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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-19

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-19

Wortprotokoll

Damit sich ein Kind bestmöglich entwickeln kann, braucht es wenn immer möglich eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet, unverheiratet, getrennt oder geschieden sind. In diesem Sinn und Geist haben wir die Vorlage zur gemeinsamen elterlichen Sorge beraten, die in wenigen Tagen in Kraft tritt.

Ein Kind braucht aber auch stabile und verlässliche Betreuungsverhältnisse und finanzielle Sicherheit. Um all dies zu erreichen, beteiligen sich idealerweise beide Elternteile sowohl an der Betreuung wie auch an der Finanzierung. Davon sind wir heute allerdings in vielen Fällen noch weit entfernt, sei es, weil Teilzeitarbeit für Väter für viele Arbeitgeber immer noch ein Fremdwort ist, sei es, weil die dazu notwendigen Krippen- und Hortplätze für die Betreuung der Kinder nicht ausreichen oder gar nicht vorhanden sind.

Die Vorlage, die Sie heute beraten, diese Vorlage allein wird diese Situation nicht verändern können. Es muss aber das Ziel sein, dass wir die Betreuung der Kinder und die Finanzierung des Unterhalts durch beide Elternteile zumindest nicht behindern und dass gerade auch die Gerichte die Bereitschaft der Väter, sich vermehrt an der Betreuung zu beteiligen, in die Beurteilung der Betreuungsverhältnisse verstärkt einbeziehen. Denn gerade nach einer Trennung oder Scheidung kann es für das Wohl des Kindes wichtig sein, dass sich beide Elternteile an der Betreuung beteiligen können.

Ein Ziel, das wir mit dieser Vorlage ebenfalls verfolgen, besteht darin, dass Kinder nicht schlechtergestellt werden, nur weil deren Eltern nicht verheiratet sind.

Schliesslich will die Vorlage für Kinder, die in prekären finanziellen Verhältnissen aufwachsen, ebenfalls wichtige Verbesserungen einführen. Die Verbesserungen geschehen aber im Rahmen der Kompetenzregelung der heute geltenden Verfassung. Das bedeutet eben auch, dass die Möglichkeiten des Gesetzgebers diesbezüglich eingeschränkt sind.

Ich möchte Ihnen kurz die wichtigsten Neuerungen vorstellen, die wir mit der Vorlage einführen möchten und mit denen der Unterhaltsanspruch des Kindes gestärkt werden soll:

1. Für den Unterhalt eines Kindes sind beide Elternteile gemeinsam verantwortlich, unabhängig davon, was mit ihrer Beziehung passiert. In erster Linie sollen sich daher die Eltern um den Kindesunterhalt kümmern, und wenn immer möglich sollen beide Elternteile dazu beitragen. Ausserdem soll der Kindesunterhalt gesetzlich ausdrücklich Vorrang vor allen übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten und insbesondere vor der nachehelichen Unterhaltspflicht haben.

2. Keinem Kind sollen aus dem Zivilstand der Eltern Nachteile erwachsen. Für ein Kind macht es keinen Unterschied, ob es von einem Paar gezeugt wurde, das seit zehn Jahren verheiratet war, oder ob es aus einem One-Night-Stand hervorging: Jedes Kind soll unabhängig vom Zivilstand der Eltern Anspruch auf die gleichen Leistungen haben. Dieses Ziel erreichen wir mit der Einführung des sogenannten Betreuungsunterhalts. Nach geltendem Recht besteht nämlich eine stossende Ungleichbehandlung: Trennen sich verheiratete Eltern, wird die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil in Form des nachehelichen Unterhalts sichergestellt, und dieser nacheheliche Unterhalt berücksichtigt eben auch die Kindesbetreuung. Sind die Eltern dagegen nicht verheiratet, dann hat der unverheiratete Elternteil nach der Trennung keinen entsprechenden Anspruch. Das ist einer der Gründe, warum viele alleinerziehende unverheiratete Eltern unter die Armutsgrenze fallen und Sozialhilfe beziehen müssen.

Wenn die Minderheit, die auf diese Vorlage nicht eintreten will, nun sagt, die heutige Regelung sei klar und solle deshalb nicht geändert werden, muss ich Ihnen sagen: Ja, es stimmt; die heutige Regelung ist klar - und sie ist vor allem ungerecht, weil sie ein Kind dafür bestraft, dass seine Eltern nicht verheiratet sind oder waren. Genau das wollen wir mit dieser Vorlage ändern.

Nach dem Entwurf des Bundesrates soll der Unterhalt des Kindes neu ausdrücklich auch die Kosten der Betreuung erfassen. Bei der Berechnung dieser Kosten soll berücksichtigt werden, dass der Betreuungsaufwand mit zunehmendem Alter der Kinder deutlich zurückgeht: Ein dreijähriges Kind und ein zwölfjähriges Kind verursachen nicht den gleichen Aufwand. Ob die Eltern des Kindes einmal verheiratet waren oder nicht, darauf soll es hingegen in Zukunft nicht mehr ankommen. Das Problem, das mit dieser Neuerung angegangen werden soll, ist nicht etwa theoretisch, sondern durchaus von praktischer Bedeutung. Heute wird - es wurde bereits gesagt - ein Fünftel der Kinder ausserhalb der Ehe geboren, und es ist nicht nachvollziehbar, ich sage es noch einmal, dass die Rechtsordnung die Kinder gewissermassen dafür bestraft, dass die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder waren.

Wir können nicht ignorieren, dass die Betreuung nach wie vor häufig von den Müttern erbracht wird. Dabei ist es für die wirtschaftliche Stellung von Mutter und Kind leider nach wie vor entscheidend, ob die Mutter mit dem Vater des Kindes verheiratet war oder nicht. Während nach einer Ehe die Mutter neben den effektiven Barkosten für die Kinder - also Wohnung, Nahrung, Kleider und Krankenkasse - auch einen Ersatz dafür erhält, dass sie wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder ihre Erwerbsarbeit einschränken muss, fällt dieser Betrag für die Betreuung völlig weg, wenn Vater und Mutter nicht verheiratet waren. Dies führt dazu, dass der [PAGE 1224] Mutter oft nur der Weg in die Sozialhilfe bleibt. Hier sind wir der Meinung, dass der Vater entweder ebenfalls seinen Anteil an der Betreuung leistet oder dann die Mutter dafür entschädigt. Um eine solche Form der Entschädigung geht es beim vorgeschlagenen Betreuungsunterhalt. Für geschiedene Paare bedeutet die Einführung des Betreuungsunterhalts, dass ein Teil des heutigen nachehelichen Unterhalts neu als Betreuungsunterhalt und damit als Anspruch des Kindes erfasst wird. Das bisherige System des nachehelichen Unterhalts soll aber dadurch nicht grundsätzlich infrage gestellt werden.

Es gibt Leute, die sagen, mit dieser Neuerung würden wir die traditionellen Rollen - der Mann als Versorger, die Frau als Betreuerin der Kinder - sozusagen zementieren. Ich möchte dazu Folgendes festhalten: Rollenmodelle werden nicht durch das Unterhaltsrecht geschaffen. Rollenmodelle werden primär durch gesellschaftliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Defizite geschaffen: Bezahlte Elternzeit, Teilzeitarbeit für Mütter und Väter, mehr Krippenplätze und Lohngleichheit könnten die Betreuung der Kinder durch beide Elternteile erleichtern. Damit würde die Frage des Unterhaltsrechts sowohl bei den verheirateten als auch bei den geschiedenen und nichtverheirateten Eltern automatisch in den Hintergrund rücken. Natürlich sind auch die Gerichte gehalten, bei ihrer Beurteilung den sich verändernden Lebensbedingungen Rechnung zu tragen. Nach wie vor haben aber alleinerziehende Frauen ein stark erhöhtes Armutsrisiko, und diesen Gegebenheiten müssen wir Rechnung tragen. Wir dürfen die betroffenen Frauen und Kinder mit ihren wirtschaftlichen Nachteilen nicht alleinlassen.

Wichtig ist noch folgender Punkt: Eine unverheiratete Mutter wird auch mit dem Betreuungsunterhalt wenn immer möglich einer Erwerbsarbeit nachgehen, denn der Betreuungsunterhalt ersetzt keinen Lohn. Er deckt nur gerade die minimalen Lebenskosten der Mutter, und er ist auch zeitlich beschränkt.

3. Ich möchte Sie noch auf einen verfahrensrechtlichen Punkt als Neuerung dieser Vorlage hinweisen: Im Prozess soll die Stellung der Kinder gestärkt werden, indem dem Kind ein Vertreter bestellt wird, und dieser soll sich neu zu allen Fragen äussern können, die das Kind betreffen, insbesondere auch zu denjenigen über seine finanziellen Bedürfnisse.

4. Der Beginn der Verjährung der Forderungen der Kinder gegenüber ihren Eltern soll bis zur Volljährigkeit der Kinder hinausgeschoben werden. Auch damit verbessern wir die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes.

5. Es ist wichtig, dass das Kind die ihm zugesprochenen Unterhaltsbeiträge dann auch tatsächlich erhält. In diesem Sinne überträgt die Vorlage dem Bundesrat die Kompetenz, die Inkassohilfe in der Schweiz zu vereinheitlichen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass die Leistungen der Kantone sehr unterschiedlich sind. Es ist sehr unbefriedigend, dass die Unterstützung, die hier erbracht wird, davon abhängig ist, in welchem Kanton man wohnt.

Mit all diesen Neuerungen können bereits wichtige Schritte zur Stärkung des Unterhaltsanspruchs des Kindes verwirklicht werden. Die Vorlage widmet sich aber auch den sogenannten Mankofällen. Ich möchte dazu ein paar Worte sagen.

Ein Anlass für die vorliegende Revision war ja ursprünglich das Problem dieser Mankofälle. Man spricht von einem Mankofall, wenn die gemeinsamen Einkünfte von Mutter und Vater nach einer Trennung oder Scheidung zur Deckung der Bedürfnisse beider Eltern und der gemeinsamen Kinder nicht ausreichen. Der Grund dafür ist einfach: Wenn sie getrennt leben, geschieden sind, wird das Leben teurer. Nach geltendem Recht müssen die Unterhaltsbeiträge zugunsten des Kindes und desjenigen Elternteils, der mit dem Kind zusammenlebt, so festgesetzt werden, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil das Existenzminimum belassen wird. Das hat zur Folge, dass der Unterhaltsberechtigte, also der überwiegend betreuende Elternteil, in einem solchen Fall Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, um den fehlenden Betrag zu erhalten. Wenn sich die Situation der betreuenden Person verbessert, dann muss sie das Geld, das sie als Sozialhilfe bezogen hat, unter Umständen später zurückbezahlen. Wir haben es also hier wirklich mit einer eklatanten Ungleichbehandlung zu tun, indem die Nachteile der Mankosituation einseitig dem betreuenden Elternteil aufgebürdet werden. Seit Langem steht deshalb die Forderung im Raum, dass der Fehlbetrag gleichmässig auf beide Elternteile zu verteilen sei. Das ist eben diese sogenannte Mankoteilung.

Ich darf Ihnen sagen: Wir haben uns sehr bemüht, diese Mankoteilung einzuführen. Wir haben verschiedenste Möglichkeiten geprüft. Es ist aber so, dass diese bestehende Diskriminierung mit einer Revision des Unterhaltsrechts alleine schlicht nicht möglich ist. Um eine wirkliche Verbesserung zu erreichen, bräuchte es eine Koordination mit der Sozialhilferegelung, und Sie wissen, dass das Sozialhilferecht der Hoheit der Kantone untersteht und vom Bundesgesetzgeber nicht angepasst werden kann; dem Bund fehlt die dafür notwendige Kompetenz. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen mussten wir auf die Einführung der Mankoteilung verzichten. Sie können deswegen den Bundesrat kritisieren. Sie können aber auch etwas dagegen tun, indem Sie dort ansetzen, wo Sie ansetzen müssten, nämlich bei einer Änderung der Bundesverfassung.

Zur Verbesserung der Situation von Kindern, die aus bescheidenen Verhältnissen stammen, schlägt der Bundesrat aber doch auch ein paar Massnahmen vor. Erstens soll nämlich künftig jede Vereinbarung, jeder Entscheid über den Unterhalt des Kindes in Mankofällen neu den Betrag enthalten, der dem Kind bei ausreichenden Mitteln geleistet werden müsste, und das ist der sogenannte gebührende Unterhalt. Zweitens ist im Falle einer ausserordentlichen Verbesserung der Verhältnisse beim Unterhaltsschuldner, wenn also z. B. eine Erbschaft eintritt, die Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten und diesem gebührenden Unterhalt für die vergangenen fünf Jahre nachzuzahlen. Drittens schliesslich unterbreitet Ihnen der Bundesrat auch Vorschläge, um die Situation des betreuenden Elternteils zu mildern. Insbesondere sollen in Zukunft die Leistungen, die als Sozialhilfe für das Kind bezogen wurden, nicht mehr zurückerstattet werden müssen.

Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten. Es ist eine wichtige Vorlage. Sie löst nicht alle Probleme, das ist ganz offensichtlich. Wenn es uns aber mit dieser Vorlage gelingt, vor allem die eklatant ungleiche Situation zwischen Kindern mit verheirateten bzw. geschiedenen und Kindern mit unverheirateten Eltern zu verbessern, dann tun wir etwas Gutes für die Kinder, und das müsste uns eigentlich allen am Herzen liegen!