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Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-06-19

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-06-19

Wortprotokoll

Dieses Gesetz ist ein neuer Baustein im ganzen Bereich des Familienrechts. Wir haben unlängst die elterliche Sorge neu geregelt. Das ist ein modernes Gesetz. Es muss sich freilich in der Praxis bewähren; ich bin übrigens überzeugt, dass es sich bewähren wird. Ich bin auch überzeugt, dass die Gerichte eine sinnvolle Praxis zu diesem Gesetz entwickeln werden.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes steht im Zentrum dieser Vorlage. Sie ist komplementär zur Regelung der elterlichen Sorge. Ich sage jetzt schon Folgendes: Unlängst erschien im "Tages-Anzeiger" ein Artikel, in welchem behauptet wurde, diese Vorlage sei von gestern. Das ist eine Fehlinterpretation dieser Vorlage und der aktuellen Problematik des Kindesunterhalts. Hier geht es nicht um die Frage, ob ein Familienmodell forciert wird. Hier geht es nicht darum zu sagen, dass wir das Familienmodell der Frau am Herd forcieren, wie es unterstellt wird. Hier geht es darum, dass bezüglich des Unterhaltsanspruches des Kindes der Unterschied aufgehoben wird, ob es einem verheirateten oder einem unverheirateten Paar entstammt. In diesem Sinne ist diese Vorlage besser als ihr Ruf. Es ist eine Vorlage, die uns durchaus einen wesentlichen Schritt nach vorne bringt.

Das Problem dieser Vorlage ist, dass sie bezüglich Mankofällen falsche Erwartungen weckte. Alle erwarteten eigentlich, dass mit dieser Vorlage das Problem der ungleichen Mankoteilung gelöst würde. Das Bundesgericht hat ja festgehalten, dass bei der Mankoteilung, wenn beide Parteien im Manko sind, nur das Existenzminimum des Pflichtigen geschützt ist. Das führt zu einer Ungerechtigkeit und auch zu stossenden Situationen. Der Gesetzgeber war aufgefordert, dies zu korrigieren. Ich weiss nicht, ob dem Bundesrat schon immer klar war, dass dies ohne Verfassungsrevision nicht möglich ist. Jedenfalls ist diese Erkenntnis das Ergebnis der Kommissionsberatungen. Denn es gibt eine Diskrepanz zwischen der zivilgesetzlichen Regelung und der sozialpolitischen Eintreibung.

Bezüglich der Zuständigkeit fehlt für die Normierung die Verfassungsgrundlage. Das ist das Ergebnis längerer Beratungen in der Kommission für Rechtsfragen, und das ist mehrheitlich die Meinung auch von Fachpersonen unterschiedlicher Provenienz. Es gibt allerdings auch die andere Meinung. Diese besagt, der Gesetzgeber hätte dies direkt legiferieren können. Warten wir also ab, wie die Detailberatung diesbezüglich die Weichen stellt. Dass Handlungsbedarf besteht, ist jedoch unbestritten.

Man darf jetzt aber unbesehen davon diese Vorlage nicht schlechter machen, als sie ist. Denn mit dem Betreuungsunterhalt wird eine ganz wesentliche Lücke geschlossen. Bei Kindern von geschiedenen oder eheschutzmässig getrennten Eltern ist es ja so, dass es einerseits den Anspruch des Kindes gibt und dass es andererseits den Anspruch der Mutter gibt, die für die Betreuung abgegolten wird. Dieser Anspruch besteht bei nichtverheirateten Paaren nicht, weil es ja bei nichtverheirateten Paaren keine gegenseitige Fürsorgepflicht gibt. Da muss eine neue Konstruktion gefunden werden, damit ein Kind de facto zu einem gleichwertigen Unterhalt gelangt. Das Ergebnis ist der Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt meint nämlich, dass nicht nur der nackte Kindesunterhaltsbeitrag geschuldet ist, sondern darüber hinaus auch der Unterhalt der betreuenden Person im Manko zu dem, was sie auf dem Arbeitsmarkt nicht selber [PAGE 1221] erzielen kann. Dies ist ein ganz wesentlicher Fortschritt und hat - ich betone es noch einmal und verweise noch einmal auf den erwähnten Zeitungsartikel - kein "My" mit überkommenen Gesellschaftsmodellen zu tun, sondern dies ist eine sozialpolitische Notwendigkeit, die zu legiferieren eigentlich schon lange angestanden hätte.

In dieser Vorlage stehen auch andere Punkte im Mittelpunkt, so auch die Frage des gebührenden Unterhalts. Herr Stamm, zu Ihrer Praxis: Sie müssen nur den Minderheitsantrag von Frau Kiener Nellen unterstützen, dann können Sie allen Ihren Klientinnen und Klienten vorrechnen, wie hoch der gebührende Unterhalt sein wird. Ja, das ist die Antwort auf Ihre Frage.

Es ist klar: Wir haben auch beim Betreuungsunterhalt nicht alles im Detail gesetzlich normiert. Wir überlassen es der Gerichtspraxis, die Regeln festzuschreiben, nach welchen der Betreuungsunterhalt festgesetzt wird. Das wird bemängelt; ich kenne auch mir nahestehende Berufskolleginnen, die das bemängelten. Ich sage Ihnen: Mir ist es lieber, dass das von der Praxis geregelt wird als von uns, weil ich nicht sehe, wie wir in diesem Saal zu einer sinnvollen Regelung gelangen könnten. Ich habe übrigens auch bei der Verwaltung nicht gesehen, dass diesbezüglich sinnvolle Regeln vorgelegen hätten. Wenn ich aber die Gerichtspraxis zum Scheidungsrecht anschaue, dann bin ich überzeugt, dass sich eine gewisse Analogie einbürgern wird, eine Analogie, die gerechtfertigt ist. Man - ich sage extra "man" - muss sich halt damit abfinden und das endlich als Normalität betrachten. Es darf in Bezug auf das, was dem Kind zusteht, keinen Unterschied geben, ob nun die Eltern verheiratet sind oder nicht und unter welchen Umständen das Kind gezeugt wurde, ob es geplant war oder ob die Zeugung zufällig erfolgte usw. Das darf keine Rolle spielen, sondern es kommt auf die Würde des Kindes an und auf seinen Anspruch auf Unterhalt.

In diesem Sinne ersuche ich um Eintreten. Ich denke allerdings, dass die Vorlage durch Minderheitsanträge von Frau Kollegin Kiener Nellen am Schluss noch erheblich verbessert werden kann; diejenigen aus der SVP-Fraktion ersuche ich Sie abzulehnen.