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Engler Stefan · Ständerat · 2014-03-10

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-10

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, bezüglich Artikel 18 Absatz 1 der Minderheit zu folgen und sich damit bei dieser Differenz dem Nationalrat anzuschliessen. Es handelt sich hier um eine formelle Voraussetzung für die Einbürgerung. Die bundesrätliche Fassung von Artikel 18 Absatz 1 lässt es zu, dass die Kantone auf eine Mindestaufenthaltsdauer vor Einreichung des Gesuchs um Einbürgerung ganz verzichten können. Sehen sie eine solche aber vor, darf diese nicht mehr als drei Jahre betragen. In der Fassung des Nationalrates wird verlangt, dass, wer sich einbürgern lassen will, sich mindestens drei bis fünf Jahre im Kanton aufgehalten haben muss.

Die Minderheit ist der Meinung, dass es sich durchaus rechtfertigen lässt, von den Einbürgerungswilligen einen Aufenthalt im Kanton von mindestens drei Jahren zu verlangen, bevor ein Einbürgerungsgesuch gestellt werden kann. Dies aus folgenden Gründen: Diese Zeit soll den Einbürgerungswilligen dazu dienen, sich mit den Lebensgewohnheiten im Einbürgerungskanton vertraut zu machen und sich lokal zu integrieren. Wie, wenn nicht nach einer angemessenen "Eingewöhnungszeit", sollen sich die Einbürgerungsbehörden ein Bild davon machen, ob die einbürgerungswillige Person auch so integriert ist, wie vom Gesetz als materielle Voraussetzung für die Einbürgerung verlangt? Die Mindestaufenthaltsdauer, die der Nationalrat vorsieht, ist so betrachtet nicht nur zweckmässig, sie ist auch nötig und dazu noch verhältnismässig, indem die obere Limite für eine Aufenthaltspflicht bei fünf Jahren festgelegt wurde. Damit wurde der nach oben offene Spielraum der Kantone bereits beträchtlich beschnitten. Diese Einschränkung scheint mir indessen gerechtfertigt, zumal damit auch das Erfordernis der beruflichen Mobilität und einer gewissen schweizweiten Harmonisierung Beachtung findet und der Einbürgerungstourismus dadurch nicht noch gefördert wird.

Es werden mit der Fassung des Nationalrates deutlich mehr Kantone gezwungen werden, die geltende Mindestaufenthaltsdauer nach unten zu korrigieren, als umgekehrt Kantone gezwungen werden, sie von zwei auf drei Jahre zu erhöhen. So gibt es heute - Sie können diese Statistik auf der Website des Bundesamtes für Migration nachlesen - eine Spitzengruppe von drei Kantonen, die Mindestaufenthaltsdauern von acht bis zwölf Jahren kennen. Dann gibt es eine mittlere Gruppe von zwölf Kantonen, die Mindestaufenthaltsdauern von fünf oder sechs Jahren kennen, und schliesslich gibt es noch die dritte Gruppe von Kantonen, die zwei oder drei Jahre Mindestaufenthaltsdauer kennen. Von dieser letzten Gruppe sind es gerade einmal fünf - sie wurden von Kollega Cramer genannt -, die weniger als drei Jahre Mindestaufenthaltsdauer im Kanton vor der Einreichung des Einbürgerungsgesuches verlangen.

Alles in allem scheint mir die Pflicht, sich zuerst mit den Verhältnissen im Einbürgerungskanton über eine gewisse Zeitdauer vertraut zu machen, dann aber auch die Möglichkeit der Einbürgerungsbehörden, über eine gewisse Zeitdauer feststellen zu können, ob die Integrationskriterien erfüllt werden, Grund genug dafür, der Minderheit und damit dem nationalrätlichen Beschluss zu folgen.

Ich bitte Sie also, der Minderheit zu folgen.

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