Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-19
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-19
Wortprotokoll
Nach der Fassung der Kommission soll eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs möglich sein, wenn der Verdacht auf eine gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz besteht. Frau Fetz beantragt jetzt, solche Überwachungen seien beim Verdacht auf irgendeine Widerhandlung nach Artikel 33 des Waffengesetzes zu ermöglichen. Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs sind zwingend heimliche Massnahmen und stellen deshalb schwere Grundrechtseingriffe dar. Aufgrund dieser Schwere des Eingriffs sollten sie nicht beim Verdacht auf irgendeine Straftat angeordnet werden können, sondern im Sinne eines Gegengewichts eben nur dann, wenn der Verdacht auf ein schweres Delikt besteht. Das verlangt ja das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Katalog von Artikel 269 der Strafprozessordnung enthält deshalb Straftaten von einer gewissen Schwere, manchmal nur die qualifizierte Form eines Delikts. Wenn man dem Antrag Fetz folgte, so würde beispielsweise auch die fahrlässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz - das ist dann Artikel 33 Absatz 2 - zu einer überwachungsfähigen Straftat. Das käme in Konflikt mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und wäre auch in der ganzen Systematik [PAGE 299] des Deliktskataloges von Artikel 269 Absatz 2 StPO singulär.
Die Argumentation des Kommissionssprechers, man müsste die Verhältnismässigkeit halt dann überprüfen, wenn die Massnahme angeordnet werden soll, hat eine gewisse Logik. Allerdings könnte man dann auch noch viel mehr Delikte aufnehmen und sagen: Es muss halt in jedem Einzelfall eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden. Wir waren der Meinung - ich denke, das hat schon einen gewissen Sinn -, dass die Grundrechtseingriffe so weit gehen, dass man umgekehrt gewisse Überwachungsmöglichkeiten von vornherein ausschliessen sollte bzw. dass man sich nicht bei gewissen Delikten im Einzelfall auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung stützen sollte. Vielmehr sind wir der Meinung, dass die Überwachung in gewissen Fällen, hier zum Beispiel eben bei Fahrlässigkeit, gar nicht infrage kommen soll.
Wenn ich sehe, wie viel Widerstand diesem Gesetz von vielen Seiten erwächst - es wird auch immer wieder die Befürchtung genannt, dass diese Überwachungen, diese Grundrechtseingriffe auch in Situationen vorgenommen werden, in denen man sagen kann, es gehe zu weit, das Delikt oder der Verdacht auf ein Delikt sei zu wenig schwerwiegend -, dann würde ich Ihnen doch empfehlen, hier bei einer sehr restriktiven Formulierung zu bleiben. Sie sollten diese StPO-Voraussetzungen ganz eng halten und sagen: Wir beschränken die Möglichkeit der Überwachung auf einen engen Deliktskatalog bzw. auf die Fälle, in denen es eben wirklich um ein schweres Delikt geht. Fahrlässigkeit ist hier dann schon per se ausgeschlossen.
Das sind die Gründe, weshalb ich Ihnen beantrage, den Einzelantrag Fetz abzulehnen. Wir sollten hier kohärent bleiben und sagen: Wir ermöglichen solche Überwachungsmassnahmen überhaupt nur auf der Grundlage eines ganz engen Deliktskataloges. Das sind die Gründe, weshalb ich Ihnen den Antrag Fetz zur Ablehnung empfehle.