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Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · 2014-06-17

Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-17

Wortprotokoll

In der Altersgruppe der 11- bis 15-jährigen Kinder und Jugendlichen gelten in der Schweiz 3 bis 10 Prozent als besonders gefährdet, Suchtmittel zu missbrauchen. Mit zunehmendem Alter, also bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre, steigt dieses Gefährdungspotenzial. Um zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre infolge ihres Suchtmittelkonsums in Schwierigkeiten geraten, wird heute mit der Methode der Früherkennung und der Frühintervention gearbeitet, mit der sehr gute Resultate erzielt werden. Vorhandene oder drohende suchtmittelbedingte Störungen sollen möglichst früh erkannt werden, sodass eine Intervention möglich wird.

Mit dem Betäubungsmittelgesetz wurde eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass alle Berufsgruppen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, an eine Meldestelle gelangen können, wenn sie eine suchtmittelbedingte Störung erkennen. Das ist die sogenannte erweiterte Meldebefugnis. Das Problem dieses Artikels 3c ist aber, dass nur Störungen erfasst werden, welche aufgrund des Konsums illegaler Drogen vorliegen. Aus Sicht der Praxis ergibt dies keinen Sinn, weil bei den Jugendlichen die Fallzahlen für den Alkoholkonsum viel höher sind als für den Konsum illegaler Drogen. Es ist vor allem der Alkohol, der in dieser Altersgruppe Probleme verursacht.

Soll Frühintervention möglich sein, ist es also dringender, die Meldebefugnis im Bereich Alkoholmissbrauch zu ermöglichen als im Bereich illegaler Drogen. Vor allem in diesen Fällen wäre eine Erfassung der betroffenen Kinder und Jugendlichen und eine Triage ins professionelle Suchthilfesystem wichtig; also nicht nur dann, wenn es, salopp gesagt, ums Kiffen geht. Mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage analog Artikel 3c für Alkohol würde eine solche gezielte und frühe Intervention auch für Jugendliche möglich, die Alkohol missbrauchen.

Inzwischen ist eine Änderung des Zivilgesetzbuches erarbeitet worden, welche es allen Berufsgruppen, die mit dieser Zielgruppe arbeiten, ermöglicht, gefährdete Kinder und Jugendlicher in jedem Fall zu melden. Das ist sehr zu begrüssen, da der Alkohol mit eingeschlossen wird. Meldestelle sind in diesem Fall aber die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB), also nicht die Fachstellen der Suchthilfe. Das hat Vor- und Nachteile. Ein Vorteil ist, dass über diesen Weg eher den Ursachen auf den Grund gegangen wird; Suchtmittelkonsum ist ja immer nur ein Symptom. Hingegen verfügen die KESB-Stellen nicht über genügend Wissen in der Suchtberatung, und wenn bereits eine suchtmittelbedingte Störung vorliegt, braucht es auch die Intervention von Suchtfachpersonen.

Der Bundesrat lehnt meine Motion ab mit der Begründung, sie greife den Arbeiten zur Motion Aubert 08.3790 vor. Diese Antwort greift aber klar zu kurz, denn mit der Motion Aubert wird lediglich der Anspruch der erweiterten Meldebefugnis erfüllt, das heisst, dass alle Berufsgruppen, welche mit Kindern bis 18 Jahren arbeiten, befugt sind, Meldung zu erstatten.

Meine Motion möchte aber eine spezielle Meldestelle bestimmen, an welche Personen, die mit Kindern arbeiten, bei deren missbräuchlichem Alkoholkonsum gelangen. Diese Forderung verlangt das, was wir bei den illegalen Drogen bereits kennen, und diese Forderung wird mit dem Vorstoss Aubert nicht abgedeckt. Als Meldestellen sind vornehmlich Suchtberatungsstellen geeignet, da diese über das notwendige Know-how verfügen, um mit einem Alkoholmissbrauch durch Kinder und Jugendliche umzugehen. Stellen wie die KESB, an die gemäss ZGB alle anderen Meldungen gehen, sind dafür nicht geeignet.

In diesem Sinne bitte ich Sie, meine Motion anzunehmen.