Lexipedia

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-09-10

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-09-10

Wortprotokoll

Natürlich schätzt auch der Bundesrat die Arbeit der Freiwilligen in den Vereinen überall; er weiss, was das bedeutet. Es ist aber nicht so, dass wir das heute nicht berücksichtigen würden - aus diesem Grund lehnte der Bundesrat die Motion Kuprecht 2009 auch ab. Die Motion wurde dann aber vom Ständerat und vom Nationalrat angenommen, und wir haben Ihren Auftrag natürlich mit aller Ernsthaftigkeit umgesetzt, auch wenn die Frage des ideellen Zwecks nicht ganz leicht zu klären ist. Darauf werde ich noch zurückkommen. Auch in Bezug auf den Betrag sind wir durchaus ernsthaft vorgegangen - Sie fordern von uns ja zu Recht immer wieder, dass wir sagen, wie viel die Ausfälle ungefähr ausmachen könnten.

Wir haben heute die Regelung, wonach Vereine, die gemeinnützig tätig sind, steuerbefreit sind. Was Gemeinnützigkeit ist, was von allgemeinem Interesse ist, ist klar umschrieben. Darunter fällt z. B. Nachwuchs- und Jugendförderung. Vereine, die gemeinnützig tätig sind, sind also steuerbefreit.

Dann stellte sich die Frage der ideellen Zwecke mit der gleichzeitigen Beschränkung auf Vereine. Wir fanden, das könne es nicht sein, denn es gibt andere juristische Personen bzw. Organisationen, die auch ideelle Zwecke verfolgen, also müsse man das ausdehnen. Umgekehrt sieht die Motion eine Eingrenzung auf die ideellen Zwecke vor, deshalb konnten wir sie nicht mit der Variante umsetzen, die die Kantone wollten, und einfach die Freigrenze erhöhen. In der Umsetzung wäre es am einfachsten, wenn man lediglich die Freigrenze von 5000 Franken etwas erhöhen würde. Das konnten wir aber nicht, weil die Motion klar auf ideelle Zwecke ausgerichtet ist. Wir mussten uns deshalb darüber Gedanken machen, wie man das abgrenzt. Wir haben uns an Artikel 60 ZGB angelehnt, wo nicht gerade die ganze, aber in Ansätzen doch die Aufzählung enthalten ist, die Herr Bischof jetzt gemacht hat.

Wir haben festgestellt, dass die Abgrenzung sehr schwierig ist. Letztendlich kann man nur negativ abgrenzen, indem man sagt: "keine wirtschaftlichen Vorteile für die Mitglieder". Das ist die Abgrenzung. Wir haben auch offengelegt, dass letztendlich die Steuerbehörde und vielleicht auch einmal ein Gericht darüber entscheiden wird. Wir möchten hier aber pragmatisch vorgehen.

Wir haben diese Abgrenzung gemacht und dann auch ermittelt, dass in diesen Bereich, unter 20 000 Franken Gewinn, theoretisch ungefähr 70 000 juristische Personen fallen, davon sind 4500 Vereine und Stiftungen. Das können wir ungefähr ausrechnen. Denn das finanzielle Volumen der 70 000 sind etwa 40 Millionen Franken Einnahmen. Da kann man ausrechnen, was das etwa an Mindereinnahmen ausmacht. Es ist im niederen Millionenbereich; ich gehe davon aus, dass das, worüber wir hier sprechen, in der Grössenordnung von einer Million Franken liegt. Es kann sicher nicht der Betrag sein, der auch Ursprung der Ablehnung der Motion durch den Bundesrat war, sondern es waren einfach die Komplexität und die Abgrenzungsschwierigkeiten. Wenn wir das Anliegen jetzt so umsetzen können, wie das vorgesehen ist, und wenn Sie damit einverstanden sind, ist es ein pragmatischer Weg. Der lässt sich auch gehen, und da sind wir einverstanden damit.