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AB 167191

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2015-03-03

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir, drei Vorbemerkungen zu machen.

Die erste Vorbemerkung betrifft die Nährstoffbilanz. Die Nährstoffbilanz der landwirtschaftlichen Betriebe muss ausgewogen sein, und mit dem System Hoduflu - das ist das Registrierungssystem des überbetrieblichen Nährstoffausgleichs - sollen die Nährstoffflüsse besser geplant und auf den Bedarf der Nutzpflanzen ausgerichtet werden. Mit der Agrarpolitik 2014-2017 fördern wir eine effiziente Ressourcennutzung.

Die zweite Vorbemerkung: Wir haben praktisch keine bodenunabhängige Tierproduktion. In unserem Land sind die [PAGE 42] Tierhaltungen mehrheitlich bodenabhängig, und der Begriff "bodenabhängig" gilt nur für den Standort der Stallungen. Was die Nährstoffflüsse betrifft, sind alle Tierhaltungen bodenabhängig, da die Tierhalter mit anderen Landwirten entsprechende Verträge haben müssen, um die Nährstoffe auf den Boden auszubringen.

Die dritte Vorbemerkung: Die verschiedenen Produktionsmodelle passen in unsere Agrarpolitik. Die Landwirte produzieren, und zwar unabhängig davon, wie viel Land sie selber bewirtschaften, und verfolgen so eine Produktionsstrategie im Sinne unserer Agrarpolitik.

Sehr geehrte Frau Ständerätin Fetz, wir haben Auskunft gegeben auf der Basis dessen, was wir in unserem etwas bürokratiestarken Landwirtschaftsbereich an Zahlen liefern konnten, und wir versuchen dann, die Lücken noch zu schliessen. Aber Sie unterstützen mich ja sicherlich in den Bemühungen, eben nicht bürokratischer zu werden als unbedingt notwendig. Ich hoffe, dass die erste ausführliche Antwort, die Sie schriftlich erhalten haben, fürs Erste genügt.

Bei der Raumplanungsgesetzgebung gilt die Tierhaltung grundsätzlich als bodenunabhängig, und zwar dann, wenn die Tiere überwiegend oder vollständig mit zugekauften oder betriebsfremden Futtermitteln ernährt werden. Und beim Pflanzenbau gelten die auf Substrat aufgebauten Kulturen, also z. B. Hors-sol-Tomaten oder -Gurken, als bodenunabhängig. Die Definition im Bereich der Raumplanungsgesetzgebung dient als Mass für die Bewilligungsfähigkeit von Bauten für die bodenunabhängige Produktion.

Beispielsweise können Bauten auf Betrieben, die überwiegend betriebsfremde Futtermittel verwenden, nur in der Speziallandwirtschaftszone bewilligt werden.

Das sind noch Ergänzungen zu dem, was wir Ihnen in der schriftlichen Antwort vorgelegt haben. Ich würde das abschliessen mit der Aussage: It's complicated! Wir komplettieren es, aber wir müssen dafür Sorge tragen, dass wir nicht mehr bürokratischen Aufwand betreiben als unbedingt nötig.