Leuthard Doris · Bundesrat · 2015-03-12
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2015-03-12
Wortprotokoll
Herr Nationalrat, ich kenne diesen Fall nicht; ich kann also nicht zur Frage Stellung nehmen, weshalb es nicht möglich war, eine Lösung zu finden. Ich glaube, es ist aber auch ein bisschen schwierig, aufgrund einzelner Fälle ein ganzes Gesetz zu ändern.
Primär ist es so, dass die Anschlusspflicht für viele Landwirtschaftsbetriebe einen Kostenpunkt darstellt; das ist so. Die Anschlusspflicht gilt aber für alle Liegenschaften innerhalb der Bauzone sowie auch für Liegenschaften ausserhalb der Bauzone, wenn eine Kanalisation erstellt wurde oder ein Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Dort geht es vor allem um das Kriterium, was zumutbar ist und was allenfalls zu einer Befreiung von der Anschlusspflicht und von diesen Kosten führt. Hier gibt es eine reiche Rechtsprechung, von den Kantonen bis hin zum Bundesgericht.
Deshalb glaube ich, dass Ihr Vorstoss ein bisschen in diese Richtung zielt. Sie haben ihn so formuliert, mit einem konkreten Textvorschlag, dass dann auch keine Ausnahmen mehr möglich wären. Man müsste ihn - wenn überhaupt - komplett umformulieren, denn es braucht eine Grundregel, und es braucht Ausnahmemöglichkeiten. Sie haben auch formuliert, dass auf dem Betrieb ein erheblicher Bestand an Nutztieren gehalten werden müsse. Das lässt eigentlich keine Ausnahmen zu. Es scheint uns eben auch problematisch zu sein, dass man damit das Gewässerschutzgesetz ziemlich aufweichen würde. Deshalb glaube ich, dass man beim Grundsatz bleiben sollte.
Ich stimme Ihnen aber zu, dass man im Einzelfall dann sicher auch praktikable Lösungen finden muss. Man sollte aber nicht gänzlich von der Anschlusspflicht absehen, wenn irgendwo ein erheblicher Bestand an Nutztieren gehalten wird - was auch immer das heissen soll. In dem von Ihnen geschilderten Einzelfall haben Sie die Zahl Acht genannt. Ich weiss nicht, ob das die richtige Zahl ist; das müssten Fachleute bestimmen.