preparatory:AB 163915
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25
Wortprotokoll
Ich nehme hier jetzt gleich auch den Einzelantrag Cramer zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c mit auf. Zur Ehrenrettung von Kollege Robert Cramer - er ist ja Mitglied der Kommission - ist zu [PAGE 936] sagen, dass er an der Sitzung, in der wir diesen Artikel behandelt haben, nicht hat teilnehmen können. Herr Ständerat Didier Berberat hat diesen Antrag in der Kommission gestellt; der Antrag wurde aber zurückgezogen. Ich bitte Sie, auf der Linie der Kommission bzw. des Bundesrates zu bleiben.
Nun noch meine Ausführungen zu Artikel 7: Das vierte Kapitel widmet sich der Thematik, dass in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent die Neuerstellung von Wohnungen bestimmter Kategorien nach Artikel 7 weiterhin bewilligt werden darf. Eine neue Wohnung kann sowohl durch einen Neubau als auch durch eine Umgestaltung einer bestehenden Baute, die bisher keine Wohnungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 enthielt, geschaffen werden. Diese Bestimmungen nach Artikel 7 sind zudem auf altrechtliche Wohnungen anwendbar, die gemäss Artikel 12 Absatz 3 erweitert werden können.
Bei touristisch bewirtschafteten Wohnungen muss eine gewisse Intensität der Nutzung sichergestellt sein. Sie müssen daher zu markt- und ortsüblichen Konditionen dauerhaft, das heisst insbesondere auch während der Hauptsaisonzeiten, angeboten werden. Sie dürfen ausschliesslich für die kurzzeitige Beherbergung von Gästen und nicht für die dauerhafte Vermietung vorgesehen sein. Nur so ist es für eine kommerzielle Vermarktungs- und Vertriebsorganisation, ein Reservationssystem einer Tourismusorganisation oder für eine andere geeignete Einrichtung überhaupt erst attraktiv, eine solche Wohnung in den Vertrieb zu nehmen und sie zu vermarkten.
In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c wird nun dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Bewirtschaftung von Wohnungen ausserhalb von strukturierten Beherbergungsbetrieben schwierig ist. Aufgrund dieser Tatsache müssen an den Standard, den Vertrieb und die Vermarktung dieses Typs touristisch bewirtschafteter Wohnungen spezielle Anforderungen gestellt werden. Mit diesen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass diese Wohnungen auch tatsächlich belegt werden. So muss, wer ein Gesuch um Bewilligung des Baus einer solchen Wohnung stellt, belegen, dass er diese Anforderungen erfüllt.
Mit der Neuformulierung von Absatz 2 Buchstabe c will die Kommission - ich sage dies hier klar und deutlich auch zuhanden der Materialien - keine Missbrauchsmöglichkeit schaffen. Es geht nicht darum, hier ein Einfallstor zu schaffen, damit neue Zweitwohnungen bewilligt würden. Wir knüpfen auf Gesetzesebene an die Charakteristik der Vermietbarkeit an.
Wir verzichten aber erstens bewusst auf das Element, dass die Wohnung nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers zugeschnitten ist, und wir verzichten zweitens auf die Elemente der Qualitätszertifizierung und der zeitlichen Beanspruchung. Dies schliesslich aus folgendem Grund: Wenn wir diese relativ starren Voraussetzungen im Gesetz nicht festlegen, dann ist die Flexibilität eben grösser, wenn später auf Verordnungsstufe eine Konkretisierung gemacht wird. Es braucht zwar klar gewisse Vorgaben, was die Vermietbarkeit, die Charakteristik betrifft. Es ist nach Ansicht der Kommission aber sinnvoll, diese Kriterien dann aufgrund einer nochmaligen Reflexion festzulegen. So kann allenfalls flexibler auf die Situation reagiert werden, wenn sich gewisse Kriterien als nicht praktikabel erweisen würden, was eben auch in den Eintretensvoten angesprochen wurde. Denn auf Verordnungsstufe liesse sich dies viel rascher und bedürfnisgerechter regeln als auf Gesetzesstufe.
Zu Artikel 8: In diesem Artikel geht es um die besonderen Bewilligungsvoraussetzungen für touristisch bewirtschaftete Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c. Bei diesen touristisch bewirtschafteten Wohnungen handelt es sich um diejenigen Wohnungen, die auf einer kommerziell bewirtschafteten Vertriebsplattform angeboten werden, wie ich das ausgeführt habe. So werden nun die Voraussetzungen definiert, unter welchen die Kantone Gebiete bezeichnen können, in denen touristisch bewirtschaftete Wohnungen zulässig sind. Das Steuerungsinstrument ist ohne Diskussion der kantonale Richtplan. In Absatz 2 des bundesrätlichen Entwurfes werden in den Buchstaben a bis e die entsprechenden kumulativen Voraussetzungen detailliert aufgeführt und setzen den engeren Rahmen für touristisch bewirtschaftete Wohnungen. Absatz 3 definiert schliesslich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Neubauten für touristisch bewirtschaftete Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c.
Die Mehrheit Ihrer Kommission will nun den ganzen Artikel 8 vereinfachen. Sie will bestimmte Aspekte aus Absatz 2 des bundesrätlichen Entwurfes in Absatz 1 integrieren und konsequenterweise die Absätze 2 und 3 streichen. Der Unterschied zwischen dem Entwurf des Bundesrates und der Version der Mehrheit liegt im Kern darin, dass die Mehrheit der Kommission eigentlich eine flächendeckende Möglichkeit schaffen will, neue Ferienwohnungen zu bauen. Der Bundesrat will jedoch eine Einengung auf die nicht intensiv genutzten Tourismusgebiete machen. Für die Mehrheit der Kommission gilt der kantonale Richtplan als das entscheidende Steuerungsinstrument. Entsprechend liegen die Kompetenz und die Verantwortung für die Raumplanung wie auch für die touristische Entwicklung in der Kompetenz der Kantone bzw. der Gemeinden. Die Kantone sind durch die erste Revision des Raumplanungsgesetzes bereits heute aufgefordert, eine Raumplanungsstrategie zu erarbeiten. Im Rahmen eines touristischen Entwicklungskonzeptes müssen sie zusätzlich aufzeigen, wie sie den Tourismus entwickeln wollen, in welchen Räumen sie Schwerpunkte setzen und auf welchen Angebotsstrukturen sie dies dabei basieren. Letztlich begründet sich diese enge Verknüpfung von Raumentwicklungsstrategie und touristischem Entwicklungskonzept in der Fassung der Mehrheit in diesem Artikel.
In diesem Sinne möchte ich Sie noch einmal bitten, der Mehrheit der Kommission zu folgen und den Antrag Cramer abzulehnen