Suter Marc F. · Nationalrat · 2000-03-07
Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-07
Wortprotokoll
Als praktizierender Anwalt, der selber regelmässig etliche Fälle vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vertritt, muss ich Ihnen sagen, dass wir aus der Sicht der Betroffenen mit der Revision dieses Artikels nicht einverstanden sind. Schon das Vorgehen finden wir eigenartig. Immerhin hat Ihre Kommission für Rechtsfragen - und da sitzen ja nicht alles unterbelichtete Leute - mit allen gegen 2 Stimmen befunden, dass diese Beschränkung der Überprüfungsbefugnis durch das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht in Ordnung sei.
Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen ist Ihnen erst heute Morgen verteilt worden. Ich weiss nicht, ob Sie überhaupt Gelegenheit hatten, sich mit den Argumenten Ihrer Kommission auseinander zu setzen. Wir finden das nicht sehr elegant, schon allein vom Vorgehen her.
Aber kommen wir zur Sache. Im Grunde wird vorgeschlagen, dass man, wie im Zivilrecht, die Überprüfungsbefugnisse des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes auf die Kontrolle von Rechtsfragen beschränkt. Was im Zivilrecht berechtigt und richtig ist, kann im Sozialversicherungsrecht nicht tel quel übernommen werden. Warum ist das so? Man muss sich bewusst sein, dass der Sozialversicherungsprozess ein Aktenprozess ist. In der Regel wird er ohne anwaltlichen Beistand geführt. Ausgangspunkt ist eine Verfügung, die in einem Massenverfahren erlassen wird, und zwar durch einen Beamten, der das richtig macht, aber eben: Bei Hunderttausenden von Verfügungen, die erlassen werden müssen, gehen auch Dinge schief. Das Problem ist folgendes: Wie bringen Sie einen genügenden Rechtsschutz hin, der sicherstellt, dass diese Fälle - die natürlich aufs Ganze gesehen wenig ausmachen, aber die die Einzelnen sehr stark treffen - rechtlich korrekt, mit einem guten Rechtsschutz, überprüft werden? Da haben wir andere Verhältnisse als im Zivilprozess, wo Sie schon in der ersten Instanz einen Zivilrichter und Anwälte haben, die in einem Verfahren nach dem Unmittelbarkeitsprinzip, nach mündlicher Anhörung, vorgehen; das ist ja immer etwas ganz anderes, als wenn die Sache anhand von Akten behandelt wird. Da wird schon in der ersten Instanz eine eingehende, umfassende Prüfung vorgenommen, wie sie bei einem Aktenverfahren in der Regel nicht möglich ist.
Die meisten Betroffenen dieser Massenverfahren sind auch nicht Leute, die eine starke Parteistellung haben, wie das im Zivilprozess der Fall ist. Es ist etwas ganz anderes: Es geht um IV-Renten oder um die Frage, ob man Hilfsmittel bekommt; es geht um Fragen der Zumutbarkeit usw. Das sind nicht Leute, die - vertreten durch starke Anwälte - schon in der ersten Instanz ihre Rechte wirksam wahrnehmen können. Diese Fälle gehen dann weiter in diesem Aktenprozess und kommen im Beschwerdeverfahren vor das kantonale Gericht. Es ist doch - Hand aufs Herz - heute so, dass die Überprüfung eigentlich schon auf kantonaler Stufe sehr beschränkt, im Wesentlichen auf Rechtsfragen, vorgenommen wird. Die kantonale Beschwerdeinstanz schreitet nur dann ein - ich sage das jetzt als Faustregel -, wenn wirklich etwas schief gelaufen ist. Das genügt aber nicht!
Was heisst das eigentlich, wenn Sie nun diese Überprüfungsbefugnis einschränken? Nehmen Sie das Beispiel des Feldstechers: Wenn Sie beim Feldstecher durch die kleinen "Augen" schauen, dann sehen Sie eine Sache vergrössert. Nun will man diesen Feldstecher umdrehen und durch die grossen "Augen" schauen; man sieht die Sache nur noch verkleinert. Dann kommt noch etwas hinzu: Vor diesem Feldstecher hängt nachher ein Milchglas. Nur wenn die noch sichtbaren Konturen den Rahmen sprengen, nur dann sagt auch das Gericht, dass ein klar falsch erhobener Sachverhalt oder eine Ermessensüberschreitung vorliege, und schreitet erst dann ein. Ich muss Ihnen sagen: Es gibt x Fälle, wo man nachweisen kann, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Notbremse gezogen hat. Es gibt x Fälle, wo es gesagt und festgestellt hat, dass beispielsweise ein Gutachten nicht in Ordnung war bzw. nicht richtig aufgenommen wurde, so dass es ein neues Gutachten brauchte.
Auch die Frage der Zumutbarkeit, ob jemand z. B. selber merken musste, ob er krank ist und die Anmeldung des Rentenanspruchs rechtzeitig vorgenommen hat, ist nicht einfach eine Rechtsfrage, sondern eine Frage, in welcher der Sachverhalt, das Ermessen und die Rechtsfrage ein Ganzes bilden. Da muss ein Eidgenössisches Versicherungsgericht den Sachverhalt voll und frei überprüfen können.
Wir finden, dass es der falsche Weg ist, durch den Abbau des Rechtsschutzes das Gericht entlasten zu wollen. Wir finden, dass man diese Frage, die ohnehin sehr heikel ist, in einer ordentlichen Revision angehen sollte. Dann wird man richtige Lösungen finden. Aber man soll jetzt nicht zulasten einer bewährten Lösung etwas übers Knie brechen und hiermit - ich muss das hervorheben - den Rechtsschutz in einem wichtigen Bereich massiv abbauen.
Ich bitte Sie, diesen Schritt nicht zu tun und Ihrer Kommission nicht zu folgen.