Abate Fabio · Ständerat · 2014-09-25
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-25
Wortprotokoll
Gemäss Artikel 75b Absatz 1 der Bundesverfassung, also der neuen Verfassungsgrundlage, die angenommen worden ist, ist der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 Prozent beschränkt. Es ist klar, dass wir zwei Wohnungstypen haben: die Zweitwohnungen und die Erstwohnungen, welche in Artikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes definiert sind. Die Quote der Zweitwohnungen in einer Gemeinde - also die Feststellung des Zweitwohnungsanteils - impliziert eine Betrachtung der Bruttogeschossfläche, und zwar mittels eines Begriffs, der es erlaubt, die maximal zulässige Überbauung eines Grundstückes zu definieren.
Im Zentrum des Grundsatzes haben wir das Verbot, neue Zweitwohnungen zu realisieren. Die Initiative heisst "Schluss mit dem uferlosen Bau von Zweitwohnungen!". Das geht die Bauzonen an. Erstwohnungen ausserhalb der Bauzone sind mit Ausnahme bewohnter landwirtschaftlicher Betriebe oder Nebenbetriebe eine Rarität. Die Initiative bezieht sich auf die Bauzone, weil die Bruttogeschossfläche ein Arbeitsmittel der baulichen Aktivität ist. Gleichzeitig sind im Raumplanungsgesetz und in der Raumplanungsverordnung die Neubauten und Renovierungen ausserhalb der Bauzone bereits streng und ausführlich geregelt. Das Bundesgericht hat im schon erwähnten Entscheid vom 22. Mai 2013 betont, dass die neue Verfassungsbestimmung den Bau von Zweitwohnungen beschränkt und bei der Bewilligung von Zweitwohnungsbauten innerhalb der Bauzone gilt. Wenn es nicht so wäre, müssten wir das Raumplanungsgesetz und die Raumplanungsverordnung auch anpassen. Das ist aber nicht der Fall, weil eine bauliche Intervention ausserhalb der Bauzone detailliert und klar restriktiv geregelt ist. Ich erwähne als Beispiel eine Umnutzung von Altbauten ausserhalb der Bauzone, die die kumulativen Voraussetzungen von Artikel 39 Raumplanungsverordnung respektiert.
Die Gefahr von Spekulation, von kalten Betten und, mehr noch, von Neubauten existiert praktisch nicht. Ich glaube, dass die Interpretation der Verfassungsnorm diese Korrektur und Präzisierung rechtfertigt. Es ist nicht korrekt, dass eine Berggemeinde eine Hütte ausserhalb der Bauzone, die in Anwendung der Normen des Raumplanungsgesetzes und der Raumplanungsverordnung umgenutzt worden ist, gemäss Artikel 4 dieses Gesetzes in das Wohnungsinventar aufnehmen muss.
Ich bitte Sie, der beantragten Ergänzung der Artikel 1 und 4 des Gesetzes zuzustimmen.