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Bürgi Hermann · Ständerat · 2011-09-20

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-20

Wortprotokoll

Ich gestatte mir, trotz des schriftlichen Berichtes noch einige ergänzende Bemerkungen anzubringen: Die Situation ist die, dass diese Motion 04.3224, welche auf eine Petition der Jugendsession zurückzuführen ist, von beiden Räten angenommen worden ist. Es handelt sich, wie gesagt, um eine Motion aus dem Jahre 2004. Der Nationalrat hat ihr im Jahre 2005 zugestimmt, der Ständerat in der Sommersession 2005. Diese Motion hat dann in der Verwaltung einige Aktivitäten ausgelöst. Die Frage war offensichtlich nicht sehr einfach zu beantworten bzw. zu behandeln, und es war nicht sehr einfach, Lösungen vorzuschlagen. Deshalb ist einige Zeit verstrichen.

Im Jahre 2009 - das ist das Entscheidende - hat der Bundesrat im Zusammenhang mit dieser Motion einen Vorentwurf zur Ergänzung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Der Antrag, über den wir heute zu entscheiden haben, beruht auf der Auswertung dieser Vernehmlassung. Interessant ist die Tatsache, dass die rein rechnerische Auswertung der Vernehmlassung grundsätzlich zur Feststellung geführt hat, dass es für eine Mehrheit eigentlich gut wäre, wenn man etwas machen würde. Aber als es dann um die Frage des Wie und des Was ging, gingen die Meinungen natürlich sehr weit auseinander; es bestand überhaupt kein Konsens, obwohl die Frage grundsätzlich als behandlungswürdig erachtet wurde.

Der Bundesrat hat sich aufgrund dieser Situation dann noch einmal eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt und am 30. Juni 2010 zuhanden des Parlamentes einen Bericht zur Abschreibung dieser Motion verfasst. Er ist nämlich zum Schluss gekommen, dass entgegen dem Auftrag der Motion keine gesetzgeberischen Arbeiten an die Hand genommen werden sollten; so steht es in diesem Bericht. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es nicht möglich sei, eine klare Definition von bekannten, weniger bekannten und unbekannten, von neuen und zum Verwechseln ähnlichen rassistischen Symbolen zu erarbeiten. Er weist auch darauf hin, dass aus diesem Grund kein gesetzgeberischer Mehrwert entstehen [PAGE 852] würde - im Gegenteil, der Erlass einer solchen Strafnorm würde im Vollzug, sei das bei der Polizei, sei das bei den Gerichten, zu schwierigen, kostspieligen und unergiebigen Verfahren führen. Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass nicht nichts vorhanden ist - und das scheint mir entscheidend zu sein.

Heute Morgen habe ich in einer Tageszeitung gelesen "Nazisymbole werden nun doch nicht verboten", und ein Professor teile diese Auffassung. Ich bin ja nicht Professor, aber immerhin kenne ich das Strafgesetzbuch auch, und ich stelle fest, dass es nicht zutrifft, dass überhaupt nichts vorhanden ist. Ich verweise Sie auf Artikel 261bis StGB und Artikel 171c des Militärstrafgesetzbuches.

Ich zitiere dazu zuhanden der Öffentlichkeit das EJPD: Nach geltendem Recht ist die Verbreitung und Verwendung rassistischer Symbole strafbar, "wenn diese Fahnen, Abzeichen, Parolen oder Grussformen eine Ideologie symbolisieren, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist, und wenn für diese Ideologie in der Öffentlichkeit geworben wird". Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist ganz klar: Derartige rassistische Äusserungen sind dann öffentlich, wenn sie nicht nur im Familien- und Freundeskreis gemacht werden.

Es ist in der Tat nicht so, dass wir hier einen rechtsfreien Raum hätten. Vor diesem Hintergrund hat sich der Nationalrat aufgrund des Berichtes des Bundesrates dafür ausgesprochen, diese Motion abzuschreiben. Er hat das am 1. Juni dieses Jahres ohne Gegenstimme getan. Wir schliessen uns den Argumenten des Bundesrates an.

Ich kann Ihnen jetzt zum Schluss noch sagen: Mit diesem Antrag ist die erstmalige Anwendung einer neuen Bestimmung des Parlamentsgesetzes verbunden. Wir haben nämlich im Parlamentsgesetz eine Bestimmung aufgenommen und auf den 26. Mai 2008 in Kraft gesetzt, welche das Vorgehen bei der Behandlung angenommener Motionen regelt. Das ist Artikel 122, und dort wird in Absatz 3 geregelt: "Die Abschreibung kann auch beantragt werden, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt ist, aber nicht aufrechterhalten werden soll." Anschliessend wird gesagt, wie das geht. Das ist der erste Anwendungsfall dieser Revision des Parlamentsgesetzes.

Ich bitte Sie, der einstimmigen Kommission zuzustimmen.