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preparatory:AB 165435

Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP-EVP · 2013-09-18

Wortprotokoll

Sie haben es aus den Voten meiner Vorrednerinnen und Vorredner schon gehört: Es handelt sich um ein komplexes Gesetzeswerk, sodass es entsprechend viel Augenmass braucht für die Arbeit, die wir in den kommenden Stunden tun dürfen.

Das geltende Alkoholgesetz stammt aus dem Jahre 1932. Damals waren die Probleme grundsätzlich andere, was niemand bestreiten wird; diese betrafen insbesondere den Alkoholkonsum und die Umsetzung der Alkoholgesetzgebung, da die Zuständigkeit einzig beim Bund lag, während die Kantone und Gemeinden wenig bis keine Rechte und dementsprechend auch wenige Pflichten hatten.

Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt die Totalrevision des Alkoholgesetzes. Obwohl wir die Anhebung der Zahl der Gesetze nicht befürworten, macht es in diesem Falle Sinn, die präventions- und fiskalpolitischen Aspekte voneinander zu trennen und das geltende Gesetz in ein Alkoholhandels- und ein Spirituosensteuergesetz zu unterteilen.

Für die CVP/EVP-Fraktion stehen bei dieser Gesetzesrevision drei Ziele im Vordergrund:

1. Wir möchten das einheimische Gewerbe - wie das in unserer Wirtschaftspolitik immer der Fall ist - und die Früchte- und Beerenproduzenten stärken.

2. Es ist wichtig, eine finanzneutrale Ausgestaltung des Gesetzes zu wählen, damit Bund und Kantone auch über dieselben Mittel für die Prävention verfügen.

3. Wir wollen eine wirksame Prävention, die zielgerichtet dort, wo es sie braucht, eingeführt wird.

Erlauben Sie mir einige Erläuterungen zu bestimmten Aspekten: Die Ausbeutebesteuerung hat schon verschiedentlich zu reden gegeben. Wir stellen fest, dass seit 1999 der Anteil inländischer Spirituosen, die hier konsumiert werden, von 83 Prozent auf 27 Prozent zurückgegangen ist; dies, obwohl wir genügend Früchte und Beerenobst, also Trauben, hätten und auch das dafür notwendige Brennereigewerbe über bestes Know-how verfügt, um die entsprechenden Produkte herstellen zu können.

Hier bietet die Ausbeutebesteuerung nicht nur im steuerlichen Bereich, sondern auch mit den Anreizen, Qualität zu produzieren, eine entsprechende Basis. Seit der Inkraftsetzung des Alkoholgesetzes im Jahre 1932 hatten die Landwirtschaftsbetriebe die Möglichkeit, aus ihren Eigengewächsen, limitiert auf den Eigenbedarf, Spirituosen steuerfrei zu brennen. Diese Möglichkeit, begrenzt nach Betriebsfläche, nach der Anzahl Hochstammbäume und erwachsenen Personen auf dem Betrieb, hat sich bewährt und ist ein wichtiger Teil unserer Kultur. 50 000 Landwirtschaftsbetriebe haben sich dafür registrieren lassen; jedes Jahr brennen 14 000 Betriebe durchschnittlich rund 200 000 Liter reinen Alkohol. Dieses Recht ist eine grosse Motivation, die Hochstammbäume wie die Reblagen zu pflegen, auch wenn die Preise einmal tief sind. Wir begrüssen es sehr, dass die vorberatende Kommission dieses Recht auch in das neue Spirituosensteuergesetz eingefügt hat. Hier besteht keine Minderheit. Wir freuen uns auch im Namen aller Bauernfamilien.

Beim Alkoholhandelsgesetz geht es um die Prävention, und hier macht es aus unserer Sicht Sinn, dass neben den Spirituosen auch Bier und Wein geregelt werden können. Es ist so, und es sind verschiedentlich entsprechende Voten gefallen bezüglich der Wirkung des Alkoholhandelsgesetzes: Es ist wichtig, dass wir Missbräuche und Exzesse beim Alkoholkonsum sowie die Suchtproblematik eindämmen können. Auf der anderen Seite aber gilt es auch, die Selbstverantwortung und das Vertrauen in unsere Gesellschaft und in unsere Bürgerinnen und Bürger nicht zu stark einzuschränken. Dies ist kein einfacher Spagat. Neu ist im Alkoholhandelsgesetz, anders als im heutigen Alkoholgesetz, die Möglichkeit enthalten, dass die Kantone weiter gehende Bestimmungen bei der Werbung, bei den Bewilligungen, aber auch bei der Beschränkung des Handels erlassen können. Dies ist ganz entscheidend. Wir haben die Möglichkeit, hier auch liberale Grundsätze zu pflegen und den Kantonen, wie es der Bundesrat bereits vorgeschlagen hat, entsprechende weiter gehende Möglichkeiten einzuräumen. Die Kantone können in der Folge den Städten und Gemeinden gesetzgeberisch entsprechende Möglichkeiten einräumen. Damit wird dieses Gesetz sehr flexibel und löst die Probleme dort, wo sie sind, und richtet nicht die Giesskanne auf die ganze Schweiz, womit sehr viele Bürgerinnen und Bürger, vor allem auch in vielen ländlichen Regionen, unnötig bevormundet würden.

Noch einige Worte zu den Rückweisungsanträgen: Wir werden sie ablehnen. Wir sind der Meinung, dass die Anträge der Kommissionsmehrheit eine ausgewogene Lösung darstellen. Warum? Mit diesen Anträgen haben wir bei den Erträgen für Bund und Kantone keine finanziellen Einbussen, das ist wichtig. Zusätzlich schaffen wir internationale [PAGE 1489] Wettbewerbsvorteile für unsere Früchte- und Beerenobstproduzenten sowie für das Gewerbe. Mit der klaren Kompetenzzuweisung an die Kantone und mit der Möglichkeit, die Kompetenz in der Folge an die Städte und Gemeinden zu delegieren, lösen wir die Probleme dort, wo sie bestehen. Das ist neu. Aus unserer Sicht ist es richtig und zweckmässig, jetzt dieses Gesetz zu diskutieren, die ausgewogenen Anträge der Kommissionsmehrheit zu beurteilen und am Schluss das Gesamtergebnis zu würdigen.

Wir bitten Sie, sämtliche Rückweisungsanträge abzulehnen. In diesem Sinne werden wir für Eintreten auf die Vorlage stimmen.