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Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-06-17

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2014-06-17

Wortprotokoll

Auch der Bundesrat unterstützt die von Ihrer Kommission initiierte Änderung des [PAGE 1121] Stromversorgungsgesetzes. Die Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie für Bilanzgruppen ist, wie gesagt wurde, eine wichtige Grundlage für die Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung in der Schweiz. Die Anlastung der Kosten der Ausgleichsenergie an die Bilanzgruppen ist denn auch seit 2009 gängige Praxis. Jetzt verankern wir diese Kosten auf Gesetzesstufe, was selbstverständlich der Rechtssicherheit dient.

Die Kommission hat nach den Vernehmlassungsantworten einige Anpassungen am Vorentwurf vorgenommen. So ist der Begriff der "Ausgleichsenergie" jetzt neu im Gesetz definiert. Von einer expliziten Delegationsnorm an den Bundesrat wurde abgesehen, weil das Stromversorgungsgesetz eine solche bereits in allgemeiner Form enthält. Die ursprünglich vorgesehene Einrechnung der Kosten des Fahrplanmanagements in die Preise der Ausgleichsenergie wurde weggelassen, weil dies im Rahmen der Vernehmlassung mehrheitlich abgelehnt worden ist.

In jüngster Vergangenheit hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit der Anlastung von individuellen Kosten bei der Stromversorgung tatsächlich zu einer rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie geführt. Die parlamentarische Initiative schafft jetzt mit der expliziten Nennung des Kostenträgers für Ausgleichsenergie im Gesetz selber Rechtssicherheit. Die nationale Netzgesellschaft wird auf Stufe Stromversorgungsgesetz verpflichtet, die Kosten für Ausgleichsenergie den Bilanzgruppen individuell in Rechnung zu stellen. Damit erhalten diese den für das Bilanzmanagement wichtigen Anreiz zur Einhaltung ihrer Fahrpläne.

Die individuelle Anlastung von Kosten ist nicht neu, sie ist in der Stromverordnung verankert, aber jetzt ist sie eben mit der Gesetzesgrundlage selbstverständlich im selben Kontext eine Stufe höher festgelegt. Ohne explizite Verpflichtung der Bilanzgruppen, die Ausgleichsenergie zu bezahlen, könnten die Versorgungssicherheit sowie der sichere Netzbetrieb in der Schweiz durchaus gefährdet sein. Mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative wird eine Solidarisierung bei den Ausgleichsenergiekosten unzulässig. Stattdessen werden die Kosten dann individuell den Bilanzgruppen zugewiesen, sonst hätten wir das Risiko, dass für die Bilanzgruppen der Anreiz zur Einhaltung der Fahrpläne wegfallen und der Bedarf an Regelenergie massiv steigen würde. Mit dieser Gesetzesänderung kann somit eine wichtige Grundlage für die weiterhin sichere Gewährung der Stromversorgung in der Schweiz geschaffen werden.

Zum Einzelantrag Nordmann gäbe es viel zu diskutieren. Vielleicht erinnern sich auch einige von Ihnen an die Beratung über das Stromversorgungsgesetz. Damals kam die Frage auf, wer Träger der nationalen Gesellschaft sei, ob es die Kantone, die öffentliche Hand oder private Gesellschaften seien. Das gab bis zur Einigungskonferenz Diskussionen zwischen den Räten. Es irritiert mich ein bisschen, dass in dieser Phase ein Einzelantrag kommt und diese schon relativ wichtige Frage aufgreift. Hier würde ich mir schon wünschen, dass eine Vernehmlassung stattfindet, damit Swissgrid, die Elcom, die Kantone und die betroffenen heutigen Aktionäre Stellung nehmen können. Wir haben ja vom Bundesrat her sowieso in der Planung der Revision des Stromversorgungsgesetzes mit dem zweiten Marktöffnungsschritt die Vernehmlassung im Sommer vorgesehen. Vielleicht werden wir versuchen, dem Ständerat auch anzubieten, dass man diese Frage doch noch in die Vernehmlassung gibt, weil es schon eine zentrale Frage ist, wer künftig das Eigentum an unserem Übertragungsnetz innehat.

Der Antrag Nordmann geht zweifellos in die richtige Richtung: Er hat einzelne Elemente, die ich ohne Rücksprache mit dem Bundesrat von meinem Departement aus befürworten würde. Aber er hat ebenfalls viele Rechtsbegriffe, die noch unbestimmt sind. So hat etwa vorhin Herr Wasserfallen gefragt, wer mit der "öffentlichen Hand" gemeint sei: Sind das der Bund und die Kantone? Oder sind es nur die Kantone? Heisst das, dass der AHV-Ausgleichsfonds, die Publica oder sogar der Bund Aktien erwerben können? Oder sind es generell die institutionellen Anleger, die etwa einer SBB-Pensionskasse angehören? Hier gibt es also schon noch relativ viele Fragen zu klären.

Deshalb müsste dieses Thema, glaube ich, schon noch vertieft ausgeleuchtet werden und sollte jetzt nicht einfach unter dem Eindruck der zum Verkauf angebotenen Aktien durch heutige Aktionäre auf die Schnelle und ohne vertiefte Prüfung über das Knie gebrochen werden. Ich kann mich dem Antrag anschliessen, wenn Sie sagen, dass Sie diesen Antrag an den Ständerat überweisen, damit er diese vertiefte Prüfung vornehmen kann, allenfalls mit einer Vernehmlassung oder mit Hearings. Ich glaube, dass das eine wichtige Frage ist, denn die Stromnetzinfrastruktur sollte auf jeden Fall im Besitz der öffentlichen Hand bleiben. Es ist eine für die Versorgungssicherheit zentrale Infrastruktur. Deshalb sind diese Überlegungen auch strategisch von grosser Bedeutung.