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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-10

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-10

Wortprotokoll

Ich äussere mich zuerst zu beiden Artikeln, weil es hier ja um die Aufbewahrungsdauer für die Randdaten des Fernmeldeverkehrs, aber auch des Postverkehrs geht.

Herr Ständerat Stadler hat, glaube ich, schon zu Recht gefragt, warum gerade eine Verdoppelung von 6 auf 12 Monate vorgeschlagen wird. Das tönt in der Tat ein bisschen nach Willkür, denn man hätte auch eine Verdreifachung vorschlagen können, weil eine längere Aufbewahrungsdauer auch immer besser ist, oder man hätte sie bloss von 6 auf 8 Monate verlängern können.

Eine Verlängerung der Aufbewahrungsdauer für diese Randdaten ist aus Sicht des Bundesrates sinnvoll und nötig, weil es immer wieder Fälle gab, bei denen man gesehen hat, dass 6 Monate nicht genügen. Insofern ist Ihre Frage, weshalb wir keine Verdreifachung der Dauer vorsehen, berechtigt. Ich möchte Ihnen hier gerne aufzeigen, welche Überlegungen den Bundesrat dazu bewogen haben, die Dauer auf 12 Monate festzulegen. 12 Monate entsprechen den Forderungen von zwei Motionen, die Sie angenommen haben: Es ist einerseits die Motion Schweiger 06.3170 und andererseits die Motion Barthassat 10.4133. Beide Motionen sind vom Parlament angenommen worden, und beide Motionen halten fest, dass die Randdaten des Fernmeldeverkehrs während 12 Monaten aufbewahrt werden müssen, damit die Strafverfolgungsbehörden ihre Arbeit korrekt erledigen können. Man hat also diese Überlegungen schon einmal gemacht. Es geht ja darum, dass die wichtigen Daten in einem konkreten Fall nicht verlorengehen.

Der Bundesrat ist im Übrigen bereits im Bericht vom 9. Juni 2006 in Erfüllung des Postulates der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates 05.3006 vom Februar 2005 - es ist also schon eine Zeit lang her - zum Schluss gekommen, dass es eine Erhöhung dieser Aufbewahrungsdauer braucht. Man hat sich damals zwar noch nicht festgelegt, aber die Tatsache, dass es eine Verlängerung braucht, ist nicht brandneu, sondern wurde schon in jenen Jahren vom Bundesrat festgestellt.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Dauer von 12 Monaten stützt sich auch auf eine Richtlinie der Europäischen Union für die Randdaten des Fernmeldeverkehrs, die eine Aufbewahrungsdauer von mindestens 6 Monaten und im Prinzip bis zu höchstens zwei Jahren erlaubt. Viele Mitgliedstaaten der EU haben sich eben für eine Aufbewahrungsdauer von 12 Monaten entschieden, nämlich Dänemark, Spanien, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich. Wir haben also auch ein bisschen geschaut, was andere machen, und haben uns hier für einen Mittelweg entschieden, weil diese EU-Richtlinie sogar eine Aufbewahrungsdauer von bis zu zwei Jahren vorsieht.

Der Mehraufwand aufgrund der Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für die Anbieter ist aus unserer Sicht nun wirklich vertretbar. Die Randdaten müssen ja wie gesagt bereits heute, gemäss geltendem Büpf, für 6 Monate aufbewahrt werden. Zudem muss man einen Teil dieser Daten sowieso während mindestens 12 Monaten aufbewahren, und zwar aus Gründen der Buchhaltung und der Rechnungsstellung. Ausserdem kann der Bundesrat bestimmte Anbieter von Fernmeldediensten von der Pflicht, die Randdaten aufzubewahren, befreien. Von dieser Pflicht können z. B. kleine Anbieter von Fernmeldediensten befreit werden, also namentlich jene, die Fernmeldedienste mit einer geringen wirtschaftlichen Bedeutung anbieten. Schliesslich wird der Bundesrat - wie heute - dafür zuständig sein, in der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs festzulegen, welche Randdaten für die verschiedenen Arten von Überwachung angemessenerweise aufbewahrt werden müssen. Sie sehen also, dass man durchaus noch Details präzisieren kann, um den unterschiedlichen Ausgangslagen gerecht zu werden.

Was die Aufbewahrungsfrist für den Postverkehr anbelangt, so hat der Kommissionssprecher bereits ausgeführt, dass wir der Meinung sind, es sollte für Postverkehr und Fernmeldedienste die gleiche Dauer sein, nämlich 12 Monate. Beim Postverkehr geht es um ein sehr kleines Volumen: Wir hatten dort 2012 nur gerade 13 rückwirkende Überwachungen. Es geht wirklich nur darum, für den Postverkehr die gleichen Voraussetzungen festzulegen. Wie der Kommissionssprecher gesagt hat, geht es hier um Postsendungen mit Zustellnachweis, natürlich nicht um den Briefversand insgesamt. Von daher macht es auch Sinn, die beiden Verkehrsmöglichkeiten gleich zu behandeln.

Ich bitte Sie, bei Artikel 19 die Kommissionsminderheit und bei Artikel 26 die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.