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Schwander Pirmin · Nationalrat · 2009-03-05

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-03-05

Wortprotokoll

Wenn eine Vergewaltigung durch mehrere Täter gleichzeitig bzw. in Gruppen begangen wird, handelt es sich unseres Erachtens um eine besonders abscheuliche und verwerfliche Tat. Deshalb fordern wir mit unserer Initiative erstens ein Mindeststrafmass von fünf Jahren für Sexualstraftäter in der Gruppe und zweitens eine Strafverschärfung im Jugend- und Kinderstrafrecht für Gruppendelikte. Nach unserer Auffassung ist Handlungsbedarf vorhanden. Auch der Bundesrat hat in seiner Legislaturplanung 2007-2011 ein Projekt zur Harmonisierung der Strafrahmen aufgenommen. Alle Strafbestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches sollen nach dem Willen des Bundesrates einer Überprüfung unterzogen werden. Insbesondere bei Vergewaltigungen und bei sexueller Nötigung sieht der Bundesrat Handlungsbedarf. Das geltende Strafgesetzbuch enthält denn auch jetzt schon Mindeststrafen, so zum Beispiel bei Raub mit grausamem Vorgehen fünf Jahre, bei Mord im leichten Fall - wohlverstanden: im leichten Fall - zehn Jahre oder bei vorsätzlicher Tötung im leichten Fall fünf Jahre. Ausserdem haben wir gestern im Rahmen des Römer Statuts beschlossen, die systematische Vergewaltigung mit einer Mindeststrafe zu verfolgen und zu ahnden.

Bereits heute sieht Artikel 190 Absatz 3 StGB ein Mindeststrafmass von drei Jahren vor, wenn der Vergewaltiger grausam handelt, indem er auch "namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand" verwendet.

Die separate Erfassung der Vergewaltigung in der Gruppe und die Festlegung eines Mindeststrafmasses sind deshalb unseres Erachtens notwendig: erstens, weil es für das Opfer besonders erniedrigend und verletzend ist, wenn mehrere Personen die Vergewaltigung oder den sexuellen Missbrauch begehen; zweitens, weil bei solchen Opfern oft eine zusätzliche, mehrere Jahre dauernde Traumatisierung festzustellen ist; drittens, weil der Zusammenschluss von Personen den einzelnen Täter stärkt und ihn dadurch noch gefährlicher macht; viertens, weil der Gruppenzwang die Schwelle für die Begehung solcher Straftaten senkt; fünftens, weil nach dem neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, der seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist, Ersttäter grundsätzlich bedingt zu bestrafen sind, was im vorliegenden Delikt nach unserer Auffassung nie der Fall sein darf; sechstens, weil Artikel 200 StGB zwar für die angesprochenen Fälle eine Strafverschärfung vorsieht, in der Praxis aber kaum Auswirkungen hat. Wenn der leichteste Fall bei einer Gruppenvergewaltigung mit zwölf Monaten bedingt bestraft wird und Raub zum Beispiel mit fünf Jahren, ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zwischen diesen zwei Vergehen nach unserer Auffassung massiv verletzt. Opfer, welche durch Gruppen vergewaltigt werden, sind ein Leben lang gezeichnet und traumatisiert. Eine der Straftat angemessene Strafandrohung soll eine präventive Wirkung haben.

Diese haben wir bei bedingten Strafen nicht. Auch wollen wir zu diesem Delikt das Kinder- und Jugendstrafrecht verschärfen. Hier sagen wir bewusst nicht wie, damit für die Gesetzgebung alle Wege offenstehen. Es müssen nicht unbedingt Mindeststrafen sein. Diese Frage lassen wir bewusst offen, auch wenn die offiziellen Zahlen zeigen, dass sich die Anzahl Taten Minderjähriger gegen die sexuelle Integrität von 2002 bis 2007 verdoppelt, die Anzahl minderjähriger Vergewaltiger sogar verdreifacht hat. Auch Minderjährige scheuen nicht davor zurück, in Gruppen zu vergewaltigen. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder feststellt, kommen in der Realität Menschen jeden Alters und Geschlechts als Täter infrage.

Aus all den ausgeführten Gründen und weil der Bundesrat offensichtlich auch Handlungsbedarf sieht, bitte ich Sie, dieser Initiative Folge zu geben.