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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-09-25

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25

Wortprotokoll

Als geschützte Bauten im Sinne dieses Artikels gelten zum einen bisher unbewohnte Baudenkmäler, die mittels individueller, konkreter Schutzverfügung unter Schutz gestellt worden sind. Zum andern bezieht sich diese Gesetzesbestimmung auch auf ortsbildprägende Bauten, sofern diese im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden. Dabei wird vorausgesetzt, dass ein bedeutendes Ortsbild vorliegt, das entsprechend im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (Isos) aufgeführt ist. Der Erhalt geschützter Bauten kann bisweilen mittels einer Umnutzung zu Zweitwohnungszwecken gesichert werden. Gleichwohl soll diese Möglichkeit nur subsidiär zu anderen Nutzungsmöglichkeiten gewährt werden. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die Umnutzung einer bisher unbewohnten geschützten Baute zu einer Zweitwohnung muss daher der Nachweis erbracht werden, dass die dauernde Erhaltung der Baute nicht anders als durch diese Massnahme sichergestellt werden kann.

Die Mehrheit der Kommission spricht sich nun bei Absatz 1 dafür aus, dass solche Bewilligungen nicht nur bei geschützten Baudenkmälern, sondern ganz allgemein bei erhaltenswerten Bauten erteilt werden können. Mit dieser Massnahme will die Mehrheit namentlich den Problemen der Abwanderungsgebiete entgegenkommen.

Gestatten Sie mir hier abschliessend noch folgende Bemerkung: Sollte bei diesem Absatz 1 die Mehrheit der Kommission obsiegen, müsste der Titel des Artikels entsprechend ergänzt werden und dann lauten: "Neue Wohnungen in geschützten oder erhaltenswerten Bauten".

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.

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