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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-09-20

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-09-20

Wortprotokoll

Der Kommissionssprecher hat es soeben ausgeführt: Bundesrat, Nationalrat und jetzt auch Ihre Kommission beantragen Ihnen, die vorliegende Motion abzuschreiben. Der Kommissionssprecher hat es ebenfalls erwähnt: Das Bedürfnis, das in dieser Motion formuliert worden ist, ist in der Vernehmlassung auf Anklang gestossen. Man hat gewünscht, dass etwas getan wird. Trotzdem beantragen Ihnen der Bundesrat und Ihre Kommission jetzt, diese Motion abzuschreiben, obwohl sie nicht erfüllt ist. Deshalb möchte ich Ihnen doch gerne kurz die Gründe darlegen, die den Bundesrat bewogen haben, auf eine Strafnorm zu verzichten.

Ein erster Punkt ist, dass Strafbestimmungen in unserem Rechtsstaat dem Grundsatz der Bestimmtheit genügen müssen. Das heisst, der Adressat muss wissen, was strafbar ist und was nicht. Eine Strafnorm, die die Verwendung und Verbreitung von extremistischen, gewaltverherrlichenden und rassistischen Symbolen verbietet, wäre mit diesem Grundsatz der Bestimmtheit nicht vereinbar, weil eine rechtstaugliche Definition der Begriffe "extremistisch" oder "gewaltverherrlichend" einfach nicht möglich ist.

Ich nenne Ihnen vielleicht ein paar Beispiele: Ist eine Bomberjacke, sind Kampfstiefel oder kurzgeschorene Haare gewaltverherrlichende Symbole? Oder sind sie allenfalls nur Modeerscheinungen? Fällt eine schwarze Fahne bereits unter den Begriff "extremistisches Symbol"? Eine klare Definition, die für die korrekte Einordnung von weniger bekannten, von unbekannten, von neuen oder zum Verwechseln ähnlichen Symbolen nötig wäre, ist auch bei einer inhaltlich auf rassistische Symbole eingeschränkte Strafnorm nicht möglich. Wer von Ihnen weiss schon, dass zum Beispiel die Zahl 88 "Heil Hitler" bedeutet oder dass die Zahl 18 "Adolf Hitler" bedeutet? Das hat mit der Reihenfolge im Alphabet zu tun: 8 steht für den achten Buchstaben des Alphabetes. Es könnten aber auch die Zahlen sein, die bekannte Sportler auf ihren Tricots tragen.

Ein zweiter Grund ist, dass eine solche Strafnorm zu einer Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit führen könnte. Damit würden nämlich Symbole von Gruppierungen verboten, ohne dass diese Gruppierungen selber verboten sind. Das heisst, hiermit wäre die Grenze zum Gesinnungsstrafrecht rasch einmal überschritten.

Ein drittes Argument ist, dass die Durchsetzung einer solchen Strafnorm aus Sicht des Bundesrates in der Praxis faktisch kaum möglich wäre. Die Polizei müsste bei jeder blossen Verwendung eines Symbols ausrücken und dann ein Strafverfahren auslösen. Hinzu kommt, dass es betroffenen Gruppen bei einem allfälligen Verbot ihres Symbols ein Leichtes wäre, dieses durch ein neues zu ersetzen oder ein ähnliches Symbol zu verwenden.

Schliesslich möchte ich noch festhalten, dass im geltenden Strafrecht, und das hat der Kommissionssprecher auch gesagt, die öffentliche Verwendung oder Verbreitung von rassistischen Symbolen keinesfalls straflos ist. Gemäss geltendem Artikel 261bis StGB ist es ja strafbar, wenn Symbole für eine Ideologie stehen, "die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet" ist, und wenn dafür in der Öffentlichkeit geworben wird - der Kommissionssprecher hat das bereits ausgeführt. Die öffentliche Werbung liegt dann vor, wenn sich jemand zum Beispiel mit dem Hitlergruss oder mit dem Hakenkreuz an die Öffentlichkeit richtet, mit dem Willen, diese werbend zu beeinflussen.

Wenn Sie die Motion jetzt abschreiben, verzichten Sie keinesfalls darauf, dass die Verwendung solcher Symbole in der Öffentlichkeit, wenn sie eben werbend eingesetzt werden, bestraft wird. Hingegen soll die blosse Verwendung ohne werbende Absicht auch in Zukunft nicht unter Strafe gestellt werden.

Aus all diesen Gründen beantragen Ihnen der Bundesrat, der Nationalrat und Ihre Kommission, die vorliegende Motion 04.3224 abzuschreiben.