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Wicki Franz · Ständerat · 2001-11-17

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-11-17

Wortprotokoll

Bei Artikel 1 habe ich folgende Bemerkung anzubringen. Sie haben die Formulierung des Bundesrates und die Fassung des Nationalrates vor sich. Ihre Kommission hat sich heute Morgen nach längerer Diskussion entschieden, sich dem Nationalrat anzuschliessen, und zwar mit 8 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung. Die Formulierung des Nationalrates veranlasst aber Ihre Kommission zu einigen Bemerkungen im Sinne einer auslegenden Erklärung.

In der Fassung des Nationalrates heisst es: "Zum Aufbau einer neuen nationalen Fluggesellschaft, welche die Interessen aller Landesflughäfen angemessen berücksichtigt, und mit einem massgeblichen Angebot an interkontinentalen Verbindungen werden folgende Verpflichtungskredite bewilligt ...." Das ist eine Konsensformulierung des Nationalrates; sie bedarf einiger Bemerkungen. Diese Bestimmung ist nicht im Sinne eines weiter gehenden Auftrages an den Staat zu verstehen. Wir geben diese Gelder für den Aufbau einer nationalen Fluggesellschaft aus, aber damit hat es sich, das ist ganz klar. Die Gelder können nicht für einen anderen Zweck verwendet werden.

Die angemessene Berücksichtigung der Landesflughäfen, wie es hier heisst, kann keine einforderbare Auflage sein, die mit der Gewährung dieser Kredite verbunden wäre. Es handelt sich um eine Zielbestimmung im Rahmen eines wirtschaftlichen Betriebes. Diese Zielbestimmung darf nur unter dieser Prämisse verfolgt werden. Aus dieser Version können keine politischen Forderungen an diese neue Gesellschaft abgeleitet werden. Das primäre Ziel ist der wirtschaftliche Betrieb der Fluggesellschaft. Innerhalb dieses Zieles können die Landesflughäfen berücksichtigt werden.

Wir haben hier nur einen Kreditbeschluss. Die formelle gesetzliche Grundlage ist im Luftfahrtgesetz zu finden, und zwar in den Artikeln 101 und 102. Der ganze Beschluss enthält keine neuen gesetzlichen Grundlagen für Kredite. Hier geht es nur um eine Spezifikation dieser beiden Verpflichtungskredite. Es wird spezifiziert, wofür die Kredite zu verwenden sind; in der Botschaft findet sich die genauere Umschreibung. Drittwirkungen kann dieser einfache Bundesbeschluss, den Sie heute fassen, also nicht entfalten. Die neue Fluggesellschaft kann durch diesen Ingress in keiner [PAGE 741] Art und Weise verpflichtet werden. Es geht also um die so genannte Innenwirkung, es gibt keine Aussenwirkung, kein Dritter kann dadurch gebunden werden.

Ein Zweites, zum Begriff der "nationalen Fluggesellschaft": Der Begriff "national" ist hier als "schweizerisch" im Sinne von Artikel 103 der Luftfahrtverordnung zu verstehen. Das heisst, dass sich das Unternehmen unter tatsächlicher Herrschaft und mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern befinden muss. Die Luftfahrtverordnung ist also für die weitere Auslegung massgebend.

Zum Begriff "massgeblich": Es heisst "mit einem massgeblichen Angebot an interkontinentalen Verbindungen". Hier ist die Zielgrösse 26/26 anvisiert, aber diese ist, wie der Bundesrat sagte, nicht in Stein gemeisselt. Zu diesem Begriff sind die Ausführungen in der Botschaft beizuziehen.

Schliesslich noch zum Begriff "Landesflughäfen". Dieser Begriff findet sich im Luftfahrtrecht eigentlich nirgends. "Flughäfen" sind eine Unterkategorie des Oberbegriffs "Flugplätze". Flughäfen sind Flugplätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen, das finden Sie auch in Artikel 36a des Luftfahrtgesetzes. Wenn es hier also "Landesflughafen" heisst, ist ein Flughafen unseres Landes gemeint. Es geht um die angemessene Berücksichtigung der Interessen der drei Landesflughäfen Zürich, Genf und Basel. Soweit die Bemerkungen zu diesem Artikel.