Quadranti Rosmarie · Nationalrat · 2014-11-24
Quadranti Rosmarie · Nationalrat · Zürich · Fraktion BD · 2014-11-24
Wortprotokoll
Wir sind bei diesem Gesetz in der Differenzbereinigung, und Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, die verbleibenden Differenzen auszuräumen. Zu Beginn aber eine Zusammenfassung:
Diese Vorlage stellt die Modernisierung des Fortpflanzungsmedizingesetzes im Bereich der Präimplantationsdiagnostik, also der Diagnostik vor Einpflanzung in die Gebärmutter, dar; dies, nachdem das Parlament im Jahr 2005 das Verbot der Präimplantationsdiagnostik aufgehoben hat. Knapp zehn Jahre später sind die Konkretisierungen dieses Beschlusses nun kurz vor Abschluss. Die entsprechende Änderung der Bundesverfassung haben wir als Zweitrat am 3. Juni 2014 mit 170 zu 16 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen. Die Änderungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes haben wir gleichzeitig mit 138 zu 38 Stimmen bei 13 Enthaltungen angenommen. Es blieben dannzumal drei Differenzen zum Ständerat bestehen.
Der Ständerat hat in der Herbstsession das Gesetz zum zweiten Mal beraten und ist in zentralen Punkten unseren Beschlüssen gefolgt. Vor allem hat der Ständerat dem Chromosomen-Screening bei Vorliegen von schweren Erbkrankheiten und eben auch bei chronischer Unfruchtbarkeit zugestimmt. Durch die Aufnahme der entsprechenden Formulierungen bestehen nun bei der Befruchtung im Glas die gleichen Möglichkeiten wie bei der Pränataldiagnostik, also der vorgeburtlichen Diagnostik.
Unter diesen Voraussetzungen ist es folgerichtig, die Differenzen auszuräumen. Der Ständerat hatte vor allem bei Artikel 3 Absatz 4 die sinnvollere Variante, die die Aussage enthielt, dass Samenzellen von Samenspendern nach deren Tod noch verwendet werden dürfen. Die Differenz betrifft den Zusatz "Ausgenommen sind Samenzellen von Samenspendern". Diese sollen also auch nach dem Tod des Samenspenders verwendet werden dürfen. Dies ist sinnvoll, weil die Samenspender in einem zentralen Register beim Bundesamt für Justiz erfasst und die Daten 80 Jahre aufbewahrt werden. Erfasst werden Name, Zivilstand, Wohnort, Gesundheitszustand, äusseres Erscheinungsbild. Ein Kind, welches mit einer Samenspende gezeugt wurde, hat das Recht, mit 18 Jahren auf die registrierten Angaben zugreifen [PAGE 1889] zu können, also auf die Daten, die bei der Samenspende registriert wurden. Würden wir nun an unserer Formulierung festhalten, müsste man das Registrierungsverfahren stark verändern. Die Formulierung des Ständerates ist also die pragmatische Konsequenz aus der gelebten Registrierungspraxis.
Die zweite Differenz zum Ständerat betrifft die Entwicklung von Embryonen und die Frage, ob für deren Anzahl eine Obergrenze eingeführt werden soll oder nicht. Ihre WBK schlägt Ihnen auch hier vor, dem Ständerat zu folgen. Durch die Festsetzung der Obergrenze von zwölf Embryonen, verbunden mit der Formulierung, dass pro Behandlungszyklus höchstens so viele menschliche Eizellen zu Embryonen entwickelt werden, wie für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder für die Untersuchung des Erbgutes der Embryonen notwendig sind, entsteht mehr Sicherheit. Einerseits wird hier dem in der Verfassung geregelten Embryonenschutz Rechnung getragen. Zum andern wird verhindert, dass medikamentös eine sogenannte Überstimulation erfolgt; die Frau ist also besser geschützt.
Zum Abschluss noch eine Bemerkung zu dieser Gesetzesänderung: Da es auch eine Änderung der Bundesverfassung braucht, kommt es zu einer Volksabstimmung. Wir hatten es bei dieser Gesetzgebung mit Fragen zu tun, bei der jeder und jede nach dem eigenen Gewissen entscheiden muss. Es gibt wohl kein "absolut richtig" oder "absolut falsch". Und gerade deswegen haben wir - wenn Sie dem Antrag Ihrer Kommission auf Zustimmung zum Beschluss des Ständerates folgen und die Differenzen ausräumen - eine Modernisierung des Fortpflanzungsmedizingesetzes geschaffen, welches den betroffenen Paaren die selbstverantwortliche Entscheidung, welches für sie der richtige Weg ist, überlässt. Das bedeutet, dass man Selbstverantwortung übernimmt beim persönlichen Abwägen, was man zur eventuellen Erfüllung eines Kinderwunsches alles auf sich zu nehmen bereit ist. Denn auch die mit diesem Gesetz geschaffenen Möglichkeiten bieten nach wie vor keine Garantie, dass der Kinderwunsch in Erfüllung geht, sie erhöhen einfach nur die Chancen.