Rutz Gregor A. · Nationalrat · 2014-03-20
Rutz Gregor A. · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-03-20
Wortprotokoll
Artikel 190 der Bundesverfassung besagt, dass sich das Bundesgericht an Bundesgesetze und Völkerrecht zu halten habe.
Was ist der Sinn dieses Artikels? Der Sinn dieses Artikels ist es, die Zuständigkeit des Bundesgerichtes einzuschränken, um zu verhindern, dass die Gerichte eine Vorrangstellung gegenüber dem Gesetzgeber einnehmen, würde das doch für die direkte Demokratie einen empfindlichen Schaden bedeuten. Darum kennen wir in der Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit. Das ist nicht etwa eine Lücke in der Bundesverfassung. Vielmehr ist vorgesehen, dass die Kontrolle über die Verfassungsmässigkeit der Gesetze in der Schweiz beim Souverän liegt, welcher immer die Möglichkeit hat, ein Referendum zu ergreifen, wenn ein Gesetz als mit der Bundesverfassung nicht konform beurteilt wird. Es ist eine Unsitte der Zeit, dass sich das Bundesgericht zunehmend über diese klaren Regeln der direkten Demokratie hinwegsetzt. Es ist eine Unsitte der Zeit, dass man von einem bedingten Vorrang des nichtzwingenden Völkerrechts spricht. Und es ist letztlich eine Aushöhlung der direkten Demokratie, weil - ich habe es bereits gesagt - die Schranken der Verfassungsrevision klar sind: Es ist das zwingende Völkerrecht.
Initiativen, welche gegen zwingendes Völkerrecht verstossen, sind als ungültig zu erklären. Umgekehrt aber ist es erlaubt, Bestimmungen, auch auf gesetzlicher Ebene, zu erlassen, welche im Extremfall zu Spannungsverhältnissen mit Normen des nichtzwingenden Völkerrechts führen können. Diese Normen hat das Bundesgericht zu beachten.
Mit dieser Initiative haben wir eine spezielle Situation, wenn wir jetzt die Umsetzungsgesetzgebung an die Hand nehmen, weil wir bereits Bundesgerichtsentscheide haben, in welchen in der Begründung darauf hingewiesen wird, dass man dazu tendieren möchte, auch nichtzwingendes Völkerrecht nationalen Gesetzen vorzuordnen. Und das - das sage ich wiederum allen, welche die Einhaltung der rechtsstaatlichen Bedingungen fordern, zu Recht - ist eine ganz wichtige Rahmenbedingung für den Rechtsstaat, dass sich die einzelnen Staatsgewalten an ihre Kompetenzbereiche und Aufgaben halten.
Aus diesem Grund fordern wir, dass in Artikel 66e festgehalten wird, dass die Bestimmungen über die Landesverweisung, welche wir hier diskutieren, den Normen des nichtzwingenden Völkerrechts vorgeordnet werden. Das ist in der direkten Demokratie eine Frage der Klarheit. Und es ist auch eine Frage der Gewaltenteilung, welche wir zunehmend verletzt sehen. Aus diesem Grund halten wir die Formulierung dieser Bestimmung für angebracht.
Wir bitten Sie, in dieser Sache den Antrag meiner Minderheit II zu unterstützen.