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Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2013-03-20

Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-20

Wortprotokoll

Nur noch kurz zum Streichungsantrag Germann, den ich nicht unterstütze: Ich habe vorhin einige Dinge bekämpft, die mir nicht sehr liberal scheinen und eigentlich nicht dem Jugendschutz dienen, weil es Verbote sind, die die ganze Bevölkerung betreffen. Hier bin ich aber folgender Auffassung: Wenn man in Artikel 7 Jugendschutzbestimmungen hat, ist es eben konsequent, dass man auch die Grundlage schafft, diese vollziehen zu können. Ich bin hier also klar auf der Linie des Bundesrates.

Ich möchte noch etwas zum Bundesgerichtsurteil respektive zur verdeckten Ermittlung sagen. Herr Kollege Germann hat gesagt, das sei eine verdeckte Ermittlung. Das ist natürlich keine verdeckte Ermittlung, aber die Geschichte beginnt an einem anderen Ort. Das Bundesgericht hat zu einem Zeitpunkt, den ich jetzt nicht mehr weiss, ein Urteil gefällt, mit dem es eben Testkäufe oder auch das Vorgehen der Polizei in Chatrooms als verdeckte Ermittlung taxiert hat. Ich persönlich - und ich war nicht die Einzige - fand, dass das ein Fehlurteil war, weil der Grad der Täuschung zu stark abgesenkt wurde und man eigentlich in den Bereich der verdeckten Fahndung hineingeraten ist.

In der Zwischenzeit haben wir aber hier im Parlament die Strafprozessordnung angepasst; die verdeckte Ermittlung und auch die verdeckte Fahndung wurden spezifiziert, und beides wird auf den 1. Mai 2013 in Kraft treten. Ich möchte einfach auch zuhanden des Amtlichen Bulletins sagen: Eine verdeckte Ermittlung findet dann statt, wenn man die Polizei mit Täuschungsabsicht mit einer Legende ausstattet, also wenn man eine andere Identität annimmt, um ein Milieu zu infiltrieren. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Polizist während längerer Dauer im Drogenmilieu als eine andere Person, als die er ist, mit anderen Urkunden, arbeitet. Eine verdeckte Fahndung findet dann statt, wenn ein Polizist seine wahre Identität oder seine wahre Funktion verschweigt, aber keine Legende hat.

Wir befinden uns hier, meine ich, im Bereich der präventivpolizeilichen Tätigkeit, eigentlich im Bereich der Polizeigesetze der Kantone, weil es hier nicht um eröffnete Strafverfahren geht, sondern darum, Straftaten zu erkennen und zu verhindern. Ich möchte das präzisieren, und ich begrüsse, dass man hier eine Rechtsgrundlage schafft. Die Kantone [PAGE 298] sind teilweise daran, das im Rahmen der präventivpolizeilichen Tätigkeit in den kantonalen Polizeigesetzen zu machen. Man kann das hier in diesem Erlass machen, weil Artikel 13 dem Vollzug der Verbote dient, die hier in diesem Erlass enthalten sind - das zur Präzisierung dieser Begriffe.