Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-09-16
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-09-16
Wortprotokoll
Frau Nationalrätin Meier-Schatz hat gesagt, dass es hier weitgehend um formelle Anpassungen gehe, es gehe um eine Harmonisierung der Verjährungsbestimmungen. Sie hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es einen Bundesgerichtsentscheid gebe, in dem beanstandet werde, dass nicht bei allen Übertretungen die Verfolgungsverjährungsfrist gleich geregelt sei. Gerade das wollen wir hier nachholen, gerade das wollen wir hier machen.
Eine Differenzierung kann aber durchaus dort möglich sein, wo man dann zwischen Übertretungen und Vergehen unterscheidet; das ist vertretbar. Die Frage also, ob unterschiedliche Verjährungsfristen bei Übertretungen und Vergehen gelten sollen, kann man sicher stellen. Eine Differenzierung nach der Schwere der Tat und dann eben nach der Qualifizierung der Tathandlung als Übertretung oder Vergehen ist im StGB gang und gäbe: Dort haben wir - dies an die Adresse von Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer - eine Verfolgungsverjährung bei Übertretungen, die mehrheitlich unter zehn Jahren liegt, und eine Verfolgungsverjährung bei Vergehen, die in der Grössenordnung von durchschnittlich zehn Jahren liegt. Sie haben vielleicht noch in Erinnerung, dass wir bei Vergehen bei Wirtschaftsdelikten die Verfolgungsverjährung von sieben auf zehn Jahre erhöht haben.
Hier sprechen wir jetzt davon - wenn wir den Antrag der Kommissionsmehrheit übernehmen -, bei Übertretungen eine Verjährung von zehn Jahren einzuführen. So ist es von der Kommission gewollt. Das würde dem entsprechen, was man im Strafgesetzbuch für Übertretungen kennt. Bei Vergehen soll eine Verfolgungsverjährung von fünfzehn Jahren gelten, was sicher im Rahmen dessen ist, was im Strafgesetzbuch für Vergehen gilt, ja sogar noch etwas darüberliegt; aber das ist sicher auch gerechtfertigt. Diese Unterscheidung zwischen Übertretungen und Vergehen kann man, denke ich, machen - man soll sie auch machen und die Verfolgungsverjährung unterschiedlich ausgestalten.
In dem Sinne kann ich mit den Anträgen für eine Verjährungsfrist von zehn Jahren bei Übertretungen bzw. fünfzehn Jahren bei Vergehen einverstanden sein.