Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-09-15
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-09-15
Wortprotokoll
Wir haben schon verschiedentlich über die Frage der Abzugsfähigkeit von Bussen, die Strafcharakter haben, und der Abzugsfähigkeit von Bussen, die Gewinnabschöpfungscharakter haben, diskutiert. Wir haben im Sinne der Motion eine Aufarbeitung gemacht. Sie rührt vor allem auch daher, dass diese Frage in den Kantonen unterschiedlich behandelt wird. Es gibt Kantone, die auch Bussen mit Strafcharakter zum Abzug zulassen. Der Bund lässt das nicht zu. Bei uns können Bussen mit Gewinnabschöpfungscharakter abgezogen werden, weil dort die Besteuerung auf den hohen, nicht mit rechtmässigen Mitteln erzielten Gewinnen stattgefunden hat. Die Bundeslösung ist die, dass man Bussen mit Strafcharakter nicht abzugsfähig macht, Bussen mit Gewinnabschöpfungscharakter hingegen schon; das gilt für das Strafrechts- und das Verwaltungsverfahren. [PAGE 796]
Die Kantone haben unterschiedliche Regelungen. Wir schlagen hier jetzt eine Harmonisierung vor. Wir sagen ganz klar: Bussen, die Strafcharakter haben, die eine Strafe sind, sollen nicht abgezogen werden können; Sie können auch sonst keine Bussen mit Strafcharakter von Ihren Steuern absetzen. Wenn sie aber eine Gewinnabschöpfungskomponente haben, dann sind sie abzugsfähig. Das wollen wir durchziehen. Das lässt sich auch im internationalen Verhältnis durchziehen. Das gibt es auch im ausländischen Recht; wir sind nicht das einzige Land, das diese Unterscheidung macht. Wenn beispielsweise nach deutschem Recht eine Busse mit einem Richterspruch ausgesprochen wird, hat dies Strafcharakter. Ausnahmen gibt es für Gewinnabschöpfungen.
In den Fällen, die einen Auslandbezug haben, müssten wir auch schauen, was im ausländischen Recht gilt. Ich teile Ihre Auffassung nicht, Herr Ständerat Eberle, dass sich diese Frage nur dann stellt, wenn schweizerisches Recht verletzt würde. Eine Bank kann von der Finma darauf hingewiesen werden, dass sie ausländisches Recht verletzt, und dafür im Ausland eine Busse mit Strafcharakter kassieren. Es ist niemand, der im Ausland tätig ist, davor geschützt, nach ausländischem Recht strafbar zu werden. Entsprechende Bussen sind eine Strafe; solche Bussen können bei uns auch nicht einfach von der Steuer abgesetzt werden. Wir würden es sonst gewissermassen sanktionieren, dass man sich im Ausland nicht korrekt verhält.
Diese Frage hat sich jetzt schon verschiedentlich gestellt. Wir werden in jedem Einzelfall anschauen, was nach ausländischem Recht der Gewinnabschöpfungsteil und was der Bussenteil ist, der Strafcharakter hat. Wenn die entsprechenden Unternehmen steuerpflichtig sind - sie sind es vielleicht nicht vollständig in der Schweiz, sondern nur zu einem Teil, und zu einem anderen Teil sind sie es im Ausland -, wird man die Ausscheidung machen und schauen, wo etwas abzugsfähig ist und wo nicht. Das lässt sich regeln, weil es auch internationale Verträge gibt, die solche Aufschlüsselungen enthalten. Natürlich muss man jeden einzelnen Fall anschauen, und man kann nicht allgemein sagen, es sei der Fall oder es sei eben nicht der Fall. Sie müssen das ausländische Recht anschauen, Sie müssen schauen, wie gross die Busse ist oder was wirklich der Strafcharakter der Busse ist und was nicht. Das lässt sich unterscheiden, das lässt sich machen.
Jetzt zur Beweislast: Dort, wo nach allgemeinen Regeln erkannt wird, dass eine Busse sich nicht von den Steuern abziehen lässt, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass sie abzugsfähig wäre; diese Möglichkeit besteht also, und wir werden das auch so handhaben.
Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Man kann auch nicht sagen, es seien einfach alle Sachverhalte massgebend, über die noch nicht entschieden ist. Dann wäre die Rückwirkung wahrscheinlich sehr weitgehend. Wir werden also eine Regelung schaffen und dort auch ausführen, inwieweit eine Rückwirkung überhaupt möglich ist und inwieweit nicht. Aber grundsätzlich wird eine einfach unbeschränkte Rückwirkung nicht Bestandteil der Vorlage sein, die wir Ihnen zu diesem Gesetz vorlegen werden; das würde auch nicht unserem System entsprechen.