Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-07
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-07
Wortprotokoll
Die Gleichberechtigung von Frau und Mann ist in Artikel 8 Absatz 3 der neuen Bundesverfassung verankert und nicht wie von Frau Teuscher erwähnt in Artikel 7 Absatz 3. Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht praktisch demjenigen von Artikel 4 Absatz 2 der alten Bundesverfassung.
Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen hat dieser Artikel noch eine Präzisierung erfahren: Es heisst nun darin ausdrücklich, dass das Gesetz für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung zu sorgen hat. Der Gesetzgebungsauftrag im alten Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung hatte allerdings auch ohne diese Präzisierung die genau gleich grosse Tragweite.
Der Auftrag, für die Gleichstellung von Frau und Mann zu sorgen, stellt einen Verfassungsgrundsatz dar. Er umfasst jedes staatliche Handeln und braucht in der Verfassung nicht immer wieder erwähnt zu werden. Eine Vervielfachung der Verfassungsaufträge, wie dies die Umsetzung der Motion wohl zur Folge hätte, würde den Gleichstellungsauftrag auch nicht klarer oder verbindlicher machen. Der Grundsatz der Gleichstellung muss vielmehr beim Erlass von Gesetzen angewendet und konkretisiert werden.
Im Übrigen fällt es schwer, sich den Inhalt eines solchen Reformpaketes "Gleichstellung von Frau und Mann" vorzustellen; der Grundsatz steht ja bereits in der Verfassung. Zudem ist die Forderung einer ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter in den Bundesbehörden Gegenstand der [PAGE 58] Quoten-Initiative, über die am nächsten Sonntag abgestimmt wird.
Was die weiteren Punkte der Motion anbelangt, rechtfertigen diese kein eigenes Verfassungsreformpaket. Sie wären allenfalls auf dem Wege einer Partialrevision zu verwirklichen.
Einige dieser Forderungen betreffen zudem nicht nur die Gleichstellung von Frau und Mann, sondern verfolgen beispielsweise auch erzieherische oder bildungspolitische Ziele. Die Forderungen der Motion sind deshalb zu weit gefasst, um zu einem eigentlichen Reformpaket im Sinne eines bestimmten Regelungsbereiches der Verfassung geschnürt zu werden.
Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann ist für den Bundesrat ein stetes Anliegen und eine Aufgabe, mit der er sich immer wieder befasst. Am 1. März des letzten Jahres hat er beispielsweise im Rahmen der Folgearbeiten zur 4. Uno-Weltfrauenkonferenz in Peking von 1995 einen Aktionsplan für die Schweiz verabschiedet. Dieser Aktionsplan enthält einen vollständigen Katalog jener Massnahmen, die kurz-, mittel- und langfristig ergriffen werden müssen, um die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in unserem Land zu fördern. Auch ohne ein Verfassungsreformpaket im Sinne der Motion ist der Bund somit sehr aktiv in der Gleichstellungsfrage.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen.