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Schwaller Urs · Ständerat · 2014-09-25

Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25

Wortprotokoll

Wenn man als Nichtkommissionsmitglied das vorliegende Ausführungsgesetz und insbesondere verschiedene Abänderungsanträge - ob von der Mehrheit oder von der Minderheit - das erste Mal liest, reibt man sich, auch als früherer praktischer Baujurist, die Augen und [PAGE 928] nimmt sich vor, das Gesetz am nächsten Morgen noch einmal ausgeruht zu lesen, in der Hoffnung, dann einzelne vorgeschlagene Bestimmungen vielleicht besser zu verstehen. In der Tat pendeln verschiedene Anträge, insbesondere Abänderungsanträge, zwischen erstens operativer kantonaler Umsetzung, zweitens Anliegen der Raumplanung und drittens Hilfe an strukturschwache Regionen und Branchen hin und her. Die Ergebnisse in der Ausformulierung sind dann zum Teil sehr schwammige, unpräzise bürokratische Regelungen, die auch Ausfluss einer grossen, grossen Planungsgläubigkeit sind. Verschiedene Bestimmungen sind kein Meisterstück an Gesetzgebungsarbeit. Wenn der Text im Laufe der Gesetzgebungsarbeit in beiden Räten noch einige Verbesserungen erfährt, ist dies nicht nur nicht von Schaden, sondern notwendig.

Ich bin für eine grosszügige und pragmatische Umsetzung der Zweitwohnungs-Initiative, welche auch in meinem Kanton im Berggebiet zum Teil grosse Probleme stellt. Es ist ein Berggebiet, das eben nicht nur zu einem "Wochenend-Ballenberg" werden will. Diese geforderte grosszügige Umsetzung muss dann aber auch in der Ausformulierung praxistauglich sein. Das ist verschiedentlich nicht der Fall. Ich habe in meiner früheren Tätigkeit - ich sage nicht: in einem früheren Leben - viele Tausend Baubewilligen erteilt, Einsprache- und Beschwerdeverfahren geführt. Klarheit der Regeln und damit auch Rechtssicherheit sind in diesem Bereich unabdingbar, sonst kostet das sehr viel Geld bzw. gibt den Gerichten und Anwälten sehr viel Arbeit - was nicht das erste Ziel der Gesetzgebungsarbeit sein sollte.

Wir haben im vorgelegten Gesetzentwurf, z. B. in Artikel 9 Absatz 1bis und vor allem in Absatz 1ter, Bestimmungen, die meines Erachtens kaum verständlich sind. Wenn ich Bestimmungen lese wie "der Höchstanteil von 33 Prozent reduziert um den Wert, der sich daraus ergibt, dass der Quotient aus der Fläche der Wohnungen nach Absatz 1 und der Summe der Flächen der Wohnungen nach den Absätzen 1 und 1bis mit 13 Prozent multipliziert wird", wenn ich solche technische Verordnungsbestimmungen lese, dann meine ich, dass sich - erlauben Sie mir, das zu sagen - die Chambre de Réflexion nicht immer durchgesetzt hat.

Nichteintreten und Rückweisung haben keine Chance, und es braucht eine Umsetzung. Ich setze aber darauf, dass der Zweitrat verschiedene Bestimmungen noch einmal auf ihre Formulierung und auf die praktische Umsetzung hinprüft und dann, falls notwendig, auch eine referendumsresistentere, weil verständlichere Vorlage herauskommt.