Fluri Kurt · Nationalrat · 2014-09-18
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-18
Wortprotokoll
Die nun vorgebrachten Begründungen für die Initiative sind etwas verwirrlich. Herr Stamm, der Initiant, hat das Schwergewicht darauf gelegt, dass der Bevölkerung der Vorrang zu geben sei; der Minderheitsvertreter hat das Schwergewicht darauf gelegt, dass man die Regel von Artikel 190 der Bundesverfassung nicht umstossen soll, wonach sich das Bundesgericht auf Bundesebene an Gesetze zu halten hat. Beide Begründungen findet man in der Initiative selber nicht. Wir halten uns hier an die eingebrachte Initiative.
Die Initiative stützt sich einzig und allein auf das Kriterium der zeitlichen Abfolge ab. Deswegen können wir die vorgebrachten Begründungen im Moment vergessen. Wir wissen, dass die Bundesverfassung keine umfassende Konfliktregelung zur Lösung eines Normwiderspruchs zwischen den nichtzwingenden Bestimmungen des Völkerrechts und dem Landesrecht beinhaltet. Wir kennen aber auch die sogenannte Schubert-Praxis, das ist eine Konfliktregelung, die das Bundesgericht entwickelt hat. Gemäss dieser Praxis geht das nichtzwingende Völkerrecht den Bundesgesetzen vor, seien diese nun jünger oder älter. Wenn wir, die Bundesversammlung, aber beim Erlass einer gesetzlichen Bestimmung den Verstoss gegen das nichtzwingende Völkerrecht bewusst in Kauf nehmen, so ist dieser Entscheid für das Bundesgericht gemäss Artikel 190 der Bundesverfassung verbindlich; das Bundesgesetz muss angewendet werden. [PAGE 1622]
Nun gibt es aber eine sogenannte PKK-Rechtsprechung aus dem Jahre 1999. Der genannte Grundsatz gilt dann nicht, wenn es um einen Verstoss gegen eine internationale Menschenrechtsgarantie geht. Die vorliegende Initiative knüpft nun teilweise an diese Schubert-Praxis an, ohne jedoch den Vorbehalt des Vorranges der Menschenrechtsgarantien anzuerkennen. Nach Ansicht der Mehrheit der Kommission würde nun dieser Verzicht auf den Vorrang der Menschenrechtsgarantien einen Rückschritt gegenüber der heutigen Gerichtspraxis darstellen.
Die rechtliche Verankerung einer allgemeinen Konfliktregelung ist nach Auffassung der Mehrheit Ihrer Kommission abzulehnen. Dies gilt umso mehr, wenn sie gemäss Text der Initiative für alle Rechtsetzungsstufen gelten soll. Wir sind der Auffassung, dass nicht für jeden Einzelfall absolut gelten darf, dass die jüngere Norm der älteren vorgeht. Wir halten es für sinnvoller, Konflikte zwischen verschiedenen Rechtsnormen bereits beim Erlass derselben zu vermeiden. So haben wir gemäss Artikel 5 Absatz 4 der Bundesverfassung bei der Rechtsetzung die Völkerrechtskonformität zu beachten. Das ist geltendes Verfassungsrecht. Wir haben nach einer völkerrechtskonformen Umsetzung zu suchen. Die geltenden Umsetzungsregeln, namentlich eben diese Schubert-Praxis, sind nach Auffassung der Mehrheit Ihrer Kommission richtig. Als einziges Kriterium bei Konflikten die zeitliche Abfolge anzuwenden, wie es die Initiative will, ist nach Auffassung der Mehrheit Ihrer Kommission nicht richtig.
Wir sind deshalb der Auffassung - bei 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung -, dass dieser Initiative keine Folge zu geben ist.