkswille. Ich bitte Sie daher, hier zumindest bei Ihren Aussagen zu bleiben. Wenn Sie sagen, man wolle den Volkswillen, man wolle die neue Verfassungsbestimmung umsetzen, dann tun Sie das bitte nicht so! Das ist nicht das, worüber abgestimmt worden ist.
Ich gebe Ihnen noch ein Beispiel: In diesem Deliktskatalog in Absatz 1bis figuriert auch die einfache Körperverletzung. Die einfache Körperverletzung ist ein Antragsdelikt. Es wird mit diesem Absatz 1bis also in Zukunft davon abhängen, ob gegen eine Person eine Anzeige gemacht wird und sie dann zwingend des Landes verwiesen wird oder nicht. Das ist doch reine Willkür - das ist reine Willkür!
Zum Schluss noch der Gipfel der Inkohärenz: Die Kommissionsmehrheit nimmt den Abgabebetrug nicht in den Deliktskatalog auf. Wenn jemand Steuerbetrug begeht, wenn jemand Quellen- oder Mehrwertsteuern veruntreut, soll das offenbar nicht in diesem Deliktskatalog vorkommen, soll das nicht zu einer Landesverweisung führen. Eine falsche Anschuldigung oder ein falsches Gutachten soll hingegen bei einem vorbestraften Täter zwingend, automatisch zur Landesverweisung führen. Ich appelliere auch daran, bei dieser Gesetzgebung kohärent zu sein.
Die Kommissionsmehrheit möchte dann die Absätze 2 bis 4 streichen. Ich habe es gesagt: Mit den Absätzen 2 bis 4 besteht immerhin die Möglichkeit, eine Landesverweisung an eine Mindeststrafe zu hängen. Das ist das Kernstück der Kompromisslösung des Bundesrates. Mit einer Mindeststrafe garantieren wir eine minimale Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Wir garantieren vor allem, dass Bagatellfälle ausgeschlossen sind. Sie alle haben gesagt: Wir wollen nicht, dass Bagatellfälle automatisch zu einer zwingenden Landesverweisung führen. Ich bitte Sie, auch diesen Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission abzulehnen.
Ich möchte noch ganz kurz die Minderheitsanträge durchgehen - ich weiss, dass das etwas kompliziert ist.
Ich äussere mich zum Antrag der Minderheit I (Glättli) zu den Absätzen 1 bis 4: Die Minderheit I möchte hier dem Entwurf des Bundesrates folgen. Das nehmen wir natürlich gerne so an.
Zum Antrag der Minderheit V (Tschümperlin) zu den Absätzen 1 bis 3: Die Minderheit V möchte grundsätzlich dem Antrag der Kommissionsmehrheit folgen - das betrifft zum Beispiel den Deliktskatalog -, aber sie möchte mit der Einführung einer Mindeststrafe wenigstens sicherstellen, dass Bagatellfälle nicht automatisch zu einer zwingenden Landesverweisung führen. Der Bundesrat könnte sich diesem Vorschlag anschliessen. Immerhin sind die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die Verhältnismässigkeit damit besser gewahrt. Ich muss Sie auch darauf aufmerksam machen, dass eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden diese Lösung auch unterstützt hat.
Die Minderheit VI (Flach) zu Absatz 1 Buchstabe aquater möchte die gemeingefährlichen Verbrechen ebenfalls in den Deliktskatalog 1 aufnehmen. Das können wir so unterstützen, weil das auch in der Fassung des Bundesrates im Rahmen der Generalklausel so vorgesehen war.
Die Minderheit VII (Flach) zu Absatz 1 Buchstabe d möchte dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission grundsätzlich folgen, aber die Abgabedelikte ebenfalls aufnehmen. Ich muss Sie hier um eine differenzierte Betrachtung bitten. Wir lehnen diesen Antrag der Minderheit VII (Flach) ab, weil wenn Sie diese Abgabebetrugsdelikte alle in den Deliktskatalog 1 aufnehmen, führt das immer zwingend und auch ohne Vorstrafe zu einer Landesverweisung. Und in diesem Abgabebetrugsartikel hat es Vergehen, es hat aber auch schwere Verbrechen. Aus unserer Sicht ist hier die Differenzierung nicht mehr gegeben. Das müsste der Zweitrat sicher nochmals anschauen. Im Grundsatz geht der Antrag in die gute Richtung, aber er ist in dieser Form zu undifferenziert. Wir lehnen ihn aus diesem Grund ab.
Die Minderheit VIII (Flach) zu Absatz 1 Buchstabe dter möchte hier der Kommissionsmehrheit folgen und auch die Verbrechen gegen Leib und Leben in den Deliktskatalog 1 aufnehmen. Das ist im Vorschlag des Bundesrates ebenfalls in der Generalklausel enthalten. Wir können diesen Antrag unterstützen.
Ich komme jetzt noch zur Minderheit II (Glättli) zu Absatz 1bis. Wir lehnen diesen Antrag ab, und zwar weil man hier das Verhältnismässigkeitsprinzip in jedem Fall beachtet haben will. Damit sind wir dann sehr nahe am direkten Gegenvorschlag, der ebenfalls zur Abstimmung gekommen und abgelehnt worden ist. Sie sehen, der Bundesrat ist konsequent, ist kohärent, er lehnt zu weitgehende Anträge ab, aber er lehnt auch Anträge ab, die zu nahe an den Gegenvorschlag gehen. Deshalb die Ablehnung des Antrags der Minderheit II (Glättli) zu Absatz 1bis.
Noch die Minderheit IX (Bäumle) zu Absatz 1quinquies. Auch hier sind wir der Meinung, dass man mit diesem Antrag in die Richtung des direkten Gegenvorschlages geht, der von der Bevölkerung abgelehnt worden ist. Wir lehnen deshalb diesen Minderheitsantrag IX (Bäumle) ebenfalls ab.
Und noch die Minderheit X (Flach) zu Absatz 1quinquies: Diese Minderheit X möchte, dass das Gericht in Härtefällen ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen kann, wenn eine solche unzumutbar ist. Wir können diesen Antrag unterstützen. Er ist strenger als derjenige des Bundesrates, aber wir sind der Meinung, dass das ein Vorschlag sein könnte, der auch eine Mehrheit finden könnte.
Noch zur Minderheit III (Glättli) zu den Absätzen 2 und 3: Diese Minderheit möchte die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe ansetzen und nicht so wie der Bundesrat bei sechs Monaten. Auch dieser Antrag ist nahe am direkten Gegenvorschlag, der in der Volksabstimmung abgelehnt worden ist. Wir lehnen diesen Minderheitsantrag deshalb auch ab.
Zuletzt noch zur Minderheit IV (Gross Andreas) zu Absatz 5: Wir lehnen diesen Minderheitsantrag ebenfalls ab, weil auch dieser nahe am direkten Gegenvorschlag ist. Auch wenn wir ein gewisses Verständnis für diesen Minderheitsantrag haben, sind wir der Meinung, dass sich - ich habe es heute beim Eintreten gesagt - der Bundesrat hier an den neuen Verfassungstext hält. Er beachtet aber gleichzeitig die Verhältnismässigkeit und die völkerrechtlichen Verpflichtungen. Sie sehen, die Kommissionsmehrheit geht hier zwar nahe an den neuen Verfassungstext heran, sie geht aber auch über diesen hinaus. Das war in der Volksabstimmung so nicht vorgesehen. Es gibt keinen Grund, über diesen neuen Verfassungstext hinauszugehen. Wir lehnen aber auch Anträge ab, die sich von diesem Verfassungstext entfernen.
Wir bitten Sie, den Vorschlägen und der vermittelnden Lösung des Bundesrates zu folgen. Unser Land rühmt sich seiner Tradition, vermittelnde Lösungen zu finden, aufeinander zuzugehen. Tun Sie es auch jetzt!