Engler Stefan · Ständerat · 2014-03-19
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-19
Wortprotokoll
Zu Artikel 42 möchte ich mich kurz äussern, weil Ihre Kommission beantragt, Absatz 2 zu streichen. Es geht in Artikel 42 um den Rechtsschutz der Fernmeldeanbieter gegen Anordnungen des Überwachungsdienstes. Den Providern steht der Weg der bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerde offen. Von den Providern könnte beispielsweise gerügt werden, eine angeordnete Überwachung sei technisch nicht machbar, nicht aber die Begründetheit einer Überwachungsmassnahme als solche. Dafür fehlte es der Anbieterin an einem rechtlich geschützten Interesse. Der Rechtsschutz für eine von der Überwachung betroffene Person ist nicht in dieser Bestimmung geregelt. Dieser Rechtsschutz, die Beschwerdemöglichkeiten der betroffenen Personen, sind in der Strafprozessordnung geregelt.
Nach Auffassung der Kommission ist Absatz 2 nicht nötig. Er erläutert, was an und für sich schon klar ist; es ergibt sich sinngemäss schon aus Absatz 1, dass es hier um die Beschwerde gegen eine Verfügung des Dienstes geht und man damit nicht überprüfen kann, ob die materiellen Voraussetzungen gemäss der Strafprozessordnung für eine Überwachungsmassnahme erfüllt sind oder nicht.