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Graber Konrad · Ständerat · 2013-03-20

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-20

Wortprotokoll

Nachdem sich unser Rat ja offensichtlich in Überraschungslaune befindet, werde ich mich bemühen, hier bei Artikel 10 eine Auslegeordnung zu machen und nicht nur zu Absatz 1, sondern auch gleich zu Absatz 2 sprechen, weil die beiden Absätze zueinander in einem inneren Zusammenhang stehen. Sie wurden auch in unserer Kommission gemeinsam beraten.

Die Kommission hat diesen Artikel insgesamt, so kann man sagen, entschlackt: Am Schluss blieb noch das Verkaufsverbot zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Die Kommission hat diesem Verkaufsverbot insbesondere deshalb zugestimmt, weil Alkoholexzesse, insbesondere in den Städten, grössere Probleme schaffen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sowohl der Kanton Genf wie die SBB mit einem ähnlichen Verbot bis jetzt gute Erfahrungen gemacht haben.

Hingegen beantragt Ihre Kommission mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, das Verbot zur Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen auf Spirituosen, sogenannte Lockvogelangebote wie beispielsweise Happy Hours, aus dem Gesetz zu streichen. Auch das Verbot zur Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen auf den übrigen alkoholischen Getränken im Ausschank zwischen 22 Uhr und 6 Uhr fand in der Kommission keine Mehrheit; es wurde mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Die Begründung liegt hier vor allem bei den Vollzugsproblemen und Abgrenzungsfragen, die sicher entstehen würden.

Das Rauschtrinken Jugendlicher hat in der Kommission zu längeren Diskussionen geführt. Wir wissen, dass die entsprechenden Auswirkungen vor allem in den Städten unseres Landes sehr negativ registriert werden. Es wurde schon heute Morgen angesprochen: Aggressivität, Vandalismus, Hospitalisationen, gesundheitliche Folgen sind einige Stichworte. So sind beispielsweise in einem Kantonsspital einer mittelgrossen Stadt pro Wochenende fünf bis zehn Einlieferungen infolge exzessiven Alkoholgenusses zu verzeichnen. Heute Morgen haben Herr Levrat, Herr Zanetti, Herr Eder und insbesondere Frau Egerszegi auf diese Problematik hingewiesen.

Wir haben in diesem Zusammenhang auch eine Zuschrift des Schweizerischen Städteverbandes erhalten, in welcher zu Artikel 10 Absatz 2 steht, dass sich das vorgesehene Nachtregime bei den SBB sowie im Kanton Genf in einer strengeren Ausprägung bewährt habe. Obwohl damit nicht verhindert werden könne, dass sich Personen im öffentlichen Raum betrinken, werde damit doch die Verfügbarkeit von Alkohol erschwert. Der übermässige Alkoholkonsum, beispielsweise in den frühen Morgenstunden, werde damit etwas gebremst, was sich unter anderem auch positiv auf die nächtliche Sicherheitslage auswirke. Für die Verantwortlichen in Städten und Kantonen seien die vorgeschlagenen Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit von Alkohol eigentlich ungenügend. Umso wichtiger sei es, dass das Nachtregime umgesetzt werde. Ich glaube, wir sollten uns diese Eingabe auch vor Augen führen.

Ich möchte nochmals erwähnen, dass unsere Kommission versucht hat, bei diesen Eingriffsmassnahmen eine Balance zu finden. Diese Massnahmen sind auf der einen Seite vor allem auch gesundheitspolitisch motiviert, auf der anderen Seite kollidieren sie irgendwo mit der Handels- und Gewerbefreiheit und der Wirtschaftsfreiheit. Was wir Ihnen hier vonseiten der Kommission vorschlagen, scheint uns aber vertretbar.

Wir haben in der Kommission insbesondere folgende Punkte beschlossen: das Mindestalter für Alkoholika bei 16 Jahren, für Spirituosen bei 18 Jahren; das Weitergabeverbot; die [PAGE 291] Durchsetzung der Einhaltung mit Testkäufen. Jetzt steht vor allem noch das Alkoholverkaufsverbot zwischen 22 und 6 Uhr an.

Schliesslich habe ich heute Morgen schon die Umsetzung der parlamentarischen Initiative angesprochen, die vorsieht, dass sich die Versicherten zu hundert Prozent an den Kosten der Leistungen beteiligen müssen, die aus einem allfälligen exzessiven Alkoholkonsum entstanden sind (10.431).

Das ist das Gesamtpaket. Ich beantrage Ihnen im Namen der Kommission, hier keine Abstriche vorzunehmen, sondern bei den Streichungen der Bestimmungen zu den Zugaben und zu den Happy Hours Ihrer Kommission zu folgen, aber am Handelsverbot zwischen 22 Uhr und 6 Uhr auf alle Fälle festzuhalten.

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