Engler Stefan · Ständerat · 2014-09-23
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-23
Wortprotokoll
Ich vertrete die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen, die Ihnen beantragt, der Standesinitiative Genf keine Folge zu geben. Mit der Standesinitiative wird verlangt, dass das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung ausdrücklich in Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung, aber auch in Artikel 261bis des Strafgesetzbuches festgehalten wird. Für die Kommissionsmehrheit besteht nach sorgfältiger Prüfung des Anliegens kein Handlungsbedarf im Sinne dieser Standesinitiative, und dies aus folgenden Gründen.
Zur geforderten Verfassungsänderung: Das in der Bundesverfassung verankerte allgemeine Diskriminierungsverbot schützt Menschen vor verschiedenen Diskriminierungen. Die Aufzählung in Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung ist entsprechend auch nicht abschliessend. Explizit wird in Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung die "Lebensform" als Diskriminierungsgrund genannt. Mit diesem Kriterium ist nach dem Willen des Verfassunggebers ein Schutz auch für homosexuelle Personen sowie für heterosexuelle und homosexuelle Konkubinatspaare geschaffen worden. In Lehre und Praxis gilt somit auch als gesichert, dass Diskriminierungen von homosexuellen und bisexuellen Personen unter das Diskriminierungsverbot fallen. Das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot umfasst damit bereits heute Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung. Die verlangte Änderung von Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung hätte somit rein symbolische Bedeutung.
Gegen die Ausdehnung der Rassismusstrafnorm und damit gegen die Ergänzung des Strafgesetzbuches sprechen folgende Gründe: Für das Strafrecht gilt das Prinzip der Ultima Ratio, das heisst, es soll erst zum Zug kommen, wenn alle anderen Mittel versagen. Die Frage ist somit, ob die bisherigen gesetzlichen Instrumente nicht ausreichen, um vor Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung zu [PAGE 895] schützen, bzw. ob eine bessere Prävention mit intensiver Aufklärung wirksamer wäre als eine strafrechtliche Repression.
Mit Blick auf Artikel 8 der Bundesverfassung stellt sich ausserdem die Frage, ob und wie es sich rechtfertigen liesse, nur die Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung als Straftat zu bezeichnen, aber zum Beispiel nicht die Diskriminierung wegen des Alters, des Geschlechts, der Sprache oder einer Behinderung.
Als dritter Grund, weshalb eine Ergänzung der Rassismusstrafnorm nicht angezeigt ist, ist anzuführen, dass heute schon zahlreiche Instrumente zum Schutz vor Diskriminierungen bestehen. So können diskriminierende Akte von staatlichen Behörden als Verletzung von Artikel 8 der Bundesverfassung gerügt werden, ausserdem schützen die Artikel 28ff. des Zivilgesetzbuches vor Persönlichkeitsverletzungen. Weiter schützen die Straftatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung, der Beschimpfung die Integrität und Persönlichkeit. Körperliche Gewalt und Bedrohungen, die etwa auch gegen homosexuelle Personen gerichtet sind, ziehen schon heute eine Strafe nach sich.
Durch die geltende Rassismusstrafnorm werden - wenn wir uns nochmals die Herkunft der Rassismusstrafnorm vergegenwärtigen - Personen vor Diskriminierungen wegen ihrer Rasse, ihrer Ethnie oder ihrer Religion strafrechtlich geschützt. Der Hintergrund dieser Norm war entsprechend ein völkerrechtlicher; die Rassismusstrafnorm wurde als Anpassung an das Völkerrecht konzipiert. Auf die Aufnahme anderer Kriterien wie das Geschlecht und/oder die sexuelle Ausrichtung wurde deshalb damals bewusst verzichtet.
Vielleicht noch ein abschliessendes Wort zu ähnlichen Vorstössen, die in den letzten Jahren behandelt wurden: Es kann dafür zum Beispiel auf die Motion Jositsch 09.3395 hingewiesen werden, die forderte, dass die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität unter Strafe gestellt werde. Diese Motion wurde vom Bundesrat und dann auch vom Nationalrat klar abgelehnt. Eine Standesinitiative Baselland (11.316)verlangte die Einführung eines neuen Artikels 261ter im Strafgesetzbuch, der analog zum Rassendiskriminierungsverbot die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen unter Strafe stellen sollte. Der Ständerat beschloss am 27. September 2012 und der Nationalrat erst kürzlich, am 2. Juni 2014, auch dieser Initiative keine Folge zu geben.
Weshalb soll für die Diskriminierung von Behinderten kein spezieller Straftatbestand geschaffen werden, aber einer für die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung?
Aus diesen Überlegungen hat sich die Kommission entschieden, mit 5 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, Ihnen zu beantragen, der Standesinitiative keine Folge zu geben.