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Germann Hannes · Ständerat · 2013-03-20

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-20

Wortprotokoll

Ich habe bereits heute Morgen in der Eintretensdebatte auf die Problematik der sogenannten Testkäufe hingewiesen. Ich will durchaus nicht infrage stellen, dass Kantone mit solchen Methoden Erfahrungen gemacht haben. Die Beurteilungen sind ja auch meist positiv, was mich allerdings nicht so sehr verwundert, da die Leute, die die Methode beurteilen, sie auch angewendet haben. Insofern überschätze ich ihre Aussagen nicht, aber ich unterschätze sie auch nicht. Sicher war das Anliegen, beim Vollzug Nägel mit Köpfen zu machen, so oder so gerechtfertigt; dem will ich an sich nicht im Wege stehen.

Wenn Sie nun aber Artikel 13 mit den Bestimmungen zu den Testkäufen anschauen, sehen Sie, dass nach Absatz 1 Testkäufe angeordnet werden können. In Absatz 2 heisst es dann: "Die Ergebnisse von Testkäufen können in Straf- und Verwaltungsverfahren nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind ..." Dann wird ein ganzer Wust von Regelungen aufgestellt, was die für die Testkäufe beigezogenen Personen anbetrifft. Kein Wort folgt hingegen zur Frage, was für Rechte das Verkaufspersonal [PAGE 296] hat, das hereingelegt wird, oder die Serviertochter, die geleimt wird. Dazu steht nichts im Artikel.

Mit der Streichung von Artikel 13 schlage ich mit Blick auf eine glaubwürdige Durchsetzung des Jugendschutzes ja nicht die Türe zu. Mit der Erteilung einer Generalvollmacht an die Kantone in einem derart schwerwiegenden Bereich, wie es die verdeckte Ermittlung ist, habe ich indes meine liebe Mühe.

Man kann hier also flächendeckend und ohne jegliche Vorbedingungen wie Anfangsverdacht oder besondere Schwere usw. tätig werden. Was heisst das konkret? Jugendliche, Kinder, beispielsweise 15-Jährige, werden unter dem Deckmantel des Jugendschutzes dazu verleitet, eine Verkäuferin oder einen Verkäufer zu einer Straftat zu verleiten. Dabei wissen wir doch nur alle allzu gut, wie rasch einem unter Stress - bei riesigem Kundenandrang, bei Leuten, die drängeln - ein Fehler unterläuft. Ein solcher Fehler kann für das Verkaufspersonal oder die Serviceangestellten folgenschwer sein. Die Bussandrohungen sind wie folgt: bis zu 20 000 Franken bei fahrlässigem Handeln, bis zu 40 000 Franken, wenn es etwas gröber oder vorsätzlich ist. Darum ist die Problematik meiner Meinung nach genauer anzuschauen. Herr Jenny hat gesagt, wir könnten das dann einmal bei einem Bier am Stammtisch besprechen. Das betroffene Personal, das hier in den Hammer läuft, findet wahrscheinlich nicht, dass das ein Biertischgespräch sei. Es gibt dann, wenn eine Busse ausgestellt wird, einen Strafregistereintrag. Strafregistereinträge können einen beim Schreiben von Bewerbungen dann ein halbes Leben lang schwer verfolgen.

Ich verweise auch auf die Notiz bezüglich der Auswirkungen, die wir auf Anregung des Kommissionspräsidenten von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung erhalten haben. Wie ich gesagt habe, sind die einzigen Personen im ganzen Umzug, die wirklich belangt werden, die Verkäuferin, der Verkäufer oder die Serviceangestellten - allenfalls noch ein Jugendlicher, der erwischt wird, wenn er etwas an andere Jugendliche weitergibt, die noch jünger sind.

Ja, es steht hier, dass an erster Stelle grundsätzlich immer die natürliche Person bestraft wird, welche die Abgabevorschriften missachtet; lesen Sie es bei den Widerhandlungen nach. Das ist das Täterprinzip nach Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, welches auch Herr Schwaller angesprochen hat.

Allenfalls kann gemäss Artikel 6 Absatz 2 neben dem Täter oder der Täterin die vorgesetzte Person mitbestraft werden, sofern diese die Sorgfaltspflichten und andere Dinge verletzt hat. Es heisst "allenfalls" und "sofern", es sind zwei Abschwächungen drin; es ist also reichlich Gummi dabei. Subsidiär kann schliesslich auch das Unternehmen ins Recht gefasst werden, sofern die Ermittlung der strafbaren natürlichen Person nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand erfolgen kann. Es dreht sich alles um die Täterin oder den Täter, und das ist die natürliche Person. Darum meine ich, diese Regelung sei möglicherweise noch nicht ganz ausgereift - so gut sie auch gemeint sein mag.

Wie gesagt, ich habe Mühe damit, wenn Jugendliche als professionelle Agents provocateurs eingesetzt werden. Das erinnert mich irgendwie an Methoden aus Regimes, an die wir uns lieber nicht erinnern. Das Wort "Stasi" ist mir einfach in den Sinn gekommen. Ich weiss, dass die Schweiz anders funktioniert. Haben wir aber eine derart weitgehende Methode wirklich nötig? Es geht nicht um Mord, Erpressung, Geiselnahme oder Menschenhandel; es geht um die Abgabe eines Sixpacks Bier! Ich will das auch nicht verniedlichen, ich bin auch dafür. Aber wir müssen uns schon überlegen: Wo soll denn das enden? Wenn es um den Kinderschutz geht, bei Pädophilie, sexueller Ausbeutung oder Übergriffen gegenüber Kindern - das kommt häufiger vor, es gibt eine riesige Dunkelziffer -: Sind wir dann dort auch bereit, endlich Nägel mit Köpfen zu machen? Wenn man die Urteile liest, dann wird einem ja speiübel. Da stimmt für mich auch die Verhältnismässigkeit irgendwie nicht. Ich muss Ihnen sagen: Selbst bei Mord, Erpressung und Geiselnahme darf die verdeckte Ermittlung nur auf begründeten Verdacht hin und mit richterlicher Genehmigung eingeleitet werden. Das sind natürlich Dinge, worauf man ebenfalls zu achten hat. Ich meine, diese Generalvollmacht geht eindeutig zu weit.

Mit einem Ja zu meinem Einzelantrag auf Streichung bleibt die Türe offen für den Zweitrat, allenfalls den Weg für eine massvollere Regelung zu finden, die unseres Rechtsstaates auch würdig ist. Mit einer solchen Zwischenlösung könnte ich auch bestens leben.

Nicht zu vergessen ist schliesslich das Bundesgerichtsurteil vom 10. Januar 2012, das diese verdeckte Ermittlung als unzulässig bezeichnet hat. Ich weiss nicht; jetzt schaffen wir bei einem Steuererlass, im Alkoholhandelsgesetz, schnell eine Bestimmung: "Testkäufe sind erlaubt und können strafrechtlich verwendet werden." Ich bin kein Spezialist in strafrechtlichen Fragen, aber mich nähme es wunder, wie das Bundesgericht künftig entscheiden würde, wenn eine betroffene Person ans Bundesgericht gelangen würde.

Ich bitte Sie, schaffen Sie die Möglichkeit, dass man diesen Passus noch einmal überdenken und ihn etwas in die richtige Relation rücken kann.