Janiak Claude · Ständerat · 2009-09-08
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-09-08
Wortprotokoll
Die internationale Rechtsordnung basiert auf dem Grundsatz, dass Staaten unabhängig, souverän und gleichberechtigt sind. Die Uno-Charta von 1945 spricht von Selbstbestimmung und souveräner Gleichheit. Ein Staat darf nicht über einen anderen Staat zu Gericht sitzen; Staaten geniessen also Immunität von der Gerichtsbarkeit jedes anderen Staates. Umstritten ist die Frage des Umfangs und der Grenzen, also die Frage des Geltungsbereichs der Staatenimmunitäten. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 gibt auf diese Frage wichtige Antworten. Es geht darin nicht um Vorrechte und Immunitäten von Personen, die in einer staatlichen Funktion handeln, und das Übereinkommen findet auch keine Anwendung auf strafrechtliche Verfahren, also auf Fälle, in denen ein Repräsentant eines ausländischen Staates ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen hat.
Das Übereinkommen folgt dem Grundsatz der beschränkten Immunität: Es wird zwischen privatwirtschaftlichen und hoheitlichen Handlungen unterschieden. Bei hoheitlichen Handlungen ist der Staat durch seine Immunität geschützt; wenn der Staat jedoch ähnlich einem Privaten handelt, geniesst er keinen Schutz. Diese Unterscheidung macht das Bundesgericht übrigens schon seit 1918. Das Übereinkommen folgt somit dem restriktiven schweizerischen Verständnis der Immunitäten. Für die Schweiz bedeutet dies, dass das Abkommen auch die Immunität der Kantone von der Gerichtsbarkeit ausländischer Staaten erfasst. Geschützt werden Einrichtungen, Stellen oder andere Rechtsgüter eines Staates, die berechtigt sind, hoheitlich zu handeln. Man denke etwa an die Schweizerische Nationalbank. Im Unterschied dazu fallen Einrichtungen wie beispielsweise die Post oder die SBB nicht unter diese Kategorie.
Das Übereinkommen basiert, wie gesagt, auf der vom Bundesgericht entwickelten Unterscheidung zwischen Handlungen iure gestionis und Handlungen iure imperii. Aus dem Übereinkommen geht klar hervor, dass bei dieser Unterscheidung die Handlung und nicht deren Urheber im Zentrum steht. Da das Übereinkommen von einem restriktiven Verständnis der Immunität ausgeht, erfährt der in Artikel 5 niedergelegte Grundsatz der Immunität des Staates und seines Vermögens von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates zahlreiche Ausnahmen. Sie werden in der Botschaft näher erläutert. Das Übereinkommen regelt nicht nur die Immunität von der Gerichtsbarkeit, sondern auch die Immunität von der Vollstreckung. Es enthält eine Liste von Vermögenswerten, wo nicht per se eine Vollstreckung möglich ist.
Das Übereinkommen ist mit unserer Praxis und mit der Haltung des Bundesgerichtes im Wesentlichen vereinbar. Es braucht ein paar kleine Gesetzesänderungen im Verfahrensrecht. Diese sind lediglich technischer Natur. Hingegen wird das Übereinkommen gewisse Auswirkungen auf die Praxis des Bundesgerichtes im Bereich der Immunität haben, vor allem auf dem Gebiet der Vollstreckung. Hier besteht der Hauptunterschied darin, dass das Bundesgericht heute unter gewissen Voraussetzungen auch Zwangsmassnahmen vor einem Gerichtsurteil zulässt; diese Möglichkeit würde in Zukunft ausgeschlossen. Es wird auch noch Sache der Kantone sein zu prüfen, ob sie auf kantonaler Ebene Gesetzesänderungen vornehmen möchten. Im Bereich des Zivilprozessrechts dürfte das nicht mehr nötig sein, da, wie Sie wissen, die neue Schweizerische Zivilprozessordnung bereits einen Vorbehalt zugunsten internationaler Verträge enthält und mit ziemlich grosser Sicherheit vor dem Übereinkommen über Staatenimmunitäten in Kraft treten wird. Das ist ja auf den 1. Januar 2011 vorgesehen.
Durch die Ratifizierung entsteht im Verhältnis der Schweiz zu anderen Vertragsstaaten eine klare, vorhersehbare Rechtsgrundlage. Ihre Kommission für Rechtsfragen ist auf die Vorlage einstimmig eingetreten. Sie beantragt Ihnen zuzustimmen.