Maurer Ueli · Bundesrat · 2009-09-08
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2009-09-08
Wortprotokoll
Ich spreche zur Änderung des Militärgesetzes, die Ihnen der Bundesrat vorschlägt. Sie haben heute ausführlich über die Rechtsgrundlage diskutiert. Tatsache ist, dass es neben der Frage der Rechtsgrundlage auch eine politische Dimension gibt: Der Bundesrat ist gegenüber dem Stimmbürger in einer Art Treu und Glauben verpflichtet, sich an das zu halten, was einmal versprochen worden ist, und was wir mit Atalanta vorsehen, ist immerhin eine gewisse Ausweitung. Was die Rechtsgrundlage anbelangt, ist für den Bundesrat aber klar: Für den einmaligen Einsatz Atalanta ist die Rechtsgrundlage genügend. Wir haben in Artikel 69 Absatz 1 die Rechtsgrundlage für den humanitären Einsatz, um die Nahrungsmittelschiffe der Uno zu beschützen, und gemäss Artikel 69 Absatz 2 geht es auch um "schweizerische Interessen", nämlich um Schweizer Schiffe.
Was heisst das im Golf von Aden? Dort zirkulieren pro Jahr etwa 20 000 Schiffe; unter die geltenden Rechtsgrundlagen fallen vielleicht 2 bis 3 Prozent. Von den 20 000 Schiffen sind also 400 bis 500 entweder Schiffe unter Schweizer Flagge oder Schiffe, die Nahrungsmittel für die Uno transportieren. Mit der bestehenden Rechtsgrundlage hat das Schweizer Detachement also die Möglichkeit, etwa 2 bis 3 Prozent der dort zirkulierenden Schiffe aktiv zu beschützen. Weiter geht nach Meinung des Bundesrates die Rechtsgrundlage nicht - daher die Änderung, die wir Ihnen vorschlagen.
Vielleicht ist auch noch Folgendes zu bemerken: Es sind zwar Schiffe unter Schweizer Flagge, aber die Ware, die sie transportieren, ist nur in 1 bis 2 Prozent der Fälle für die Schweiz bestimmt. Die Schiffe werden gechartert und bringen irgendwelche Waren von A nach B. Trotzdem: Der Schutz der Schweizer Schiffe ist berechtigt, denn diese Schiffe sind Bestandteil der Kriegsvorsorge und würden in Zeiten gestörter Zufuhr für den Transport von Schweizer Waren eingesetzt. So viel zur Ausgangslage.
Bei den bisherigen Versprechen in Bezug auf die Auslandeinsätze ist man immer davon ausgegangen, dass Schweizer Soldaten im Ausland für humanitäre Hilfeleistungen und zum Schutz der Schweizer Interessen eingesetzt werden. Zu diesem Zweck sollen sie zum Selbstschutz bewaffnet sein. Das war die Ausgangslage und die Grundlage für die Zustimmung durch die Bevölkerung.
Hier gehen wir nach Meinung des Bundesrates mit solchen Aktionen etwas weiter, wir sprechen denn auch - Votanten unter Ihnen haben den Begriff auch benutzt - von Polizeiaktionen der Armee. Und Polizeiaktionen gehen etwas weiter als das, wovon bisher die Rede war: Waffen zum [PAGE 815] Selbstschutz. In Artikel 69 Absatz 3 - das ist ja materiell die entscheidende Bestimmung - legt der Bundesrat die Polizeiaktion fest, das heisst, er führt aus, unter welchen Bedingungen die Schweizer Armee im internationalen Kontext auch für Polizeiaktionen eingesetzt werden kann. Das ist eine Erweiterung gegenüber dem, wovon wir bisher bei Auslandeinsätzen der Armee gesprochen oder worüber wir diskutiert haben. Das muss also zutreffen, wenn man in Zukunft solche Aktionen machen will. Und wir müssen davon ausgehen, dass weitere Anfragen in diese Richtung kommen, dass auch unter diesem Titel Schweizer Interessen in Zukunft tangiert werden können: Schutz von Transportleitungen, für Energie beispielsweise, Migrationsströme an der Schengen-Aussengrenze. Da ist es durchaus denkbar, dass ähnliche Aktionen der Schweizer Armee erfolgen sollen oder wir dafür angefragt werden, Aktionen, die weiter gehen als Selbstschutz und unter dem Titel Polizeiaktion eingereiht werden müssen. Der Bundesrat möchte Ihnen eigentlich den Vorschlag machen, dass wir Polizeiaktionen im internationalen Einsatz machen können.
Der Grund dafür, dass er Ihnen beide Vorlagen gleichzeitig vorlegt, ist wohl die politische Sensibilität des Geschäftes in Anbetracht dessen, was bisher beschlossen wurde. Sie sehen, was in diesem Absatz 3 kumulativ erfüllt werden muss. Es ist ein Gesuch von mindestens zwei Staaten oder einer internationalen Organisation, also Uno oder EU, erforderlich. Der Einsatz darf nicht gegen einen bestimmten Staat bzw. gegen eine politische Institution eines Staats gerichtet sein. Aus dem Völkerrecht ergibt sich, dass eine solche Aktion entweder die Zustimmung des entsprechenden Staats braucht oder, wenn keine staatlichen Strukturen mehr vorhanden sind, ein Mandat der Uno vorliegen muss; wir listen das hier auf. Weiter müssen wichtige Schweizer Interessen gefährdet sein, sei es, dass eine direkte oder eine indirekte Bedrohung vorliegt; das wird in Absatz 3 Buchstabe c festgelegt. Solche Einsätze sollen sich auch in Zukunft im Rahmen der Aussen- und Sicherheitspolitik der Schweiz bewegen. Wir möchten eigentlich das im Gesetz festlegen, was mit diesem Einsatz Atalanta etwas provoziert wird, auch wenn wir der Meinung sind, für Atalanta genüge das. Um hier künftig Diskussionen führen zu können, ist unserer Meinung nach die Rechtsgrundlage so zu erweitern, dass das in Anbetracht der politischen Sensibilität dieses Themas auch möglich ist.
Der Bundesrat war der Meinung, dass beide Vorlagen miteinander zu behandeln seien. Jetzt sind Sie der Meinung, auf die Vorlage 1 sei nicht einzutreten. Ich meine, man sollte mindestens darauf eintreten und die Diskussion darüber führen, was zu tun ist. Für Atalanta genügt die Rechtsgrundlage; das können Sie bewilligen. Meiner Meinung nach geht der Atalanta-Einsatz aber doch in eine andere Richtung, was Auslandeinsätze betrifft. In Anbetracht der politischen Sensibilität meinen wir im Bundesrat, diese Diskussion sei zu führen und es sei dann festzulegen, ob man diesen weiteren Schritt gehen wolle oder nicht. Nicht darauf einzutreten heisst eigentlich, dass man sich sehr eng auf das beschränkt, was man bisher getan hat, nämlich auf den humanitären Einsatz und den Schutz der Schweizer Interessen. Konkret heisst das dann, dass wir 2 bis 3 Prozent der Schiffe beschützen. Das kann im Einsatz durchaus zu Grauzonen führen, weil unsere Soldaten, falls ein anderes Schiff vorbeifährt und sie gerade auf einer deutschen Fregatte sind, theoretisch unter Deck gehen müssten, weil sie dann nichts machen könnten. Im Einsatz kann das zu Komplikationen führen, es muss aber nicht.
Ein Nein zur Vorlage 1 und ein Nichteintreten heisst eigentlich: Man bleibt in diesem engen Korsett. In Anbetracht künftiger Herausforderungen meinen wir, dass diese Gesetzesvorlage mindestens zu diskutieren wäre, um auch Möglichkeiten abzustecken, ob man mehr will, was man mehr will und wie man dies will.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage 1 einzutreten und sie ebenfalls zu behandeln.
[VS]