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Janiak Claude · Ständerat · 2011-09-20

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-09-20

Wortprotokoll

Das war der Artikel, der am meisten zu diskutieren gab. Wir beantragen Ihnen hier Festhalten. Der Nationalrat wollte an sich beim geltenden Recht bleiben, hat aber dann eine völlig inkohärente Lösung beschlossen, indem er den Absatz einfach gestrichen hat.

Mit der Änderung des bisherigen Absatzes 2 entfällt für das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, die Arbeit des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) zu überprüfen und Empfehlungen abzugeben. Laut Isis-Bericht der GPDel empfahl das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise, die Geschäftsverwaltungsdatenbank Isis 02 aus Isis herauszulösen. Das hat der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) damals getan; eine solche Überprüfung zu haben war also sinnvoll. Mit dem bisherigen Absatz 3 wurde auch die Möglichkeit gestrichen, dass der Edöb ausnahmsweise einer Person Auskunft erteilen kann, wenn damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist und wenn der gesuchstellenden Person sonst ein erheblicher, nichtwiedergutzumachender [PAGE 842] Schaden erwächst. Laut Isis-Bericht der GPDel konnte der Edöb deshalb beispielsweise im Nachgang zur Fichen-Affäre von 2008 - Sie erinnern sich - rund 45 Gesuchstellern aus dem Kanton Basel-Stadt mitteilen, dass sie nicht in Isis verzeichnet waren. Von dieser Möglichkeit machte der Edöb sonst auch gegenüber Personen Gebrauch, die sich - das kommt auch immer wieder vor - aufgrund von psychischen Problemen verfolgt fühlten und sich meldeten. Von solchen Personen bekommen wir als Mitglieder der GPDel sehr viel Post.

Bei dieser Regelung gemäss Artikel 18, wie sie bereits das bisherige Recht enthält, bestehen erhebliche Zweifel, ob sie EMRK-kompatibel ist; wir haben das damals im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes diskutiert. Es gibt auch ein Gutachten von Professor Biaggini, der es bezweifelt. Ich denke, dass schon die bestehende Lösung fragwürdig ist. Noch weiter zurückzugehen wäre erst recht zweifelhaft.

Es ist in der Debatte geltend gemacht worden, dass es ja möglich sei, dass sich dann irgendwelche Leute, die terroristisch tätig sind - ein Bin Laden selig also -, beim Nachrichtendienst erkundigen könnten, ob sie nun fichiert seien oder nicht. Das ist natürlich absurd.

Das Datenschutzgesetz, das wird deutlich, wenn man es konsultiert und studiert, sieht genau das vor: dass Bundesorgane die Auskunft "verweigern, einschränken oder aufschieben" können, und zwar im Falle "überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft" oder wenn "die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens infrage stellt". Diese Schranken sind eingebaut, wenn man auf das Datenschutzgesetz verweist, wie das der Bundesrat vorschlägt.

Eine Variante wäre, das soll dann der Nationalrat prüfen, ob man die Regelung des anderen Gesetzes, des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, übernehmen könnte. Das wäre eine Variante, die man im Sinne eines Kompromisses übernehmen könnte. Diese Regelung, das hat man überprüfen lassen, als man dieses Gesetz verabschiedete, wäre EMRK-tauglich.

Ich bitte Sie deshalb festzuhalten.