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Walter Hansjörg · Nationalrat · 2013-09-18

Walter Hansjörg · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-09-18

Wortprotokoll

Der Ständerat hat die Totalrevision des Alkoholgesetzes in der Frühjahrssession 2013 beraten. Die WAK des Nationalrates hat die Revision im Mai, Juni und August in drei Sitzungsblöcken vorberaten. Namens der Kommission danke ich für die kompetenten Auskünfte der Departementsvorsteherin und der [PAGE 1483] Verwaltung. Ein Gutachten über die Auswirkungen der Ausbeutebesteuerung stand uns erst nach der Detailberatung zur Verfügung, und nach Verabschiedung der Vorlage in der Kommission wurde uns noch neues Zahlenmaterial von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zugestellt, welches wir zur Kenntnis genommen haben.

Das Alkoholgesetz stammt aus dem Jahr 1932. Es besteht Bedarf nach Reformen und Anpassungen an die heutigen Bedürfnisse. Das Gesetz wird aufgeteilt in ein Spirituosensteuergesetz, Vorlage 1, und in ein Alkoholhandelsgesetz, Vorlage 2. Diese Aufteilung ist sinnvoll und war in der Kommission unbestritten. Mit einem revidierten Gesetz soll auf drei Bundesmonopole verzichtet und sollen 41 von 43 Bewilligungen abgeschafft werden. Parallel zum Verzicht auf das Importmonopol auf Ethanol zieht sich der Bund als Akteur aus dem Ethanolmarkt zurück. Alcosuisse, das Profitcenter der Alkoholverwaltung, soll deshalb privatisiert werden. In einem nächsten Schritt ist vorgesehen, dass die Alkoholverwaltung in die Zollverwaltung überführt wird. Die Alkoholverwaltung generiert heute noch Steuereinnahmen von rund 280 Millionen Franken; davon profitieren auch die Kantone.

Die Erwartungen an diese Gesetzesrevision sind sehr hoch, aber auch sehr unterschiedlich. Beim Spirituosengesetz betrifft es das Gewerbe, die Obst- und Landwirtschaft, die gewerblichen und die Lohnbrennereien. Beim Alkoholhandelsgesetz geht es vor allem um die Fragen der Prävention, des Jugendschutzes. Kantone, Städte und Gemeinden sind betroffen, nicht zuletzt mit dem Vollzug, aber auch das Verkaufspersonal ist betroffen. Diese notwendige Revision kann kaum allen Anspruchsgruppen gerecht werden. Es muss ein Mittelweg gefunden werden.

Ich komme nun zum Spirituosengesetz; das ist die Vorlage 1. Das Hauptelement in der Vorlage 1 ist das Modell der Besteuerung. Der Ständerat hat sich bei den im Inland produzierten Destillaten für eine sogenannte Ausbeutebesteuerung ausgesprochen, im Gegensatz zur bundesrätlichen Vorlage, die einen gleichbleibenden Einheitssatz für die inländische Produktion sowie für die Importe vorsieht.

Bei einer sogenannten Ausbeutebesteuerung wird je nach Verwertungsprodukt eine Grundausbeute der gewonnenen Alkoholmenge definiert und besteuert. Die Grundausbeute wird mit 70 Prozent des Normaltarifs besteuert. Die Überausbeute ist steuerbefreit, soweit sie 30 Prozent der Grundausbeute nicht übersteigt. Wenn die Überausbeute die Quote von 30 Prozent übertrifft, wird sie zum vollen Satz besteuert. Die Effekte sind, dass bei überdurchschnittlicher Qualität der inländischen Rohstoffe und hoher Ausbeute eine günstigere Besteuerung resultiert. Man erhofft sich dabei wieder eine zunehmende, grössere Nachfrage nach inländischen Brennprodukten, die zurzeit fast nicht verkauft werden können.

Wegen des Einheitssatzes auf inländischen und importierten Erzeugnissen ist der Marktanteil inländischer Spirituosen gemäss neuer Erhebung zwischen 1980 und 2011 von 83 Prozent auf 27 Prozent gesunken. In der gleichen Periode stieg der Anteil der importierten Spirituosen von 17 Prozent auf 73 Prozent.

Die Mehrheit der Kommission hat sich für diesen Systemwechsel und damit für die Version des Ständerates ausgesprochen und ihr zugestimmt. Die Minderheit argumentiert vor allem damit, dass eine unterschiedliche Besteuerung von Inlandproduktion und Importen nicht den Vorgaben der WTO entspricht.

Vor der Beratung der Vorlage 2 wurde die Kommission mit neuen Argumenten gegen eine Ausbeutebesteuerung konfrontiert. Ein Rechtsgutachten von Professor Matteotti kommt zum Ergebnis, dass die Ausbeutebesteuerung die Bundesverfassung verletzt - dies in Bezug auf das Völkerrecht, die Ungleichbehandlung der Inlandproduktion gegenüber den Importprodukten, die Nichterfüllung der gesundheitspolitischen Zielsetzungen, nämlich wegen degressiver Steuertarife, und den Verstoss gegen das Legalitätsprinzip. Das Gutachten lässt aber auch durchblicken, dass bei übergeordneten Interessen - in diesem Fall Landschaftsschutz, Ökologie, Hochstamm-Obstbäume, raumplanerisch geschützte Rebberge - andere verfassungsrechtliche Grundlagen herbeigezogen werden können. Nach geführter Diskussion über eine Sistierung dieses Artikels und Prüfung von Alternativen wurde in der Kommission mit 13 zu 10 Stimmen am früheren Entscheid festgehalten. Die Kommissionsmehrheit hat sich somit für die Weiterführung einer Steuerbefreiung auf einer begrenzten Menge selbstproduzierter Spirituosen aus Eigengewächsen und für den Eigenverbrauch in der Landwirtschaft ausgesprochen. Weiteres dazu folgt dann in der Detailberatung.

Die Kommission ist einstimmig auf die Vorlage 1 und dann auch auf die Vorlage 2 eingetreten. Die Kommission hat über eine Rückweisung an den Bundesrat diskutiert, mit der Forderung, Auswirkungen und verschiedene Szenarien, auch über die Förderung einheimischer Erzeugnisse, vorzulegen. Dieser Antrag wurde mit 17 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Auf einen Minderheitsantrag wurde verzichtet.

Ich komme zur Vorlage 2, zum Alkoholhandelsgesetz: Im Alkoholhandelsgesetz werden der Verkauf und die Präventionsmassnahmen wie Verkaufseinschränkungen, Werbebeschränkungen und Alterslimiten für den Konsum geregelt. Die für Bier und Wein geltenden Beschränkungen im Lebensmittelrecht sollen ins Alkoholhandelsgesetz überführt werden. Dieser Vorgang ist verfassungskonform. Es geht hier um die Auslegung von Artikel 118 der Bundesverfassung. Einzig Bestimmungen zum Konsum wären ausgeschlossen. Solche Bestimmungen sind im Gesetz aber nicht enthalten. Damit kann der Verkauf von alkoholischen Getränken mit weitgehend einheitlichen Bestimmungen im gleichen Gesetz geregelt werden.

Mit dem Gesetz sollen präventiv unerwünschte Missbräuche und Exzesse beim Konsumieren von Alkohol eingedämmt oder noch besser verhindert werden. Der Ständerat ist hier in den wesentlichen Punkten den Vorgaben des Bundesrates gefolgt und wird von Stadt- und Gemeindebehörden unterstützt. Die Suchtproblematik wird nicht in allen Teilen unseres Landes gleich wahrgenommen. Kantone und Städte bekommen auch mit diesem Gesetz die Möglichkeit, wie bisher weiter gehende Regelungen zu erlassen.

Die nationalrätliche Kommission hat eine Interessenabwägung vorgenommen, mehrheitlich zugunsten von mehr Eigenverantwortung jedes Einzelnen und zugunsten des Vertrauens, dass die Gesellschaft mit den Risiken des Alkoholkonsums umgehen kann. Auch hierzu folgt Weiteres in der Detailberatung.

Namens der Kommission bitte ich Sie, auch auf die Vorlage 2 einzutreten.

Eine Mitteilung betreffend die Behandlung der Petitionen: Im Rahmen der Beratung hat die Kommission auch von folgenden Petitionen Kenntnis genommen: Petition Jugendsession 2008, "Jugendliche und Alkoholkonsum. Strengere Kontrolle der Verkaufsstellen", Petition Jugendsession 2008, "Jugendliche und Alkoholkonsum. Verbot der Weitergabe alkoholischer Getränke an nicht zum Kauf berechtigte Personen" und Petition Jungfreisinnige Thurgau, "Alkoholgesetz. Abschaffung des 'Happy Hour'-Verbotes" (13.2011). Die Kommission hat diese Petitionen zur Kenntnis genommen. Sie sind im Wesentlichen in den Artikeln 7, 10 und 13 der Vorlage 2 aufgenommen worden.

Wie gesagt: Über eine Rückweisung haben wir in der Kommission diskutiert und abgestimmt; Minderheitsanträge sind keine eingegangen.

Zum Rückweisungsantrag Ingold: Dazu muss ich einfach sagen, dass es natürlich schwierig ist, eine Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen, nachdem der Ständerat sie bereits beraten hat. Wo soll der Bundesrat dann die Beschlüsse des Ständerates berücksichtigen? Das ist relativ schwierig, da sehen wir Probleme. Das betrifft den Rückweisungsantrag Ingold und auch den Rückweisungsantrag Hess Lorenz.

Zum Rückweisungsantrag Rutz Gregor, zur Rückweisung der Vorlage 2, muss ich Ihnen einfach sagen: Dazu gibt es tatsächlich ein Rechtsgutachten, das besagt, dass es möglich ist, diese Artikel aus dem Lebensmittelgesetz in die Alkoholgesetzgebung zu überführen. Es liegt ein Gutachten [PAGE 1484] von Frau Professor Helen Keller, sie war an der Uni Zürich, und eines von Professor Pascal Mahon, Uni Neuenburg, vor. Eine Handels- und Werbebeschränkung ist möglich, nicht möglich wären hingegen Bestimmungen zum Verkauf. Die Kommission hat das nicht besprochen, aber ich bin der Meinung, dass diese Rechtsgutachten standhalten.