Engler Stefan · Ständerat · 2014-03-10
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-10
Wortprotokoll
Hier geht es um eine wichtige Bestimmung, nämlich um die Aufbewahrungspflicht für die sogenannten Randdaten, allerdings jene des Postverkehrs und nicht jene des Fernmeldeverkehrs. Bezüglich des Postverkehrs ist die quantitative Dimension der ganzen Problematik eine geringe. Ich würde [PAGE 112] vorschlagen, weil es um die grundsätzliche Frage geht, ob und wie lange Randdaten aufbewahrt werden sollen, dass wir in grundsätzlicher Hinsicht auch gerade Artikel 26 Absatz 5 mitbehandeln, denn die grundlegenden Fragen stellen sich sowohl bei den Randdaten des Postverkehrs wie auch bei den Randdaten des Fernmeldeverkehrs.
Es handelt sich um eine zentrale Bestimmung in dieser Vorlage. Sie wurde in der Eintretensdebatte auch von verschiedenen Kolleginnen und Kollegen angesprochen. Das Thema der Randdatenaufbewahrung, auch Vorratsdatenspeicherung genannt, ist aus verschiedenen Gründen grundrechtsrelevant, im gleichen Masse aber auch relevant für eine wirksame Strafverfolgung. Nicht ganz korrekt ist, wenn in diesem Zusammenhang davon gesprochen wird, es würden Daten flächendeckend auf Vorrat gesammelt. Korrekt ist: Die Daten sind bei den Fernmeldedienstanbietern gespeichert und werden erst im Einzelfall bei dringendem Tatverdacht - und auch dann nur, wenn der Verdacht auf eine schwere Tat im Raume steht - nach Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und nach erfolgter Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht an den Dienst übermittelt. Es ist also nicht etwa so, dass der Dienst Daten sammelt. Vielmehr ruft der Dienst im Einzelfall, wenn die Voraussetzungen, die ich genannt habe, erfüllt sind, bei den Fernmeldedienstanbietern und bei den Postdienstanbietern die entsprechenden Daten ab.
Bei diesen Daten sprechen wir nicht von Echtzeitüberwachung. Es sind sogenannte Randdaten. Es ist in einem gewissen Sinne aber doch problematisch, dass diese, ohne dass ein Verdacht vorliegt, von wem auch immer aufbewahrt werden. Es handelt sich aber nicht um eine staatliche Kontrolle des Inhalts dieser Kommunikation, sondern um eine Registrierung des Kommunikationsvorgangs an sich. Solche Verbindungsranddaten verraten unter anderem, welcher Anschluss wann und wie lange mit welchem anderen Anschluss verbunden war und wo ein Mobiltelefon zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzt wurde. Auf Ihrer Telefonrechnung finden Sie im Übrigen diese Angaben auch vor. Randdaten können heute sowohl beim Postverkehr wie auch beim Fernmeldeverkehr rückwirkend bis auf 6 Monate zurück verlangt werden. Deshalb müssen diese die Anbieter und nicht etwa der Dienst - wie schon unter dem geltenden Recht - vorrätig halten.
Zum Zugriff auf die Daten durch die Staatsanwaltschaft: Diese muss dem Richter nachweisen können, dass sie ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten wegen eines Verbrechens oder Vergehens führt und dass der Tatverdacht dringend ist. Spätestens mit Abschluss der Untersuchung muss sie dem Beschuldigten mitteilen, dass sie Daten erhoben hat. Dagegen kann der Betroffene nachträglich Beschwerde führen. Die Befürchtung gewisser Kreise, dass die Staatsanwaltschaften mit dem Zugriff auf die Vorratsdaten die Möglichkeit haben, den Fernmelde- oder Internetverkehr beliebiger Leute nachträglich dem Inhalte nach zu kontrollieren, ist hingegen unbegründet.
Es fragt sich, ob ein solches Speichern von Daten bei den Anbietern auf Vorrat zweckmässig, notwendig und verhältnismässig ist hinsichtlich der Unterstützung der Strafverfolgung. Diese Frage hat sich auch der Datenschutzbeauftragte gestellt. Zugegeben, in dieser Frage gehen die Meinungen auseinander. Europaweit wird das Thema kontrovers diskutiert, auch sind die Aufbewahrungsfristen für solche Randdaten des E-Mail- und Telefonverkehrs in den Nachbarländern unterschiedlich geregelt. Die EU-Richtlinie gibt als Dauer mindestens 6 und höchstens 24 Monate vor. So beträgt die Speicherdauer in Frankreich 12 Monate und in Italien, je nach Datentyp, zwischen 12 und 24 Monaten. Vor allem in Deutschland steht die Vorratsdatenspeicherung aber deutlich in der Kritik. Vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist ein Verfahren zur Grundrechtskonformität der EU-Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie hängig. Damit ist aber die Frage immer noch nicht beantwortet, ob die Aufbewahrung solcher Daten bei den Anbietern des Fernmeldeverkehrs zweckmässig, notwendig und verhältnismässig ist.
In der Tat, Frau Fetz, Sie haben Recht, es gibt in der Schweiz keine offiziellen quantitativen oder qualitativen Erhebungen über die Relevanz von Randdaten oder von deren Speicherung. Es ist in den meisten Fällen, die Bundesrätin hat es zutreffend gesagt, aber unmöglich zu sagen, die Randdaten seien eine Conditio sine qua non für eine Verurteilung und damit für einen Ermittlungserfolg verantwortlich gewesen. Allgemein kann jedoch gesagt werden, dass die Möglichkeit besteht, mittels Randdaten einen Anfangsverdacht zu erhärten oder zu entkräften, Hinweise auf weitere Verdächtige zu erhalten - Hinweise, die in der Folge eine Hausdurchsuchung oder eine Beschlagnahme legitimieren -, aber auch Beweise zu erhalten bei Straftaten, die über Internet verabredet bzw. dann auch begangen werden.
Das Ziel der Massnahme ist in der Regel - das sagt der Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, ein Spezialist dieser Materie, Herr Thomas Hansjakob -, Mittäter von Drogendealern zu identifizieren oder den Aufenthaltsort des Beschuldigten zum Zeitpunkt eines Tötungsdelikts, eines Raubs, eines Einbruchs oder einer Serie solcher Delikte zu ermitteln und die Kontaktpersonen zum heiklen Zeitpunkt zu identifizieren. Gerade in Drogenfällen gelingt es regelmässig, Lieferanten und Abnehmer des Beschuldigten zu ermitteln. In den anderen Fällen gelingt es häufig, die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort zu belegen oder, vor allem im Zusammenhang mit Tötungsdelikten, die Abwesenheit des Beschuldigten vom Tatort zu ermitteln und ihn deshalb auch zu entlasten.
Nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörden ist deshalb das Mittel der Randdatenerhebung heute unverzichtbar, um solche Delikte aufklären zu können. Die Fälle, in denen eine Randdatenerhebung nicht beweisrelevant ist, seien relativ selten. Es kommt höchstens vor, dass ein bestimmtes Mobiltelefon nur kurz benützt wurde und die ausgelieferten Randdaten deshalb nicht den erhofften Zeitpunkt betreffen.
Nun noch etwas zur Verlängerung der Frist: Die Verlängerung der Frist von 6 auf 12 Monate ist einerseits vor allem deshalb erforderlich, um Verdächtige bei Tötungsdelikten, die längere Zeit nach der Tat ermittelt werden können, zu überprüfen. Nicht selten kann in solchen Fällen ein Verdächtiger nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Tat ermittelt werden. Andererseits ist die Verlängerung der Frist dann erforderlich, wenn aus dem Ausland Hinweise auf Kinderpornografieringe eintreffen. Die Hinweise darauf, dass von einem bestimmten Internetanschluss aus Kinderpornografie heruntergeladen wurde, treffen häufig erst mit einer Verzögerung von mehreren Monaten in der Schweiz ein. Es könnte dann gar nicht mehr ermittelt werden, wer den fraglichen Anschluss benützte, wenn diese Daten nur für 6 Monate verfügbar wären.
Das sind die grundsätzlichen Überlegungen dazu, weshalb die Strafverfolgung auf Randdaten angewiesen ist und weshalb bei den Randdaten des Fernmeldeverkehrs eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist von 6 auf 12 Monate angezeigt ist.
Nun zu Artikel 19 Absatz 4: Da geht es um die Aufbewahrung der Randdaten des Postverkehrs. Die Aufbewahrungsdauer soll analog zu jener des Fernmeldeverkehrs einheitlich von bisher 6 auf neu 12 Monate erhöht werden. Ich habe es bereits gesagt: Im Vergleich zu den Randdaten des Fernmeldeverkehrs kommt diesen Randdaten eine deutlich geringere Bedeutung für die Strafverfolgung zu. Diese Randdaten beschränken sich ja im Wesentlichen auf Postsendungen mit Zustellnachweis, also auf eingeschriebene Sendungen. Im Unterschied zur Überwachung des Postverkehrs gibt das rückwirkende Auswerten der Randdaten Aufschluss darüber, mit wem Postsendungen ausgetauscht wurden. So gesehen stellt sich die Minderheit auf den Standpunkt, dass es zweckmässig, nötig und verhältnismässig ist, auch die Randdaten des Postverkehrs statt wie bisher während 6 Monaten neu 12 Monate lang aufzubewahren. [PAGE 113]
Damit habe ich in dieser Frage die Haltung der Minderheit vertreten.