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preparatory:AB 163857

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25

Wortprotokoll

Ich danke Claude Janiak für die Frage zu Absatz 1ter. Ich muss offen und ehrlich sagen: Ich habe mich im Vorfeld bei der Vorbereitung mit Excel-Tabellen auseinandergesetzt und solche Beispiele durchexerziert. Nun konkret: Wir müssen - wie bereits ausgeführt - diese Absätze 1bis und 1ter im Zusammenhang mit Absatz 1 sehen. Die Wohnungen gemäss Absatz 1 können sowohl vermietet als auch verkauft werden. Konsequenterweise muss also eine Kumulation verhindert werden, denn Absatz 1 und Absatz 1bis ergäben insgesamt dann eben weit über 20 Prozent Hauptnutzfläche, nämlich 53 Prozent, die neu erstellt werden dürften. Um dieses Verhältnis zu klären, ist in Absatz 1ter eine Formel definiert worden, welche die Wohnungen nach Absatz 1 ins Verhältnis zu jenen nach Absatz 1bis setzt und eine Mischrechnung macht, durch die klar werden muss, wie hoch dieser Prozentsatz ist. Beim Rechnen mit der Excel-Tabelle gehe ich jeweils davon aus, dass Wohnungen nach Absatz 1 und Wohnungen nach Absatz 1bis dort eingesetzt werden. Dann haben wir die maximale Hauptnutzfläche in Prozenten.

Ich erkläre es an einem Beispiel: Wenn zehn Wohnungen erstellt werden, wobei es sich um vier Wohnungen nach Absatz 1 - gleich x - und um sechs Wohnungen nach Absatz 1bis - gleich y - handelt, dann beträgt die zulässige maximale Hauptnutzfläche, die durch alle diese Wohnungen belegt werden darf, aufgrund dieser Formel 27,8 Prozent. Man kann ein Beispiel nach dem anderen nehmen und die Anzahl Wohnungen einsetzen. Das Entscheidende ist nachher immer wieder der Prozentsatz, der sich ergibt und den es zu beurteilen gilt.