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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-10

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-10

Wortprotokoll

Der Bundesrat schlägt Ihnen hier vor, dass diese Daten, wie sie jetzt in Artikel 22 Absatz 2 definiert sind, jederzeit verfügbar sein müssen. Es handelt sich um Identifikationsdaten, also um Daten, wie sie auch im Telefonbuch stehen. Diese Daten sind keine sensiblen Fernmeldedaten. Deshalb meinen wir, dass es keinen Sinn macht zu sagen, diese Zurverfügungstellung müsse begrenzt werden. Es sind auch keine Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Deshalb verstehen wir nicht, weshalb Sie die Dauer beschränken möchten. Die Daten nach Artikel 22 entsprechen zudem im Bereich Internet den Daten, die Gegenstand von Artikel 21 sind, das ist z. B. der Name des Inhabers eines Telefonanschlusses. Weil es eben nicht um sensible Fernmeldedaten geht, sollte man, so meinen wir, diese Daten dann nicht nur für höchstens fünf Jahre zur Verfügung stellen müssen, sondern vielmehr für die gesamte Dauer der Kundenbeziehung.

Vielleicht wäre es hilfreich und sinnvoll, wenn wir sagen, dass man für Artikel 22 Absatz 2 die gleiche Formulierung nimmt wie in Artikel 21 Absatz 2, wie das Ihre Kommission vorgeschlagen hat. Wir könnten uns vorstellen, dass wir dem Zweitrat einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Dann hätten wir hier eine Präzisierung und eine Kohärenz, die jetzt unter Umständen nicht genügend gegeben ist.

Wenn Ihnen das helfen würde, schlagen wir vor, dass wir im Zweitrat eine entsprechende Formulierung einbringen. Aber generell zu sagen, dass Fernmeldedaten, die nicht sensibel sind und die Sie in jedem Telefonbuch finden, nicht zur Verfügung gestellt werden müssen, würde zu weit gehen.