Kuprecht Alex · Ständerat · 2013-03-20
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-20
Wortprotokoll
Seit nun bald vierzig Jahren bin ich in der Versicherungswirtschaft tätig und hatte während dieser doch schon recht langen Zeit Tausende von Kontakten mit Kunden, Versicherten und Geschädigten. Sie können also davon ausgehen, dass ich mit der Materie sehr vertraut bin. Ich erlaube mir zu sagen, dass ich hier nicht nur die Gesetzestheorie kenne, sondern auch eine jahrelange Erfahrung in der praktischen Anwendung mitbringe. Bekanntlich sind Theorie und Praxis nicht unbedingt immer sehr nahe beisammen. Somit sind auch meine Interessenbindungen offengelegt.
Es versteht sich schon rein beruflich von selbst, dass ich mich mit dieser Totalrevision sehr eingehend auseinandergesetzt habe. Dabei bin ich zum Schluss gekommen, dass bei der Bemühung um Verbesserungen namentlich auch Verschlechterungen - auch gegenüber den Versicherungsnehmern - entstanden sind.
Ich bin der Meinung, dass wir diese Vorlage an den Bundesrat zurückweisen sollten, wie das auch unsere vorberatende Kommission heute dem Rat beantragt. Der Bundesrat sieht als massgebenden Anlass zur Totalrevision den Umstand, dass das Versicherungsvertragsgesetz bereits hundertjährig und somit an die geänderten Gegebenheiten in der heutigen Gesellschaft anzupassen sowie ein den heutigen Bedürfnissen entsprechender, vernünftiger und realisierbarer Konsumentenschutz zu statuieren sei. In der Tat, das Versicherungsvertragsgesetz ist etwas mehr als hundert Jahre alt. Per 2006/07 ist eine Teilrevision in Kraft getreten. Diese Teilrevision hat dem Konsumentenschutz Rechnung getragen und das Gesetz um wichtige Konsumentenschutzanliegen ergänzt. Es handelte sich damals unter anderem um die vorvertragliche Informationspflicht und die Folgen bei der Verletzung der Anzeigepflicht.
Diese Teilrevision war gut und auch praxistauglich. Ich frage mich deshalb, warum wir das Rad neu erfinden sollen, wenn wir es doch schon vor uns haben und es gut und in den allermeisten Fällen auch zur Zufriedenheit sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer läuft. Mit der uns vorliegenden Totalrevision soll meines Erachtens ein gutes, wenn auch etwas älteres Gesetz, das in der Praxis gut funktioniert und sich bestens bewährt hat und gut anwendbar war und ist, ohne erkennbare Not völlig überarbeitet werden. Ich bin deshalb zur Überzeugung gelangt, dass diese Totalrevision eine nicht zwingend notwendige Arbeit ist und gegenüber dem heutigen Gesetz teilweise auch eine Verschlechterung darstellt. Eine Vorlage also, deren Nutzen weder offensichtlich erkennbar noch aufgrund der Sachlage unabdingbar ist.
Erstaunlich ist auch, dass Verbesserungen der letzten Teilrevision zugunsten der Versicherungsnehmer nicht unverändert übernommen worden sind. Es handelt sich um zwei zentrale Punkte: einerseits um die vorvertragliche Informationspflicht der Versicherungsgesellschaften - sie wurde mit der Teilrevision in Artikel 3 des Versicherungsvertragsgesetzes eingeführt und soll mit der Totalrevision bereits wieder geändert werden, und zwar in Artikel 12 -, andererseits um die Anzeigepflichtverletzung. Das frühere Recht ist mit der Teilrevision entscheidend zugunsten des Versicherungsnehmers verbessert worden. Neu braucht es als Voraussetzung für eine Leistungsbefreiung des Versicherers einen Kausalzusammenhang zwischen Anzeigepflichtverletzung und Schadenfall. Daran sollte unverändert festgehalten werden. Die hochkomplizierte Regelung der Bundesratsvorlage hätte zur Folge, dass Anzeigepflichtverletzungen kaum noch Konsequenzen hätten; siehe auch die vom Bundesrat geforderten zusätzlichen Voraussetzungen: das Kausalitätserfordernis für das Kündigungsrecht, das Verschuldungserfordernis und die doppelte Quotelung für das Leistungsverweigerungsrecht. Sie würden massive Anreize für Versicherungsmissbrauch schaffen und die ehrlichen Versicherungsnehmer benachteiligen.
Daneben, das haben die Beratungen im Nationalrat bereits gezeigt, haben wir eine Vorlage vor uns, die nicht ausgewogen ist. Der Konsumentenschutz in Ehren, er ist sicherlich wichtig, aber in dieser Vorlage nimmt er überhand; es wird im Übermass reguliert. Als Folge davon wird z. B. das Potenzial für Versicherungsbetrug erhöht. Ein eigentlicher Artikel bezüglich des Versicherungsmissbrauchs mit klaren Sanktionsmassnahmen ist in der Vorlage nicht zu finden. Versicherungsbetrug jedoch schädigt die ehrlichen Kunden und die Solidargemeinschaft der Versicherten. Aber auch der hochgerühmte Konsumentenschutz ist nicht gratis zu haben. Diesem Aspekt hat der Bundesrat zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt.
Die Folgekosten der Totalrevision wären enorm hoch. Die Rechnungen dafür bezahlt jedoch der Kunde. Die in der Regulierungsfolgenabschätzung der Verwaltung geschätzten Kosten von rund 10 Millionen Franken sind viel zu tief. Sie vermögen einer Plausibilitätsprüfung nicht standzuhalten und sind völlig unrealistisch.
Früher dominierten Kartelle das Versicherungsgeschäft, seit dem Paradigmenwechsel in den Neunzigerjahren herrscht jedoch ein intensiver Wettbewerb der Versicherungen um die Gunst der Kunden. Das spüre ich praktisch täglich bei meiner Arbeit. Die kartellistische Prämiengestaltung gehört definitiv der Geschichte an. Der praktizierte Wettbewerb unter den Anbietern ist offensichtlich, er ist der beste Kundenschutz. Die Versicherungsgesellschaften müssen ihre Kunden pflegen, sie müssen mit innovativen und guten Angeboten um die mündigen und oft auch sehr gut informierten Kunden werben.
Auch bei den Versicherungen hat das Informationszeitalter Einzug gehalten, nicht nur in der Versicherungswirtschaft, sondern auch bei den Kunden. Nur wer effizient ist, kundenorientiert arbeitet und wettbewerbskonforme Produkte und Dienstleistungen anbietet, kann langfristig im Markt bestehen. Der Verdrängungskampf im schweizerischen Versicherungsmarkt ist gross und sorgt für Innovation, Konsumentenfreundlichkeit und präventives Verhalten. Der Kunde bestimmt seinen Versicherungspartner und entscheidet, wem er sein Vertrauen entgegenbringt. Ein konsumentenunfreundliches Verhalten ist weder zukunfts- noch marktorientiert, und es ist wenig förderlich, um die Kunden im Portefeuille zu behalten. Der vorhandene Markt ist dabei unerbittlich und reguliert auch im Sinne des Konsumenten.
Ich weiss nicht, wie es Ihnen ergangen ist, als Sie den Gesetzentwurf gelesen haben. Ich gebe zu, auch ich als Versicherungsfachmann hatte meine liebe Mühe, alle Bestimmungen im Detail und deren Auswirkungen zu verstehen. Der Entwurf ist aus meiner Sicht durchsetzt mit schwerfälligen und unverständlichen Passagen. Vergessen wir nicht, dass sich das Versicherungsvertragsgesetz nicht primär an Versicherungsjuristen richtet, sondern gleichermassen an den Versicherungskunden. Dieses Gesetz hat in seinem Kern ja die Aufgabe, die Versicherungsnehmer vor der Versicherungsgesellschaft als dem in der Regel juristisch stärkeren Partner zu schützen. Ein solches Gesetz sollte deshalb möglichst einfach formuliert und auch allgemeinverständlich sein. Für ein Konsumentenschutzgesetz, wie es das Versicherungsvertragsgesetz zweifelsohne darstellt, ist dies umso wichtiger.
Diesem Anspruch wird das heute geltende Gesetz besser gerecht als die Vorlage des Bundesrates. Einzelne Bereiche [PAGE 263] sind zweifellos verbesserungsfähig; sie können und sollen auch einer zielorientierten Teilrevision unterworfen werden. Dabei erachte ich im Hinblick auf die Weiterentwicklung unserer informatikorientierten Gesellschaft die E-Commerce-Tauglichkeit als unabdingbar und zwingend. Das ist in der heute zur Diskussion stehenden Vorlage überhaupt nicht der Fall.
Ich möchte betonen und klar festhalten, dass die Rückweisung der Vorlage keine Absage an den Konsumentenschutz darstellt. Der Rückweisungsbeschluss des Nationalrates, über welchen wir heute befinden, gibt dem Bundesrat den Auftrag, den Kundenschutz in den ausgewählten Punkten zu verbessern. Dieses Vorgehen ist zielführend und erspart sowohl den Versicherungsnehmern als auch den Versicherungsgesellschaften zudem noch enorme Kosten. Zwingendes Recht ist im gleichen Mass wie bisher beizubehalten; es ist nicht, wie im vorliegenden Entwurf, praktisch zu verdoppeln. Die massiven Eingriffe in die Vertragsfreiheit zwischen den Versicherten und Versicherungen, die vorgenommen worden sind, sind somit wieder auf ein vernünftiges Mass zurückzuführen.
In diesem Sinne empfehle ich Ihnen, dem Antrag der Mehrheit der WAK des Ständerates zu folgen und der Rückweisung an den Bundesrat zuzustimmen.