Stöckli Hans · Ständerat · 2014-03-19
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-03-19
Wortprotokoll
Wir sind uns in der Kommission einig gewesen, dass es sich hier um ein schwieriges und eigentlich leidiges Thema handelt, das viele Menschen in Unruhe versetzt, weil Zufallsgeneratoren die Telefonnumern bestimmen und dementsprechend auch ältere und alte Leute angerufen werden. Wenn meine Mutter einen solchen Telefonanruf erhält - sie ist jetzt 89 -, dann sagt sie jeweils, dass sie das mit ihrem Vormund besprechen müsse, worauf das Telefongespräch rasch beendet wird. (Heiterkeit) Doch nicht alle reagieren so clever wie meine Mutter. Dementsprechend braucht es eben weitere Überlegungen, um dieses Thema zu behandeln.
Die Branche, der Verband Santésuisse, hat am 1. Juni 2011 eine Selbstregulierungsvereinbarung abgeschlossen. In dieser Regulierung sieht sie das Verbot der Telefonwerbung für die Policen in den Grundversicherungen, das Verbot der Kaltakquise, vor. Sie hat auch die Maklerprovision auf maximal 50 Franken festgelegt und ein Formular kreiert - das aber kompliziert ist -, mit dem Verstösse gemeldet werden können. Diese Selbstregulierungsvereinbarung ist gemacht worden, weil man eben etwas machen musste. Das Problem ist nur, dass sie nicht mehr gilt: Sie wurde vor wenigen Tagen aufgehoben. Santésuisse hat kürzlich unter Druck der Weko diese Selbstregulierungsvereinbarung aufheben müssen, weil keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist und aus kartellrechtlichen Überlegungen eine solche Vereinbarung ohne gesetzliche Grundlage als unzulässig betrachtet wurde. Dementsprechend hat auch Santésuisse ein Interesse, dass wir eine gesetzliche Grundlage schaffen, damit sie eben diese Selbstregulierungsvereinbarung wieder abschliessen kann.
Es wurde erwähnt, dass es mit dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb seit dem 1. April 2012 tatsächlich die Möglichkeit gibt, sich mit einem Sterneintrag im Telefonbuch zu schützen. Das Problem ist nur: Erstens wird dieser Schutz kaum beachtet, sind doch - Sie haben es gesagt - 7000 Beschwerden hängig. Zweitens ist es sehr kompliziert, wenn man trotz Eintrag eines Sternchens belästigt worden ist, weil man einen Strafantrag stellen und selber aktiv werden muss.
Sie haben schliesslich auch noch Artikel 18 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes erwähnt. Es trifft zu, dass wir vor genau einem Jahr, am 18. März 2013, hier dieses Gesetz beraten und mit Stichentscheid des Präsidenten Artikel 18 aufgenommen haben. Es war also eine unglaublich schwierige Geburt - und zwar nicht, das Verbot ins Gesetz aufzunehmen, sondern nur schon, allenfalls über die Regelung der Entschädigung für die Vermittler und die Werbeausgaben legiferieren zu können. Allein für diese kleine Einschränkung brauchte es den Stichentscheid des Präsidenten; und wir wissen nicht, wie der Nationalrat diesen Artikel bearbeiten wird.
Dementsprechend tun wir, glaube ich, gut daran, wenn wir das Verbot ins Gesetz aufnehmen. Es wurde gesagt, es sei nicht korrekt, dass man nur diese Branche mit einem solchen Verbot belaste. Ich bin aber schon etwas erstaunt, Herr Schwaller, dass Sie die obligatorische Krankenversicherung mit dem Weinhandel vergleichen. Meines Wissens gibt es hier keine Verpflichtung - es gibt keinen obligatorischen Weinhandel in der Schweiz. Es gibt kaum Branchen, die mit der obligatorischen Krankenversicherung vergleichbar sind. Dementsprechend ist es auch von der Gesetzgebung her nachvollziehbar und möglich, für diese Branche eine Ausnahme vorzusehen. Sie sagen auch, dass das Verbot nicht durchsetzbar sei. Ich bin aber nicht dieser Meinung, denn es werden ja neue Verträge entstehen. Wenn Verträge von Agenten mit Telefonanrufen gemacht worden sind, ist die Krankenkasse schlicht und ergreifend nicht berechtigt, diese Verträge zu übernehmen! Das zur Durchsetzung dieses Verbotes.
Es ist allseits anerkannt, und ich bin davon auch überzeugt, dass diese Telefonwerbung, dieser Telefonverkauf, ja diese Kaltakquise, wie Santésuisse selbst schreibt, eine sehr unschöne Geschichte ist. Der einzige Weg ist und bleibt, dass man im KVG eine entsprechende Vorschrift vorsieht, welche die Telefonwerbung für das Obligatorium, und nur für das Obligatorium, verbietet.