Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-10
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-10
Wortprotokoll
Ich glaube, ich habe noch selten erlebt, dass man in ein Gesetz so vieles hineinliest, was gar nicht drinsteht. Deshalb möchte ich Ihnen heute ausnahmsweise zuerst einmal sagen, worum es in diesem Gesetz nicht geht: Es geht in diesem Gesetz nicht um den Nachrichtendienst, es geht nicht um präventive Überwachung, und es geht auch nicht um das Bespitzeln und Ausspionieren von unbescholtenen Bürgerinnen und Bürgern. Es geht beim Gesetz, das wir heute beraten, um Folgendes: Wenn in einem laufenden Strafverfahren der dringende Verdacht besteht, dass eine schwere Straftat begangen wurde, dann soll man auch die Telekommunikation der betreffenden Person überwachen können. Darum geht es in diesem Gesetz. Es geht also nur um Fälle, bei denen erstens ein Strafverfahren eröffnet wurde, zweitens der Verdacht besteht, dass eine schwere Straftat begangen wurde, und drittens ein Gericht die Überwachungsmassnahme bewilligt hat. Damit Sie das auch wissen: Das ist heute schon möglich. Es ist auch nicht so, dass wir irgendwelche neuen Überwachungsmassnahmen beschliessen würden.
Warum also eine Totalrevision dieses Gesetzes mit dem schönen Namen Büpf? Wir schlagen Ihnen eine Totalrevision vor, weil sich die Telekommunikation in den letzten Jahren enorm entwickelt und verändert hat. Davon profitieren wir alle und sind - jedenfalls meistens - auch ganz glücklich damit. Aber eben nicht nur wir sind glücklich damit, von diesen neuen Technologien und den technologischen Möglichkeiten profitieren auch die Kriminellen. Es kann aber ja nicht sein, dass wir ihnen diese neuen Technologien einfach überlassen und aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen auf die Aufklärung schwerer Delikte, z. B. im Drogenhandel, in der Kinderpornografie, im Terrorismus oder in der organisierten Kriminalität allgemein, verzichten.
Ich bin mir sehr wohl bewusst, dass es sich bei diesen Überwachungsmassnahmen - gerade wenn es um das Eindringen in Computer geht, ich komme noch darauf zurück - um weitgehende Eingriffe in die Grundrechte des Individuums handelt. Die persönliche Freiheit und der Grundrechtsschutz haben in unserem Land einen hohen Stellenwert, und das soll auch so bleiben. Deshalb haben wir ein Interesse, dass erstens die gesetzlichen Grundlagen mit der technischen Ausgangslage übereinstimmen - das schafft Rechtssicherheit - und dass zweitens für jede Überwachungsmassnahme eine Güterabwägung vorgenommen wird, nämlich individuelle Freiheit versus Verbrechensbekämpfung und Aufklärung schwerer und schwerster Straftaten. Diese Güterabwägung spielt bei dieser Gesetzesrevision eine ganz wichtige Rolle. Es gilt der Grundsatz: Je stärker eine bestimmte Massnahme die persönliche Freiheit des Individuums beeinträchtigt, desto höher muss die Hürde sein, die es zu nehmen gilt, damit eine solche Massnahme bewilligt werden kann.
Ich habe die Vorbehalte von Herrn Stadler gehört. Ich kann sie auch ein Stück weit nachvollziehen, denn es ist wirklich so, dass auch etwas, was man mit besten Absichten tut, sich ins Gegenteil verkehren kann. Das kann auch bei diesem Thema der Fall sein. Die Frage ist nur: Was ist die Alternative? Wenn wir nicht davon ausgehen können, dass es nie Missbräuche geben wird - und wir haben ja gerade in der letzten Zeit einige Erfahrungen mit dem missbräuchlichen Umgang mit Daten sammeln können, die wir lieber nicht gemacht hätten, aber so ist es nun einmal -, wenn wir also Missbräuche nicht zu 100 Prozent ausschliessen können, dann, muss ich sagen, entscheide ich mich dafür, nicht einfach nichts zu tun, sondern diese Möglichkeit für die Verbrechensbekämpfung einzusetzen und gleichzeitig alle möglichen Schutzmassnahmen vorzukehren, um Missbräuche zu verhindern. Aber Sie haben Recht, Herr Stadler, völlig ausschliessen können wir sie nicht.
Frau Fetz hat ebenfalls wichtige Fragen gestellt. Sie hat gefragt, ob das denn überhaupt wirke, ob diese ganze Überwacherei der Telekommunikation etwas bringe, warum wir Ihnen nicht eine Statistik beigelegt hätten, die sagt: so viele Überwachungen, so viele Überführungen, so viele Verurteilungen. Ich kann Ihnen sagen, warum wir das nicht machen können: Die Telekommunikationsüberwachung ist nur ein Bestandteil der Strafverfolgung, und man kann eben nicht sagen, eine Überwachung führt auch zu einer Verurteilung. Die Überwachung dient der Identifizierung eines möglichen Täters. Das ist das, was wir mit der Überwachung machen können, aber den Beweis erbringen und eine Verurteilung erwirken, das können wir mit der Telekommunikationsüberwachung nicht. Deshalb können wir auch nicht sagen, jede Überwachung bringt automatisch eine Verurteilung mit sich. Wir können aber umgekehrt sagen: Ohne Überwachung haben wir in vielen Fällen gar keine Chance, den Täter überhaupt zu identifizieren. Dieser ein bisschen unangenehme Umkehrschluss gilt hier. Sie haben Recht, es ist nicht so, dass jede Überwachung zu einer Verurteilung führe, aber wenn wir keine Überwachung machen, weil nicht jede Überwachung eine Verurteilung bringt, dann machen wir am Schluss gar nichts mehr. Auch hier muss ich sagen: Im Abwägen dieser Fragen entscheide ich mich dafür, dass wir diese Massnahmen auch treffen können. Aber wir müssen es sorgfältig tun, und wir müssen für Rechtssicherheit sorgen, deshalb ist dieses Gesetz so wichtig.
Ich habe es Ihnen gesagt: Überwachungen werden heute schon durchgeführt. Wir wollen jetzt aber in den gesetzlichen Grundlagen festlegen, was gemacht werden darf und was nicht. Ich hoffe, dass ich mit diesen Ausführungen klarmachen konnte, dass es in diesem Gesetz im Unterschied zum Nachrichtendienstgesetz, über das Sie in Bälde auch beraten werden, ausschliesslich um Überwachungsmassnahmen geht, die im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführt werden, die also der Aufklärung von Straftaten dienen und - ich sage es noch einmal - ausserdem von einem Zwangsmassnahmengericht bewilligt werden müssen. Das gilt für den Nachrichtendienst und das Nachrichtendienstgesetz nicht.
Nachdem ich diese Ausführungen gemacht habe, möchte ich etwas noch ganz präzise festhalten - einfach, damit Sie mir nicht sagen werden, ich hätte das nicht erwähnt -: Wir sehen in diesem Gesetz auch zwei Ausnahmen vor. Die erste Ausnahme besteht darin, dass Überwachungsmassnahmen angeordnet werden können, wenn in einem Notfall eine vermisste Person in Gefahr ist. Sie erinnern sich an den sehr, sehr tragischen Fall von Lucie Trezzini. Im Nachhinein konnten wir dort Überwachungsmassnahmen treffen. Ich denke, in einem solchen Ausnahmefall muss man eingreifen können, obwohl noch kein Strafverfahren läuft. Deshalb wollen wir hier diese Überwachungsmöglichkeiten vorsehen. Wenn in einem Notfall eine vermisste Person in Gefahr ist, soll diese Ausnahmemöglichkeit bestehen, weil wir damit unter Umständen Menschenleben retten können. Die zweite Ausnahme betrifft die Situation, dass man nach einer Person fahndet, die bereits zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist und sich auf der Flucht befindet. Auch da gibt es leider unrühmliche Beispiele, und auch da geht es darum, allenfalls weitere Straftaten zu verhindern und Menschenleben zu retten. Das sind die beiden Ausnahmen, die wir Ihnen vorschlagen. Sonst gilt das, was ich vorhin gesagt habe.
Ich möchte Sie noch bitten, bei dieser Gesetzesberatung zwei Dinge auseinanderzuhalten:
Zum einen regeln wir im Büpf, wer solche Überwachungsmassnahmen dulden muss. Ausserdem geht es darum, wie die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure geregelt sein muss, damit sie verbessert werden kann. Schliesslich soll im Büpf auch festgehalten werden, wer welche Kosten dieser Überwachungsmassnahmen tragen soll - Herr Graber hat bereits etwas dazu gesagt. Wir kommen sicher in der Detailberatung noch ausführlich darauf zurück, im Moment äussere ich mich nur zum Eintreten. [PAGE 109]
Zum andern regeln wir in der Strafprozessordnung - das ist Bestandteil dieser Revision -, unter welchen Voraussetzungen welche Überwachungsmassnahmen angeordnet werden können. Dabei geht es in erster Linie um den Einsatz der sogenannten Government Software, der Govware oder Staatstrojaner. Diese Massnahme ist natürlich ganz besonders umstritten. Aber die Tatsache, dass heute die Verschlüsselungstechnologien beim E-Mail- und beim Telefonverkehr die herkömmlichen Strafverfolgungsmöglichkeiten einfach ausschliessen, weil wir mit den herkömmlichen Verfolgungs- oder Überwachungsmöglichkeiten bei Skype und bei verschlüsselten E-Mails keinen Zugriff haben, können wir doch nicht einfach so hinnehmen! Wir würden sonst einfach sagen: Die verschlüsselte Telekommunikation gehört den Kriminellen. Das ist doch unvorstellbar! Ich denke, wir werden das in der Detailberatung noch anschauen. Wir haben hier natürlich festgehalten: Weil diese Überwachungsmassnahmen oder diese Eingriffe besonders weit gehen, kann man sie wirklich nur dann einsetzen, wenn es um schwerste Straftaten geht. Wir haben hier die Anwendung also noch einmal eingeschränkt.
Frau Ständerätin Fetz hat die Botschaft zitiert und gesagt, der Bundesrat habe dargelegt, wie problematisch diese Massnahmen seien. Ja, es stimmt, sie sind problematisch. Aber wir haben auch einiges dafür getan, um das zugelassene Eindringen in die Privatsphäre in diesem Gesetz ganz genau zu umschreiben. Wir verbieten zum Beispiel explizit Online-Durchsuchungen. Wir sagen: Diese Staatstrojaner dürfen nur eingesetzt werden, wenn es um schwerste Straftaten geht, und sie dürfen nur subsidiär eingesetzt werden, also dann, wenn man alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hat und nicht an die Informationen herangekommen ist. Dann darf man sagen: "Jetzt müssen wir Zugang zur verschlüsselten Telekommunikation haben." Dann braucht es diese Staatstrojaner oder auch den Einsatz von IMSI-Catchern. Auch das wollen wir neu in der Strafprozessordnung regeln. Auch hier gilt: Diese Methode soll nur eingesetzt werden dürfen, wenn sich die klassischen Überwachungsmassnahmen als unwirksam erwiesen haben.
Ich bitte Sie, im Einklang mit dem Antrag Ihrer Kommission für Rechtsfragen auf das Gesetz einzutreten und dafür zu sorgen, dass wir die neuen Technologien nicht den Kriminellen überlassen, gleichzeitig aber auch der individuellen Freiheit und dem Schutz der Privatsphäre weiterhin grosses Gewicht beimessen. Ich bin der Meinung, dass uns das mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gelungen ist. Es freut mich, dass Ihre Kommission das auch so sieht.