Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2009-09-21
Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-09-21
Wortprotokoll
Mit dieser parlamentarischen Initiative schlage ich Ihnen vor, auch in der Schweiz ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz zu erlassen und den Prozess für dieses Gesetzgebungsvorhaben anzustossen. [PAGE 1648]
Worum geht es? Das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot sind Fundamentalnormen unserer Verfassung und unserer ganzen Rechtsordnung. Das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot stehen in der Verfassung unmittelbar nach dem Grundsatz der Menschenwürde. Das zeigt schon, welche Bedeutung diese Normen in unserer Rechtsordnung haben. Allerdings fehlt es in Bezug auf die Umsetzung dieses Verfassungsauftrags teilweise an der nötigen Gesetzgebung; diese Lücke will diese Initiative schliessen.
Ich muss geschichtlich und in Bezug auf die Perspektive etwas ausholen. Die Bedeutung der Rechtsgleichheit als Basis eines demokratischen Staats sollte allen klar sein. Mit dem modernen Bundesstaat - die alte Eidgenossenschaft kannte ja die Rechtsgleichheit nicht; es gab freie Schweizer Kantone, und es gab Untertanengebiete - ist das Rechtsgleichheitsprinzip als zentrale Norm unseres Staats realisiert worden. Es ist allerdings in Schritten umgesetzt worden. Bekanntlich waren die Juden zunächst nicht rechtsgleich wie die übrigen Schweizer. Dann fehlte es vor allem an der Rechtsgleichheit der Frauen. Die Schweiz war bekanntlich bis 1971 eine Männerdemokratie; erst 1971 wurde die Rechtsgleichheit auf der Stufe des Bundesstaats realisiert. Das Prinzip der Nichtdiskriminierung stammt aus der angelsächsischen Rechtstradition. Es ist ein zentrales Prinzip, das eine positive Dynamik für die ganze Welt entwickelt hat und nach dem Zweiten Weltkrieg in den Menschenrechtspakten der Uno realisiert worden ist.
Das Diskriminierungsverbot passt - Stichwort: Chancengleichheit - konkret vor allem zu Marktwirtschaften. Erst das Diskriminierungsverbot schafft die Egalität der Ausgangschancen für die Betroffenen in einer Gesellschaft. In der Schweiz ist ein Diskriminierungsverbot auf Verfassungsstufe mit der neuen Bundesverfassung realisiert worden. Umgesetzt wurde das Prinzip der Nichtdiskriminierung in der Gesetzgebung aber erst bezüglich der Gleichstellung von Mann und Frau - Stichwort: Gleichstellungsgesetz - sowie bezüglich der Gleichstellung von Behinderten, in beiden Fällen infolge einer Volksinitiative. Für alle anderen Tatbestände, die in Artikel 8 der Bundesverfassung angesprochen sind, ist dieses Diskriminierungsverbot nach wie vor nicht realisiert. Es ist nicht realisiert bezüglich der Diskriminierung wegen der Herkunft. Es ist nicht realisiert bezüglich der Diskriminierung wegen des Alters; auch hier wäre ein Gesetzgebungsprozess nötig. Nicht realisiert ist es auch bezüglich der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung.
Das ist etwas, was die Schweiz nachholen muss. In der EU beispielsweise gehört das Prinzip der Nichtdiskriminierung, der Anspruch auf eine allgemeine Gleichbehandlung, zum minimalen Rechtsbestand jedes Mitgliedlandes. Deshalb haben Staaten wie Spanien oder Deutschland das Prinzip der Nichtdiskriminierung inzwischen auch gesetzlich verankert. In unserer Gesetzgebung gibt es bis jetzt nichts Vergleichbares. Wir haben eine Gesetzgebung, die Stückwerk bleibt. Frau Glanzmann hat eine Motion zur Verhinderung der Diskriminierung in der Berufsbildung wegen der Herkunft eingereicht. Aber das ist nur ein einzelnes Element, eine einzelne angenommene Motion. Auch die Schweiz als moderner Rechtsstaat, der den Menschen gleiche Ausgangschancen bieten und die Diskriminierung bekämpfen will, muss diesen Grundsatz in der Gesetzgebung verankern.
Alle Organisationen in der Schweiz, die sich um die Menschenrechte bemühen - an der Spitze "Menschenrechte Schweiz" -, postulieren ein solches allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Ich möchte Sie deshalb ersuchen, im Interesse unserer Bevölkerung den Prozess für ein solches Gesetz anzustossen.