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Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-09-25

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2014-09-25

Wortprotokoll

Nach dieser ausführlichen Eintretensdebatte mache ich auch nochmals seitens des Bundesrates ein paar Bemerkungen. Die Initiative wurde ja entgegen den Empfehlungen von Bundesrat und Parlament angenommen. Wir konnten offensichtlich nicht überzeugen. Die Bevölkerung hat die Zersiedelung, die Überbauung der Landschaft und die vielen kalten Betten als grösseres Problem erachtet, als wir das eingeschätzt haben. Das ist zu respektieren.

Leider ist es so, dass dann nachher Argumente einer Kampagne, Flugblätter der Propaganda keine Rolle spielen. Versprechungen, die seitens der Initiantinnen und Initianten gemacht wurden, sind zwar Versprechungen, aber der Bundesrat und Sie müssen sich bei der Umsetzung einer Verfassungsbestimmungen an den Verfassungsartikel halten. Ob man es will oder nicht, das ist so. Und im Verfassungsartikel war eben von Anfang an nicht nur die Zahl der Wohnungen, sondern eben auch die Bruttogeschossfläche enthalten. Die Bruttogeschossfläche, da stimme ich mit Ihnen überein, war nicht gross Bestandteil der Debatte und der Kampagne, aber [PAGE 931] sie ist Bestandteil der umzusetzenden Verfassungsbestimmung.

In dieser Hinsicht hat der Bundesrat - und das lege ich hier klar offen - den Spielraum mehr als ausgereizt. Wenn Sie wie bei anderen Initiativen - wie es zum Teil getan wird - eine konsequente, buchstabengetreue Umsetzung wünschen würden, dann müssten Sie diese Vorlage zurückweisen. Wir nutzen den Spielraum aus, gerade weil wir anerkennen: Den Ausschlag für das Ja haben die Zentren und die Agglomerationen gegeben und nicht die betroffenen Berggebiete. Die betroffenen Berggebiete sind Hauptbetroffene dieses Volksentscheides. Deshalb sind - gerade weil es knapp war, gerade weil diese Gebiete natürlich auch die wirtschaftlichen Konsequenzen zu tragen haben - eine massvolle Umsetzung und die Nutzung des vorhandenen Spielraums Ziel des Bundesrates.

Ich bin allerdings auch der Meinung, dass man nicht sagen kann, der ländliche Raum sei immer und überall in überwiegendem Ausmass betroffen. Wir haben immerhin, Herr Engler, doch klar eine gut dotierte Tourismusförderung, eine neue Regionalpolitik, die auch Transferzahlungen erlaubt, Transferzahlungen bei der Schiene wie bei der Strasse, weil wir den Service public ernst nehmen. Auch der NFA kommt ja einem Ausgleich durch Transferzahlungen der wirtschaftlich profitablen Kantone an den ländlichen Raum gleich. Der Bundesrat hat nicht das Gefühl, dass nun das ganze Gefüge aus dem Gleichgewicht gerät.

Nicht zuletzt bin ich, wenn man dann die Auswirkungen der Regulierung auf den Finanzplatz sowie die dortigen Steuerausfälle und Arbeitsplatzverluste anschaut, der Meinung, dass das wohl mindestens gleichwertig ist, wenn nicht sogar eine grössere Betroffenheit für die starken Finanzplätze in der Schweiz zur Folge hat. Unter diesem Aspekt bin ich sehr einverstanden, dass man die Bestimmungen umsetzen muss, aber eben auch hier nicht buchstabengetreu. Vielleicht wäre das sowieso etwas, was das Parlament generell bei problematischen Volksinitiativen anwenden müsste: was machbar und sinnvoll ist, mit dem gesunden Menschenverstand umsetzen. Unsere Bevölkerung akzeptiert vernünftige Entscheide, unsere Bevölkerung neigt nicht zu Übertreibungen. Deshalb glaube ich, dass wir in dieser Umsetzung eine gangbare, pragmatische Vorlage präsentieren, die die Verhältnismässigkeit und Betroffenheit der Bergregionen berücksichtigt.

Zur Kritik, die ein bisschen von Herrn Ständerat Schmid kam, der Bundesrat habe mit der Verordnung eigentlich seine Kompetenzen überschritten und eigentlich müsse der Gesetzgeber hier handeln: Ja - wir haben aber eine Übergangsbestimmung in dieser Verfassungsnorm, die Sie kennen. Es war von Anfang an klar, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage sein würde, mit einer Vorbereitung, wie wir sie kennen, diese Frist einzuhalten. Wir hörten gerade von den betroffenen Berggebieten und Tourismusgebieten den Wunsch, möglichst schnell Klarheit zu schaffen, was jetzt gelte, für die Baugesuche im Jahr 2012 und danach. Diesem Wunsch hat der Bundesrat entsprochen, indem er mit der Verordnung, die bis heute den Rechtsrahmen absteckt, versucht hat, relativ schnell Rechtsunsicherheit, soweit das auf Ebene Verordnung möglich ist, zu beseitigen. Dann galt es, Zeit für eine seriöse Gesetzgebung einzuräumen, die natürlich dann alles infrage stellen kann, die aber auch sämtliche Kompetenzen des Gesetzgebers beinhalten kann. Nicht zuletzt war die Verordnung eine Orientierungshilfe für viele Gemeinden, die sonst gar keine Baugesuche mehr bewilligt hätten. Die Verordnung wurde auch breit konsultiert, ebenfalls in den parlamentarischen Kommissionen. Darum glaube ich auch, dass der Bundesrat dort die Wünsche der verschiedenen Interessengruppen berücksichtigt hat.

Ich möchte noch eine Bemerkung zur Frage der Umsetzung und der Übergangsphase machen. Wir wurden ja auch wegen unserer Aussage kritisiert, dass der Verfassungsartikel ab dem Abstimmungsdatum gelte. Das Bundesgericht hat im Mai 2013 diese Haltung des Departementes bekräftigt und gesagt, das grundsätzliche Verbot neuer Zweitwohnungen greife bereits vor dem Erlass der Ausführungsgesetzgebung, weil die Lex Weber mit dem Volksentscheid in Kraft sei.

Das Bundesgericht ist sogar noch weiter gegangen und hat das Verbot für direkt anwendbar erklärt. Es gilt somit eben nicht nur für Baubewilligungen, die nach dem 1. Januar 2013 erteilt wurden. Das ist auch ein Fakt und gehört zur Ausgangslage. Nichtsdestotrotz ist es sinnvoll und sehr wichtig, dass wir dieses Gesetz jetzt möglichst schnell in Kraft setzen können, damit den betroffenen Gemeinden bei den hängigen Verfahren und bei künftigen Gesuchen eine klare Richtung vorgegeben ist.

Neben der zentralen Verbotsnorm in Artikel 6, wonach in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden dürfen, hat der Bundesrat insbesondere auch Regelungen für touristisch bewirtschaftete Wohnungen getroffen. Diese bleiben zulässig, solange sichergestellt ist, dass sie auch tatsächlich genutzt werden, dass also keine kalten Betten entstehen. Dafür enthält das Zweitwohnungsgesetz Anforderungen an die Ausgestaltung und die Bewirtschaftung solcher für die weitere touristische Entwicklung des Berggebietes wichtigen Beherbergungsarten. Herr Ständerat Schwaller, das mag im Einzelnen ein bisschen kompliziert sein, aber ohne Bedingungen, die festlegen, wann ein kaltes Bett wärmer oder ganz warm wird, (Heiterkeit) besteht eben sehr viel Auslegungsspielraum. Deshalb wurde es auch in der Kommission für richtig angesehen, dass man da gewisse Parameter festlegt.

Wir haben im Gesetz auch Ausnahmen für einzelne Spezialfälle vorgesehen. Bei diesen Spezialfällen geht es darum, gewichtigen wirtschafts- und tourismuspolitischen Anliegen Rechnung zu tragen beziehungsweise dem Umstand, dass die Zweitwohnungsgesetzgebung in den erwähnten verfassungsrechtlichen Gesamtkontext eingebettet ist. Mit wichtigen wirtschafts- und tourismuspolitischen Anliegen sind die Bestimmungen zur Hotelfinanzierung und zur Umnutzbarkeit von nicht mehr rentablen Hotelbetrieben begründet.

Mit den Bestimmungen betreffend Umnutzung von geschützten Baudenkmälern wird Interessen des Denkmalschutzes Rechnung getragen. Die Zulassung von Zweitwohnungen, die Gegenstand eines projektbezogenen Sondernutzungsplanes bilden, der vor dem 11. März 2012 rechtskräftig genehmigt wurde und auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichtet ist, lässt sich klar mit dem Vertrauensprinzip begründen.

Bei den Regelungen zum Umgang mit den bestehenden altrechtlichen Wohnungen will der Bundesrat zum einen sicherstellen, dass solche Wohnungen keinen Wertverlust erleiden. Betroffen wären nämlich insbesondere die ortsansässigen Eigentümerinnen und Eigentümer von Erstwohnungen, und das war klar nicht die Zielgruppe des Verfassungsartikels. Zum andern muss aber auch die Erweiterbarkeit von altrechtlichen Wohnungen begrenzt werden, weil der Verfassungsartikel eben nicht nur die Anzahl neuerstellter Zweitwohnungen beschränken will, sondern auch die beanspruchte Wohnfläche; das betrifft eben diese Bestimmung zur Bruttogeschossfläche.

Der Bundesrat schlägt deshalb zu den altrechtlichen Wohnungen - gestützt auf das in diesem Punkt sehr divergierend ausgefallene Vernehmlassungsergebnis - den Kompromiss vor, dass solche Wohnungen grundsätzlich frei als Erst- oder eben als Zweitwohnungen genutzt werden können. Dies schliesst ein, dass altrechtliche Wohnungen weiterhin frei verkauft oder frei vermietet werden dürfen, und zwar auch zu Zweitwohnungszwecken. Sollen altrechtliche Wohnungen jedoch erweitert werden, so setzt dies voraus, dass sie als Erstwohnungen deklariert sind; dann bestehen grundsätzlich alle Freiheiten eines Eigentümers, der diese Liegenschaft auch bewohnt. Oder die Wohnungen müssen eben als touristisch bewirtschaftete Wohnungen deklariert sein.

Ich denke, dass wir mit diesen Kompromissen eine sehr gut austarierte Gesetzgebung vorgeschlagen haben, die dem Gleichgewicht zwischen den verschiedenen und berechtigten Anliegen Rechnung trägt. Ein solcher Gesetzentwurf ist geeignet, Rechtssicherheit zu schaffen. Das ist, wie wir alle [PAGE 932] wissen, immer eine der wichtigsten Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft und Tourismus im Berggebiet neu orientieren können, damit Bautätigkeiten - vielleicht auch Sanierungen, es dürfen auch energetische Sanierungen sein - ausgerichtet werden und damit neue Entwicklungen hin zu einem Tourismus stattfinden, die den Wünschen der Gesellschaft und vielleicht auch einer breiten Schicht der Kundschaft entsprechen.

Würde der Gesetzentwurf vom Parlament zu sehr in die eine oder in die andere Richtung verändert, würden Sie Gefahr laufen, in einer allfälligen Referendumsabstimmung zu scheitern. Folge davon wäre ja nicht nur die weiter andauernde Rechtsunsicherheit, sondern auch das Ausbleiben neuer Entwicklungen im Berggebiet und eine langwierige, noch schwierigere Suche nach tragfähigen politischen Lösungen. Würde zudem ein sehr liberales Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom Volk abgelehnt, müsste die zweite Auflage wohl zwingend wesentlich restriktiver ausfallen. Ob das dann im Interesse der Berggebiete ist oder eher quasi einen Bumerang darstellen würde, überlasse ich Ihrer Einschätzung.

Ich beantrage Ihnen deshalb, auf diese Vorlage einzutreten und Ausweitungen zu vermeiden.