Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-02
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-02
Wortprotokoll
Die Motion ist im Zusammenhang mit einem Antrag im Nationalrat zu sehen, welcher die Aufnahme des Zeugnisverweigerungsrechts für Unternehmensjuristen in die Strafprozessordnung forderte. Der Antrag wurde schliesslich zugunsten der vorliegenden Motion abgelehnt.
Obwohl sich die Motion nicht auf strafprozessuale Aspekte beschränkt, weist sie einen Bezug zur Strafprozessordnung auf. Der Bundesrat unterstützt die Motion. Unternehmensjuristen haben gegenüber ihren Unternehmen bis zu einem gewissen Grad eine Stellung analog jener freiberuflicher Anwältinnen und Anwälte, etwa wenn Juristen ihre Firma in einem laufenden Verfahren beraten oder wenn sie zu den rechtlichen Risiken einer Unternehmensstrategie konsultiert werden. Die Motion lässt genügend Spielraum, um das Anliegen einer weitgehenden Gleichstellung von Unternehmensjuristen und freiberuflich tätigen Anwältinnen und Anwälten vertieft anzugehen. Der Rahmen der Strafprozessordnung wäre dazu zu eng gewesen, weil auch Aspekte der Zivil- und Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Offen ist zudem, welche Pflichten Unternehmensjuristen sinnvollerweise obliegen müssen.
Beachtet werden muss insbesondere der internationale Zusammenhang: Im Ausland verfügen Unternehmensjuristen teilweise bereits über Zeugnisverweigerungsrechte. Die Gefahr, dass schweizerische Unternehmen in ausländischen Verfahren benachteiligt werden, ist geringer, wenn ihnen auch in der Schweiz möglichst analoge Rechte zur Verfügung stehen. Wie gross die Gefahr der Benachteiligung in der Praxis tatsächlich ist, lässt sich allerdings nicht direkt sagen; die Beurteilungen sind unterschiedlich. Besonderes Augenmerk gilt US-Zivilverfahren, bei welchen Unternehmen ein hohes finanzielles Prozessrisiko zu tragen haben. Wir müssen deshalb insbesondere sicherstellen, dass ein schweizerisches Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen vor US-Gerichten im Rahmen des "pre-trial discovery"-Verfahrens eine Chance auf Beachtung hat. Dies wird durch die Tatsache erschwert, dass die Praxis in den einzelnen US-Gliedstaaten unterschiedlich ist. Wir werden hier eine optimale Regelung finden müssen.
Allerdings dürfen auch Schweizer Binneninteressen nicht aus den Augen gelassen werden: Die Regelung muss klar sein; der Kreis der geschützten Geheimnisträger und die Kommunikationen, die das Berufsgeheimnis schützen will, [PAGE 365] sind hinreichend deutlich zu umreissen. Weiter darf ein Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen die Strafverfolgung oder die Feststellung des rechtswesentlichen Strafsachverhaltes in einem Verwaltungsverfahren oder Zivilprozess in der Schweiz nicht unnötig erschweren oder gar vereiteln. Ein unklarer Anwendungsbereich könnte zu Verzögerungen oder gar zu Verhinderungen gerechtfertigter Verfahren führen. Schliesslich ist auch sicherzustellen, dass es nicht zu Ungleichbehandlungen gegenüber den freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten kommt; den Rechten der Unternehmensjuristinnen und -juristen müssen also auch entsprechende Pflichten gegenüberstehen.
Um allen Punkten Rechnung zu tragen, bedarf es eines erweiterten Blickwinkels. Das Bundesamt für Justiz hat bereits einen Vorentwurf für ein Unternehmensanwaltsgesetz ausgearbeitet. Es ist geplant, dass der Bundesrat diesen Entwurf noch im Laufe dieses Jahres in die Vernehmlassung schickt.