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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-12-21

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-12-21

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Die Einschränkung - die Einschränkung, nicht der Ausschluss - der Haftung auf wesentliche Amtspflichtverletzungen ist gerechtfertigt. Eine unbeschränkte Haftung der Finma könnte dazu führen - Herr Nationalrat Kaufmann, es ist einfach so -, dass die Finma mindestens nur noch dann eingreift, wenn sie davon ausgeht, dass ein begründeter Verdacht tatsächlich auch zu einer Verurteilung führen kann. Das kann es ja nicht sein. Wir sind darauf angewiesen, dass eine Untersuchung gemacht wird, wenn ein begründeter Verdacht besteht. Sonst kann die Finma ihren Auftrag nicht erfüllen. Sie müsste dann immer davon ausgehen, dass sie das Haftungsrisiko trägt, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass sich der anfänglich begründete Verdacht nicht bestätigt; dies erfolgt aber erst im Nachgang zur Untersuchung, wie im Übrigen bei Strafverfahren auch. Es würde auch dazu führen, dass die Finma für Ursachen das Risiko übernehmen müsste, die nicht bei ihr selbst liegen, sondern beispielsweise bei einer wirtschaftlich verfehlten Geschäftsführung einer von ihr beaufsichtigten Institution. Das würde auch zur Aufsichtsfrage führen, und es würde unter Umständen auch dazu führen, dass sie sich eine Amtspflichtverletzung anlasten lassen müsste.

Im Übrigen ist es so, dass Verfügungen der Finma immer mit Beschwerde angefochten werden können; das haben Sie auch gesagt. Natürlich erfolgt das nicht direkt, sondern im Nachgang. Es besteht aber die Möglichkeit, Verfügungen mit Beschwerden anzufechten; es besteht also eine richterliche Kontrolle.

Zum Aufsichtsinstrument der Untersuchungsbeauftragten: Das ist ein gutes Aufsichtsinstrument; es gibt der Finma die Flexibilität, die sie braucht, zum einen mit Bezug auf die Personalressourcen, zum anderen aber auch mit Bezug auf die fachlichen Kompetenzen, die sie möglicherweise selbst nicht hat. Darum braucht sie diese Untersuchungsbeauftragten.

Um unverhältnismässig hohe Mandatskosten zu vermeiden, unterstellt die Finma die Untersuchungsbeauftragten einer sehr engen Kostenkontrolle. Ausserdem können die Beaufsichtigten gegen die Einsetzung eines solchen Untersuchungsbeauftragten Beschwerde einreichen. Sie können bereits gegen die Mandatierung Beschwerde einreichen, und sie können auch gegen die Endverfügung der Finma Beschwerde einreichen. Es ist also ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren.

Das Verfahren der Finma - da besteht offensichtlich keine vollständige Klarheit - ist kein Strafverfahren. Es ist ein Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Darum kommen dabei auch nicht die strafprozessualen Grundsätze der EMRK zur Anwendung, die für den Strafbereich vorgesehen sind. Die Finma hat auch nicht die Möglichkeit, Bussen zu erheben. Ich habe zwar gehört, sie [PAGE 2234] würde dies tun, doch kann sie das gar nicht. Sie hat ja nicht die Möglichkeit, strafrechtlich etwas zu machen. Das ist auch richtig so. Es ist richtig, dass die Finma Verwaltungsverfahren und nicht Strafverfahren durchführt. Das ist sachgerecht, weil sich das Aufsichtsrecht ja nicht auf Einzelne, sondern eben auf den Schutz des Marktes und seiner Teilnehmer bezieht. Insofern besteht überhaupt kein Anlass, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Ich möchte Sie auch bitten, die Motion der WAK-NR abzulehnen. Sie berücksichtigt ausschliesslich den Fall, dass der Untersuchungsbeauftragte eingesetzt wird, um einen Anfangsverdacht auf aufsichtsrechtlich relevante Gesetzesverletzungen abzuklären. Der Untersuchungsbeauftragte kommt aber auch in anderen Fällen zum Einsatz, beispielsweise, wenn es um die Abklärung komplexer Sachverhalte geht oder bei der Umsetzung von Massnahmen.

Die geltende Regelung, wonach die Kostentragungspflicht auch dann besteht, wenn objektive Anhaltspunkte für einen begründeten Anfangsverdacht auf eine Gesetzesverletzung bestanden haben, sich diese im Rahmen der Untersuchung aber als nicht gegeben herausstellen, ist bundesgerichtliche Rechtsprechung. Sie entspricht auch dem Verursacher- und Störerprinzip. Die von den Motionären beantragte Kostenregelung hätte zur Folge, dass nicht mehr der Beaufsichtigte, der die Kosten verursacht hat, in die Pflicht genommen würde, sondern alle Beaufsichtigten zusammen. Da teile ich im Übrigen die Ansicht der Minderheit nicht ganz, weil es nicht zutrifft, dass die Kosten der Untersuchung auf die Steuerzahler überwälzt würden. Die Finma finanziert sich über Aufsichtsabgaben der Beaufsichtigten. Die Kosten müssten bei dieser beantragten Regelung also von allen Beaufsichtigten zusammen getragen werden, aber das ist nicht richtig und entspricht vor allem nicht dem Verursacherprinzip. Genau darum ist diese Motion abzulehnen: Sie trägt dem Verursacherprinzip nicht Rechnung.

[VS]