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Kuprecht Alex · Ständerat · 2014-11-27

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-11-27

Wortprotokoll

Sowohl Al Kaida und mit ihr verwandte Gruppierungen als auch die Organisation "Islamischer Staat" und mit ihr verwandte Gruppierungen sind heute in der Schweiz verboten. Die Gruppierung Al Kaida und die mit ihr verwandten Gruppierungen wurden im November 2001 mit einer Verordnung des Bundesrates verboten. Diese Verordnung wurde nach dreimaliger Verlängerung in den Jahren 2003, 2005 und 2008 per 1. Januar 2012 in eine auf drei Jahre befristete Parlamentsverordnung überführt. Das heutige Verbot von Al Kaida stützt sich also auf diese Verordnung der Bundesversammlung und hat bis zum 31. Dezember 2014 Gültigkeit. Das Verbot der Gruppierung "Islamischer Staat" stützt sich auf die Verordnung des Bundesrates vom 8. Oktober dieses Jahres und hat bis zum 8. April 2015 Gültigkeit.

Noch im Sommer 2014 ging der Bundesrat davon aus, dass das Verbot von Al Kaida Ende 2014 auslaufen könne und eine Verlängerung nicht notwendig sei, da ihre terroristischen Aktivitäten gegen westliche Ziele zurückgegangen seien. In der Zwischenzeit hat sich die Lage aber massiv verschärft, indem die Gruppierung "Islamischer Staat" zu einer neuen massiven Bedrohung der internationalen Sicherheitsinteressen geführt hat und damit in Konkurrenz zu Al Kaida steht. Es besteht damit ein neues bedeutendes Risiko, dass die beiden Gruppierungen im Kampf um die Vorherrschaft über die dschihadistischen Bewegungen weltweit terroristische Anschläge verüben, um ihre Stärke und Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Entsprechende Drohungen der Gruppierung "Islamischer Staat" liegen vor. Das führte deshalb zum Verbot dieser Gruppierung durch den Bundesrat vom 8. Oktober 2014.

Die Aktivitäten beider Gruppierungen - gemäss Uno-Verständnis handelt es sich übrigens um zwei eigenständige Organisationen - stellen damit eine Bedrohung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz und der Staatengemeinschaft dar. Es ist deshalb wichtig, dass sämtliche Aktivitäten dieser Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland weiterhin unter Strafe gestellt bleiben, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen, dies mit Propagandaaktionen, Geldsammlungen oder der Rekrutierung neuer Mitglieder.

In Berücksichtigung dieser jüngsten Entwicklung der Bedrohungslage kommt der Bundesrat zur Beurteilung, dass das Verbot sowohl von Al Kaida wie auch der Gruppierung "Islamischer Staat" und der verwandten Organisationen über das Jahr 2014 hinaus aufrechterhalten werden muss.

Die bestehende Verordnung zum Verbot von Al Kaida kann nicht mehr verlängert werden. Es ist deshalb notwendig, dass die Bundesversammlung noch in der Wintersession 2014 ein dringliches Bundesgesetz verabschiedet, um zu verhindern, dass diese Gruppierungen in der Schweiz als legal betrachtet werden. Das Verbot der Gruppierung "Islamischer Staat" müsste spätestens am 9. April 2015 in eine auf drei Jahre befristete Parlamentsverordnung übergeführt werden. Der Bundesrat hat die vorliegende Botschaft am 12. November 2014 verabschiedet. Die Vorlage ist inhaltlich weitgehend identisch mit den bisherigen Verordnungen.

Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 25. November die Vorlage beraten. Sie ist sich der sicherheitspolitischen Gefahr, die von diesen Organisationen ausgeht, bewusst und teilt die Einschätzung des Bundesrates. Es ist die oberste Aufgabe des Staats, alle denkbaren Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit in unserem Land zu treffen. Dazu gehört auch die sorgfältige Abwägung, wenn es um die Aufnahme einer Organisation in eine Liste geht, in welcher die staatsgefährdenden Organisationen aufgeführt werden.

Artikel 184 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung sehen vor, dass der Bundesrat in besonderen Ausnahmefällen auch befristete Verordnungen und Verfügungen erlassen kann, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat - wie bereits erwähnt - im Fall der Organisation Al Kaida Gebrauch gemacht. Artikel 185 Absatz 2 gibt dem Bundesrat zudem im heutigen Zeitpunkt die Rechtsgrundlage, die möglichen Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zu treffen. Zu solchen Massnahmen gehört die Ihnen nun vorliegende Botschaft.

In diesem Zusammenhang verweise ich noch auf die in der letzten Session zu diesem Thema eingereichte Interpellation Eder 14.3794. Ausserdem mache ich noch darauf aufmerksam, dass die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates im Rahmen der Beratung des neuen Nachrichtendienstgesetzes eine Bestimmung aufgenommen hat, die künftig als neue Rechtsgrundlage für ein Verbot von Organisationen dienen kann. Der Nationalrat wird dieses Gesetz am 9. Dezember behandeln. Auf die Anwendung des [PAGE 1064] erwähnten Notstandsartikels in der Bundesverfassung kann nach Inkrafttreten des neuen Nachrichtendienstgesetzes verzichtet werden.

Namens der Sicherheitspolitischen Kommission unseres Rates, die dieser Vorlage einstimmig zugestimmt hat, bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und dem Beschluss der Kommission zuzustimmen.