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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-09-25

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25

Wortprotokoll

Volk und Stände haben am 11. März 2012 die von der Stiftung Helvetia Nostra eingereichte Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" angenommen. Der neue Artikel 75b Absatz 1 der Bundesverfassung sieht folgende zwei Regelungen vor. Erstens: Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde wird auf höchstens 20 Prozent beschränkt. Diese Grenze ist fix. Zweitens: Der Bundesrat muss die notwendigen Ausführungsbestimmungen gemäss Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 1 der Bundesverfassung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Annahme der Initiative erlassen.

Gestützt auf seine Kompetenz zum Vollzug der Gesetzgebung im Sinne von Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung hat der Bundesrat am 22. August 2012 die Verordnung über Zweitwohnungen erlassen, welche am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Damit wurde übergangsrechtlich eine einigermassen sichere Situation geschaffen, weil diese Verordnung in Kraft bleibt, bis die Gesetzgeber definitiv über eine entsprechende Vorlage entschieden haben.

Ebenfalls im Herbst 2012 hat eine Steuerungsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) im Auftrag des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit den Arbeiten am Entwurf für die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 75b der Bundesverfassung begonnen. In dieser Steuerungsgruppe waren die Kantone mit Vertreterinnen und Vertretern der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz, der Regierungskonferenz der Gebirgskantone, der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz und der Kantonsplanerkonferenz dabei. Ebenfalls vertreten waren der Schweizerische Gemeindeverband, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete, das Initiativkomitee, ein Tourismusexperte der Universität St. Gallen sowie diverse Bundesämter.

In der Vernehmlassung haben dreizehn Kantone und die Parteien BDP, CVP, FDP und SVP die Vorlage grundsätzlich positiv beurteilt und konkret punktuelle Korrekturen verlangt. Dreizehn Kantone haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet, was als klares Indiz dafür gewertet werden kann, dass das Interesse sehr unterschiedlich ist. Abgelehnt wurde die Vorlage in dieser Form von den Parteien SP, EVP, GLP und GP wie auch von verschiedenen Umweltschutzorganisationen. Diese Lager zeigten mit ihren Stellungnahmen klar auf, wie subtil vorgegangen werden muss und wie diffizil sich die Umsetzung gestaltet.

Der nun vorliegende Entwurf des Bundesrates orientiert sich gemäss Artikel 75b der Bundesverfassung an folgenden Eckwerten:

1. In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden. Zur Bestimmung der fraglichen Gemeinden hat jede Gemeinde jährlich ein sogenanntes Wohnungsinventar zu erstellen. In diesem sind mindestens die Gesamtzahl der Wohnungen sowie die Anzahl der Erstwohnungen aufzuführen. Weiter kann die Gemeinde auch Wohnungskategorien erfassen, die den Erstwohnungen gleichgestellt sind und die sie entsprechend den Erstwohnungen zurechnen kann. Die Festlegung auf der Grundlage des Wohnungsinventars obliegt dem Bund.

2. Die Wohnungstypen, die auch bei einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent zulässig sind, werden im Gesetz näher umschrieben. Es handelt sich dabei um Erstwohnungen, die den Erstwohnungen gleichgestellten Wohnungen sowie um die touristisch bewirtschafteten Wohnungen. Solche Wohnungen dürfen neu nur noch mit einer entsprechenden Nutzungsbeschränkung bewilligt werden, die im Grundbuch zum betreffenden Grundstück anzumerken ist.

Touristisch bewirtschaftete Wohnungen sind erstens solche, die im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs erstellt werden, das heisst im Rahmen von Hotels und hotelmässigen Residenzen. Zweitens sind dies Wohnungen, welche Ortsansässige zusammen mit dem Neubau einer Erstwohnung als Einliegerwohnung erstellen können. Es sind drittens Wohnungen, die auf einer kommerziell bewirtschafteten Vertriebsplattform angeboten werden müssen. Diese sind nur in Gebieten zulässig, die im Richtplan entsprechend bezeichnet sind. Schliesslich können in einzelnen Spezialfällen neue Wohnungen auch ohne Nutzungsbeschränkung bewilligt und als Zweitwohnungen benutzt werden. Solche Spezialfälle können Wohnungen in geschützten Bauten sein sowie solche, die gestützt auf einen projektbezogenen und auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichteten Sondernutzungsplan bewilligt werden.

3. Das Gesetz formuliert Vorschriften über den zulässigen Umgang mit Wohnungen, die am 11. März 2012 bereits bestanden haben oder rechtskräftig bewilligt waren; das sind sogenannt altrechtliche Wohnungen. Diese dürfen grundsätzlich frei genutzt werden, allerdings mit folgender Einschränkung: Sollen sie erweitert werden, so müssen sie als Erstwohnung oder als touristisch bewirtschaftete Wohnung deklariert werden. Dabei werden die Kantone und Gemeinden verpflichtet, Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen zu ergreifen. Schliesslich wurden in diesem Kontext auch die Fälle berücksichtigt, welche bei Vorliegen besonderer Umstände - wie Todesfall oder Zivilstandsänderung - die Notwendigkeit einer Sistierung der Nutzungsbeschränkung ergeben.

4. Das Gesetz enthält auch Vollzugsvorschriften, wozu insbesondere Meldepflichten der Einwohnerkontrolle und des Grundbuchamtes sowie Straf- und Übergangsbestimmungen gehören.

Ihre vorberatende Kommission hat sich an mehreren Sitzungstagen intensiv und in äusserst konstruktiven Diskussionen mit der Vorlage zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen beschäftigt. An der Sitzung vom 7./8. April 2014 führten wir eine breite Anhörung mit den Initianten und allen betroffenen Kreisen durch. Nachfolgend liessen wir uns die Vorlage von den zuständigen Verantwortlichen der Verwaltung ausführlich vorstellen. An den Folgesitzungen vom 19. Mai, 14./15. August und 1. September 2014 standen die Eintretensdebatte sowie die nicht einfachen, zum Teil sehr kontrovers, aber ebenfalls äusserst konstruktiv geführten Detailberatungen an. Dies widerspiegelt sich auch als Resultat in der heute zu diskutierenden Vorlage. Nach dem einstimmigen Eintretensentscheid folgte Ihre Kommission - zusammenfassend - in weiten Teilen dem Entwurf des Bundesrates. Sie beantragt aber bei einigen Artikeln Änderungen. Dies zeigt sich auf der Fahne, wo sich konsequenterweise in den jeweiligen Artikeln Mehr- und Minderheitsanträge gegenüberstehen. [PAGE 920]

Was sich in der Eintretensdebatte abzeichnete, fand in der Detailberatung seine Fortsetzung. Die umstrittensten Grundsatzentscheide ergaben sich hauptsächlich bei folgenden Themen:

1. Verbot neuer Zweitwohnungen gemäss Artikel 6: Hier will die Kommission ausdrücklich ausschliessen, dass Gemeinden Bauvorhaben bewilligen können, die zu einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent führen würden.

2. Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für touristisch bewirtschaftete Wohnungen gemäss Artikel 8: Bei der Ausnahme für den Bau touristisch bewirtschafteter Wohnungen beantragt die Mehrheit Ihrer Kommission, den Kantonen bei der Bezeichnung der Gebiete, in denen solche Wohnungen zulässig sind, grösseren Handlungsspielraum zu lassen und diese Gebiete nicht auf touristisch schwach genutzte Regionen zu beschränken.

3. Wohnungen in Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben gemäss Artikel 9: Die Vorlage des Bundesrates sieht vor, dass Hotelleriebetriebe neue Wohnungen erstellen können, wenn deren Ertrag dazu dient, den eigenen Betrieb zu finanzieren. Ihre Kommission beantragt, den maximalen Anteil dieser Wohnungen an der gesamten Hauptnutzfläche von 20 auf 33 Prozent anzuheben.

4. Neue Wohnungen in geschützten Bauten gemäss Artikel 10: In Übereinstimmung mit dem Bundesrat will die Kommission, dass der Erhalt geschützter Bauten mittels einer Umnutzung zu Zweitwohnungszwecken gesichert werden kann. Die Mehrheit der Kommission beabsichtigt, diese Möglichkeit nicht nur bei geschützten Baudenkmälern zu schaffen, sondern allgemein bei geschützten und erhaltenswerten Bauten.

5. Bauliche und nutzungsmässige Änderungen bei altrechtlichen Wohnungen gemäss Artikel 12: Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass die Art der Wohnnutzung bei altrechtlichen Wohnungen frei ist und solche Wohnungen erneuert, umgebaut und wiederaufgebaut werden können. Wenn sie als Zweitwohnungen benutzt werden, dürfen sie aber nicht erweitert werden. Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit soll hingegen eine Vergrösserung um maximal 30 Prozent der ursprünglichen Nutzfläche, aber um höchstens 30 Quadratmeter bewilligt werden, sofern dadurch keine zusätzliche Wohnung entsteht.

6. Übergangsbestimmungen gemäss Artikel 26: Ausgehend vom Bundesgerichtsentscheid vom 22. Mai 2012, welcher in übergangsrechtlichen Grundsätzen festgelegt hat, dass neues Zweitwohnungsrecht auch auf noch nicht rechtskräftig bewilligte Baugesuche Anwendung findet, will die Kommissionsmehrheit eine Ergänzung aufnehmen, welche garantiert, dass vor dem 11. März 2012 erteilte Baubewilligungen zu schützen sind.

In der Gesamtabstimmung stimmte die Kommission dem Bundesgesetz über Zweitwohnungen mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung zu.

Entsprechend beantrage ich Ihnen im Namen Ihrer vorberatenden Kommission, erstens auf das Geschäft einzutreten und zweitens in der Detailberatung jeweils der Mehrheit der Kommission zu folgen.