Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-12-21
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-12-21
Wortprotokoll
Was will die parlamentarische Initiative Mörgeli? Der Initiant spricht von "Steuerpolizei". Ich weiss nicht, woher dieser Ausdruck kommt, aber das kann man mir vielleicht einmal erklären. Der Initiant möchte die Streichung der Artikel 190ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Damit soll einhergehen, dass der Bund, das heisst die Eidgenössische Steuerverwaltung, nicht mehr zuständig dafür ist, Ermittlungsverfahren betreffend die direkte Bundessteuer durchzuführen.
Mit seinem Eventualantrag - ich werde noch darauf zurückkommen; das scheint mir ein sehr interessanter Eventualantrag zu sein - verlangt der Initiant, die Kompetenz des Bundes sei auf Steuervergehen, das heisst Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern, zu beschränken. Ich werde auf diesen Eventualantrag dann noch kurz zurückkommen.
Wie sind denn heute die Rahmenbedingungen betreffend den Hauptantrag? Die Ermittlungsverfahren nach den Artikeln 190ff. DBG werden nach den Regeln des Verwaltungsstrafrechtes durchgeführt. Sie beinhalten Zwangsmassnahmen wie zum Beispiel Hausdurchsuchungen und auch Beschlagnahmungen. Zuständig innerhalb der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen, es wurde gesagt, die ASU. Sie hat entsprechende Fachleute, und die Strafen, das heisst die Bussenverfügungen, werden durch die kantonalen Steuerbehörden ausgefällt, also nicht durch die Eidgenössische Steuerverwaltung. Die Bussen, die Strafen werden also durch die kantonalen Steuerbehörden ausgefällt, und der Bund hat nur eine Ermittlungskompetenz. Das ist interessant, wenn man über die Kompetenzen, über die kantonalen Kompetenzen spricht.
Die Verfahren sind in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen zu führen. Den Kantonen - das ist der Grund, warum man das so geregelt hat - stehen für Hinterziehungsverfahren ausschliesslich die Mittel des Veranlagungsverfahrens zur Verfügung. Dieses Veranlagungsverfahren ist durch die Mitwirkungspflicht gekennzeichnet, aber die Beschuldigten müssen sich selbstverständlich nicht belasten; das ist im Strafrecht so. Das heisst, die Mitwirkungspflicht im kantonalen Recht wird obsolet, und die kantonale Behörde hat nach heutigem Recht absolut keine Mittel in der Hand, um diesen massgebenden Sachverhalt zu eruieren. Und die Kantone sind ausschliesslich für die bei ihnen steuerpflichtigen Personen zuständig. Das sind die Rahmenbedingungen.
Der weitaus grösste Teil der Fälle - wir haben das abgeklärt - wurde auf Ersuchen der kantonalen Steuerverwaltungen aufgenommen. In all diesen Fällen, die durchgeführt wurden, bestand eine ganz enge und eine sehr wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den für die Bussenverfügungen zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen.
Ich bin etwas erstaunt, Herr Nationalrat Mörgeli, wenn Sie sagen, unter "Druck" seien die Kantone verpflichtet worden, solche Verfahren mitzumachen oder an die Eidgenössische Steuerverwaltung abzugeben. Ich kenne die kantonalen Verhältnisse einigermassen gut. Ich kenne die kantonalen Finanzdirektoren, und ich kenne die kantonalen Steuerverantwortlichen. Mir ist das, was Sie sagen, nicht bekannt, aber wenn Sie mir ein paar solche Fälle melden können, bin ich sehr interessiert daran, damit wir das auch einmal genau eruieren können.
Ich sage Ihnen noch etwas zur Masse: Es wurde ja gesagt, dass grossflächige, weitläufige, immens viele solche Verfahren durchgeführt wurden. In den Jahren 1999 bis 2009, also in zehn Jahren, wurden 29 Verfahren durchgeführt, mit insgesamt 55 juristischen und 69 natürlichen Personen. In den Jahren 2003 bis 2009 haben die Kantone, gestützt auf solche ASU-Verfahren, jährlich 58 Millionen Franken Bussen und Nachsteuern verfügt und so Einnahmen aus den Handlungen des Bundes gehabt.
Zum Auftrag der Initiative - und jetzt komme ich auf das allgemeine Bundesstaatsrecht zu sprechen -: Herr Nationalrat Mörgeli, es ist nach dem allgemeinen Staatsrecht ein typisches Merkmal des Bundesstaates, dass er in Situationen [PAGE 2231] zuständig ist, in welchen die Kantone an ihre Grenzen stossen. Die Bundeszuständigkeit ist dann gerade nicht systemfremd. Das gilt im Steuerrecht ganz klar vor allem dann, wenn Steuerpflichtige in verschiedenen Kantonen steuerpflichtig sind oder wenn sich Vergehen bzw. Verbrechen über verschiedene Kantone hinwegziehen. Es ist auch in anderen Bereichen so, dass der Bund dann eine Bundeszuständigkeit hat: dort, wo mehrere Kantone betroffen sind oder sogar ein internationaler Kontext besteht. Das ist durchaus verfassungskonform und entspricht unserem Bundesstaatsrecht.
Jetzt noch zum Eventualantrag: Hierzu möchte ich einfach festhalten, dass für Verfahren wegen Steuervergehen nach geltendem Recht ausnahmslos die kantonalen Steuerbehörden zuständig sind. Wenn Sie nun diese Ermittlungskompetenz der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf solche Verfahren eingrenzen wollen, würde das heissen, dass es nicht eine Beschränkung, sondern im Gegenteil eine neue Kompetenz wäre. Ich denke nicht, dass Sie das wollen. Aber wenn Sie das so wollen, können wir das gerne auch noch überprüfen.
Ich möchte Sie also bitten, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Ich komme noch zur Motion 11.3756 der WAK-NR, "Kompetenzverteilung im Steuerrecht": Der Bundesgesetzgeber hat sich zweimal explizit dafür ausgesprochen, dass eine besondere Untersuchungsbehörde auf eidgenössischer Ebene für die Verfolgung von schweren Steuerwiderhandlungen zuständig sein soll. Dies hat man im Rahmen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer gemacht, und die gesetzlichen Grundlagen wurden ganz zielorientiert geschaffen. Bei diesen infragekommenden Fällen schwerer Steuerwiderhandlungen führt die eidgenössische Steuerverwaltung lediglich die Ermittlungen durch - ich habe das gesagt. Die Verfahren selbst werden dann in den Kantonen gemacht, also auch die Bussen- und Strafverfügungen; das wird in den Kantonen gemacht. Es ist unbestritten, dass das Schweizer Steuerstrafrecht in eine Vielzahl von Verfahren und auch in vielfache Erlasse gegliedert ist; das wurde heute auch zu Recht beanstandet. Es ist wichtig, dass man im Rahmen der Arbeiten zur Revision des Steuerstrafrechtes ganz klar auf eine Vereinheitlichung zielt und dann auch solche Fragen prüft, wie sie in der Motion und auch in der parlamentarischen Initiative aufgeworfen werden. Aber es muss im Zusammenhang mit der Regelung des Steuerstrafrechtes ganz allgemein angesehen werden. Es macht keinen Sinn, dass man Teilbereiche herauspickt und sie regelt, ohne den Gesamtkontext zu sehen.
Ich möchte Sie darum bitten, auch die Motion abzulehnen. Ich sage Ihnen, wir sind daran, die Revision des Steuerstrafrechts an die Hand zu nehmen. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihre Anliegen dort einzubringen - das können Anliegen aus der parlamentarischen Initiative oder Anliegen aus der Motion sein.
[VS]